Applicant v. Cantonal High Court and District Court Regarding Claim Dismissal and Legal Aid Denial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertApplicant v. Cantonal High Court and District Court Regarding Claim Dismissal and Legal Aid Denial The applicant filed a claim for non-pecuniary satisfaction (Fr. 30,000) alleging mistreatment and sabotage of his son by school staff, alongside a request for legal aid, which was denied by the District Court, leading to subsequent appeals and renewed requests for legal aid that were ultimately dismissed. The Cantonal High Court upheld the District Court's decision not to entertain the claim, the cost exemption request, and the renewed legal aid request, since the applicant failed to pay the cost advance despite being given an additional term, and confirmed that the trial was conducted under the simplified procedure due to the low value in dispute, irrespective of the alleged complexity. The Federal Supreme Court found the appeal was insufficiently substantiated, as the applicant's submission failed to directly address the Cantonal High Court's reasoning regarding the refusal to allow his appeals (including the initial denial of legal aid due to unchanged financial circumstances and the futility of the claim) or the procedural issues, instead reiterating his complaints and making unsubstantiated accusations against the court president, leading to the dismissal of the appeal and the rejection of the request for legal aid due to a lack of prospects of success.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Applicant v. Cantonal High Court and District Court Regarding Claim Dismissal and Legal Aid Denial: Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht in sachgerichteter Weise auseinander, wenn er sich über die angeblichen Vorfälle bei der Beschwerdegegnerin beklagt und behauptet, das Recht seines Sohnes auf gleichwertige Bildungschancen werde missbraucht, wenn er bemängelt, wegen des vereinfachten Verfahrens habe er keine Chance zur Stellung von Fragen gehabt, und soweit er die Gerichtspräsidentin als Lügnerin beschimpft.
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KI-generiertThe appeal was declared inadmissible because it was obviously insufficiently reasoned via the simplified procedure.
The request for legal aid was dismissed because the appeal could not succeed from the start.
The court costs were imposed on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_210/2024
Urteil vom 4. April 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Leimbacher,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Genugtuung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 21. Februar 2024 (ZVE.2023.54).
Sachverhalt:
Mit Klage vom 20. Februar 2023 verlangte der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin eine Genugtuungsleistung von Fr. 30'000.--, dies sinngemäss mit der Begründung, das Schulpersonal behandle seinen Sohn nicht pfleglich und sabotiere diesen. Ferner verlangte er die unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 wies das Bezirksgericht Aarau das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und mit Verfügung vom 15. Mai 2023 verlangte es den Kostenvorschuss ein.
Ein Gesuch um Kostenerlass übermachte das Obergericht des Kantons Aargau am 24. Mai 2023 dem Bezirksgericht zur weiteren Prüfung. Sodann wies das Obergericht am 27. Juli 2023 mit zwei separaten Entscheiden die Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Mai 2023 (Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege) sowie das gegen die erstinstanzliche Richterin gestellte Ausstandsgesuch ab.
Mit Verfügung vom 27. September 2023 setzte das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses, unter Hinweis auf die Säumnisfolgen bei Nichtleistung. Darauf stellte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Urteil vom 23. Oktober 2023 trat das Bezirksgericht auf die Klage, auf das Kostenerlassgesuch und auf das erneute Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein.
Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht mit Entscheid vom 21. Februar 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Ferner wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Mit Eingabe vom 28. März 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung von Schmerzensgeld sowie zur Übernahme aller Gerichtskosten. Ferner stellt er sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (
Art. 42 Abs. 2 BGG
), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (
BGE 140 III 115
E. 2;
142 III 364
E. 2.4).
2. Das Obergericht hat erwogen, dass mit dem erstinstanzlichen Urteil ein Nichteintretensentscheid angefochten sei und nur dieser Verfahrensgegenstand bilden könne. Insofern könne auf die Berufung insofern nicht eingegangen werden, als der Beschwerdeführer versuche, seinen materiellen Anspruch zu begründen, und er sich erneut über die Neutralität der Gerichtspräsidentin auslasse. Ferner sei die Kritik, das Bezirksgericht habe das Verfahren als vereinfacht geführt, obwohl es für ihn keine einfache Sache sei, unbegründet, weil sich die Verfahrensart (vorliegend: das vereinfachte Verfahren) nach der Höhe des Streitwertes und nicht nach der Komplexität der Angelegenheit richte. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, über kein Geld zu verfügen, setze er sich nicht mit den bezirksgerichtlichen Erwägungen auseinander, wonach sich die Verhältnisse seit dem beurteilten ersten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht geändert hätten und die Klage im Übrigen aussichtslos sei.
3. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht in sachgerichteter Weise auseinander, wenn er sich über die angeblichen Vorfälle bei der Beschwerdegegnerin beklagt und behauptet, das Recht seines Sohnes auf gleichwertige Bildungschancen werde missbraucht, wenn er bemängelt, wegen des vereinfachten Verfahrens habe er keine Chance zur Stellung von Fragen gehabt, und soweit er die Gerichtspräsidentin als Lügnerin beschimpft.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
).
5. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (
Art. 64 Abs. 1 BGG
) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 4. April 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli