Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_210/2022 KI-generiert

Appeal Regarding Refusal of Legal Aid for Failure to Substantiate Indigence in Child Maintenance Case

Geschäftsnummer 5A_210/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a divorce proceedings between two individuals, initiated on April 6, 2020. Following a first-instance decision by the District Court of Olten-Gösgen on December 7, 2020, which calculated child support payments, one party appealed the decision to the Higher Court of the Canton of Solothurn, questioning the calculation method for child support contributions. Additionally, the appellant requested legal aid for the appeal proceedings but failed to provide the necessary documents to prove financial need, as required by the court. Consequently, the Higher Court did not consider the application for legal aid, requiring instead a court cost advance. The appellant then sought intervention from the Swiss Federal Tribunal, requesting a ruling to overturn the Higher Court's decision to deny legal aid without consideration, arguing that the requirements for financial proof were excessively stringent.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 76 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Appeal Regarding Refusal of Legal Aid for Failure to Substantiate Indigence in Child Maintenance Case: Following a first-instance decision by the District Court of Olten-Gösgen on December 7, 2020, which calculated child support payments, one party appealed the decision to the Higher Court of the Canton of Solothurn, questioning the calculation method for child support contributions. Additionally, the appellant requested legal aid for the appeal proceedings but failed to provide the necessary documents to prove financial need, as required by the court. Consequently, the Higher Court did not consider the application for legal aid, requiring instead a court cost advance. The appellant then sought intervention from the Swiss Federal Tribunal, requesting a ruling to overturn the Higher Court's decision to deny legal aid without consideration, arguing that the requirements for financial proof were excessively stringent.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung) Unterhaltspflicht des Kindes Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe Scheidungsverfahren Bedürftigkeit finanzielle Verhältnisse Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 100 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the deadline for filing the appeal.

Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the factual basis for the Federal Tribunal's decision.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the strict requirement for challenging constitutional rights violations.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Used to reject the applicant's request for legal aid for the federal court proceedings because the appeal was deemed hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court fees for the federal court proceedings due to the specific circumstances.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to deny an award of party compensation.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning to establish the admissibility of the appeal against the interlocutory decision regarding legal aid.

Art. 95 BGG

Cited in the reasoning to establish the scope of review for complaints in civil matters.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the requirement to show how correcting factual findings could be decisive for the outcome.

Art. 117 ZPO

Cited in the reasoning to define the criteria for granting legal aid (lack of means and non-frivolousness of the claim).

Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Cited in the reasoning regarding the applicant's obligation to disclose income and assets.

Art. 119 Abs. 5 ZPO

Cited in the reasoning to state that legal aid must be reapplied for in appeal proceedings.

Art. 98 ZPO

Cited in the reasoning regarding the court's discretion in ordering security for costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (25)

BGE 149 III 67
Denial of Legal Aid Based on Insufficient Proof of Indigence Despite Social Assistance Receipt
«…ahren 4A_452/2021 für die Beurteilung des hier streitigen Gesuchs keine präjudizierende Wirkung haben (siehe nur Urteil 5A_210/2022 vom 10. Juni 2022 E. 2.4.2 am Ende). 11.4.3 Im vorliegenden Fall haben sich die Beschwerdeführer damit begnügt, auf ei…»
AC/2721/2024 (2025-02-19) · ge
Appeal Against Denial of Legal Aid for Residency Permit Renewal Dispute
«…arrêts du Tribunal fédéral 5A_837/2023 du 10 janvier 2024 consid. 3.3.2; 5A_287/2023 du 5 juillet 2023 consid. 6; 5A_210/2022 du 10 juin 2022 consid. 2.4.2; 5A_1012/2020 du 3 mars 2021 consid. 3.3). 3.2 En l'espèce, l'Autorité de secon…»
AC/2450/2024 (2025-02-10) · ge
Appellant v. Legal Aid Authority (Recalculation of Indigence)
«…arrêts du Tribunal fédéral 5A_837/2023 du 10 janvier 2024 consid. 3.3.2; 5A_287/2023 du 5 juillet 2023 consid. 6; 5A_210/2022 du 10 juin 2022 consid. 2.4.2; 5A_1012/2020 du 3 mars 2021 consid. 3.3). 3.2 En l'espèce, l'Autorité de secon…»
AC/2038/2016 (2024-12-16) · ge
Appeal Regarding Repayment Order for State-Funded Legal Aid Based on Income Calculation
«…arrêts du Tribunal fédéral 5A_837/2023 du 10 janvier 2024 consid. 3.3.2; 5A_287/2023 du 5 juillet 2023 consid. 6; 5A_210/2022 du 10 juin 2022 consid. 2.4.2; 5A_1012/2020 du 3 mars 2021 consid. 3.3). 2.2. En l'espèce, l'Autorité de seco…»
106 2024 57 (2024-09-11) · fr
Cantonal Court Upholds Denial of Legal Aid Due to Available Assets
«…rocédures (cf. arrêt TF 5A_287/2023 du 5 juillet 2023 consid. 3.2; voir également ATF 149 III 67 consid. 11.4.2; arrêts 5A_210/2022 du 10 juin 2022 consid. 2.4.2 in fine; 5A_1012/2020 du 3 mars 2021 consid. 3.3). Au demeurant, le budget détaillé de la…»
BE.2024.22.EZO3 (2024-07-09) · sg
Denial of Legal Aid Due to Failure to Substantiate Indigence
«…bstantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis ohne weitere Vor- kehrungen abweisen (BGer 5A_945/2023 E. 3.1.2; BGer 5A_210/2022 E. 2.3.2; BGer 5A_549/2018 E. 4.2; BGer 5A_536/2016 E. 4.1.2; W UFFLI/FUHRER, Handbuch un- entgeltliche Rechtspflege, N…»
100 2024 112 (2024-06-25) · be
Appeal Denied: Farmer's Inadequate Documentation for Legal Aid in Animal Husbandry Ban Case
«…ce judiciaire ait précédemment accordé une telle assistance ne lie en rien cette dernière (ATF 149 III 67 c. 11.4.2; TF 5A_210/2022 du 10 juin 2022 c. 2.4.2). 4.4 Sur le vu des éléments qui précèdent, c'est donc à juste titre que l'autorité précéd…»
106 2024 19 (2024-06-03) · fr
Father's Contact Rights and Expert Evaluation in Abuse Allegations Case
«…Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (u.a. Urteil BGer 5A_210/2022 vom 10. Juni 2022 E. 2.3.2; vgl. auch Urteil BGer 4A_333/2022 vom 9. November 2022 E. 11.1 ff., zur Publ. vorgesehen; j…»
RU230036 (2024-04-25) · zh
Appellant's Failure to Prove Indigence for Legal Aid Denial Upheld
«…ntgeltliche Rechtspflege haben für die Beurtei- lung eines erneuten Gesuchs keine präjudizierende Wirkung (BGer, Urteil 5A_210/2022 vom 10. Juni 2022, E. 2.4.2). -5- 4. Die Vorinstanz erachtete die Mittellos…»
RB230037 (2024-01-19) · zh
Appeal Dismissed: Denial of Free Legal Aid Upheld Due to Insufficient Financial Disclosure
«…ngs- behörden oder Entscheide aus anderen Verfahren gebunden (vgl. BGer 4A_333/2022 vom 9. November 2022, E. 11.4.1 und 5A_210/2022 vom 10. Juni 2022, E. 2.4.2). Wenn auch die Gerichte teilweise eine belegte Lohnpfändung als Nachweis für die Mittellos…»
5A_836/2023 (2024-01-10)
Legal Aid Refused for Appeal Due to Insufficient Documentation of Financial Status
«…ar une décision rendue dans d'autres procédures ( ATF 149 III 67 consid. 11.4.2; arrêts 5A_287/2023 précité consid. 6; 5A_210/2022 du 10 juin 2022 consid. 2.4.2; 5A_1012/2020 du 3 mars 2021 consid. 3.3). 3.2.2. Applicable à la procédure portant sur…»
5A_837/2023 (2024-01-10)
Appellant v. State Judge on Judicial Assistance and *Nova* in Personality Rights Appeal
«…ision rendue dans d'autres procédures ( ATF 149 III 67 consid. 11.4.2; arrêts 5A_287/2023 du 5 juillet 2023 consid. 6; 5A_210/2022 du 10 juin 2022 consid. 2.4.2; 5A_1012/2020 du 3 mars 2021 consid. 3.3). 3.2.3. La décision relative à l'assistance ju…»
5A_311/2023 (2023-07-06)
Federal Supreme Court Upholds Denial of Legal Aid Due to Undemonstrated Indigence in Divorce Property Appeal
«…ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden ( BGE 125 IV 161 E. 4a; Urteile 5A_210/2022 vom 10. Juni 2022 E. 2.3.2; 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3; 5A_716/2018 vom 27. November 2018 E. 3.2; 5A_549/2018 vo…»
5A_287/2023 (2023-07-05)
Father v. State (Legal Aid Refusal for Appeal on Visitation Rights)
«…on de première instance ou par une décision d'autres procédures (voir notamment ATF 149 III 67 consid. 11.4.2; arrêts 5A_210/2022 du 10 juin 2022 consid. 2.4.2 in fine; 5A_1012/2020 du 3 mars 2021 consid. 3.3). Quoi qu'il en soit, il ressort de la j…»
101 2023 64 (2023-05-25) · fr
Spousal Cost Advance in Divorce Proceedings Appeal
«…such mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeits- nachweises abgewiesen werden (u.a. Urteile BGer 5A_210/2022 vom 10. Juni 2022 E. 2.3.2; 5A_716/2021 vom 7. März 2022; 4A_333/2022 vom 9. November 2022 E. 11.1 ff., zur Publ. vorge…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_210/2022

Urteil vom 10. Juni 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiberin Lang.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniele Moro,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, Amthaus I, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 2. März 2022 (ZKBER.2021.77).

Sachverhalt:

A. Zwischen A.________ (geb. 1979) und B.________ (geb. 1983) ist seit dem 6. April 2020 ein Scheidungsverfahren hängig. Gegen das erstinstanzliche Scheidungsurteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 7. Dezember 2020 (begründet und berichtigt versandt am 21. September 2021) gelangte A.________ mit Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn. Er wandte sich gegen die Berechnung der Unterhaltsbeiträge für die gemeinsamen Kinder der Parteien.

B. B.a. In seiner Berufungsschrift vom 22. Oktober 2021 ersuchte A.________ ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Berufungsverfahren.

B.b. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 setzte das Obergericht A.________ Frist bis am 19. Januar 2022, um das Formular zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege vollständig ausgefüllt und mit sämtlichen notwendigen Belegen einzureichen, im Unterlassungsfall werde auf das Gesuch nicht eingetreten. Innert mehrfach erstreckter Frist reichte A.________ dem Obergericht schliesslich das Originalformular inklusive dreier Belege (drei italienische Bestätigungen) ein.

B.c. Das Obergericht trat auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 2. März 2022 nicht ein. Im Übrigen verpflichtete es A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'500.-- unter Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Berufung nicht eingetreten.

C. C.a. Mit Eingabe vom 23. März 2022 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung des Obergerichts vom 2. März 2022; dieses sei anzuweisen, auf sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzutreten. Das Gesuch sei gutzuheissen und ihm sei im Berufungsverfahren der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Eventualiter habe das Obergericht das Gesuch teilweise gutzuheissen, um dementsprechend von der Einholung eines Gerichtskostenvorschusses abzusehen. Subeventualiter habe das Obergericht auf die Einholung eines Gerichtskostenvorschusses beim Beschwerdeführer zu verzichten. Im Übrigen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren zu gewähren.

C.b. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hiess der Präsident der urteilenden Abteilung mit Verfügung vom 25. März 2022 superprovisorisch insofern gut, als die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses gemäss Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung abgenommen wurde.

C.c. Im Übrigen hat das Bundesgericht die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer wehrt sich dagegen, dass die Vorinstanz auf sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren nicht eingetreten ist und ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet hat. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann ( BGE 133 V 402 E. 1.2 ; 129 I 129 E. 1.1; siehe auch Urteile 5A_602/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.1; 5A_653/2021 vom 10. November 2021 E. 1.1). Der Rechtsweg folgt jenem in der Hauptsache ( BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteil 5A_435/2021 vom 25. April 2022 E. 1.1). Dort geht es um die Höhe von Kinderunterhaltsbeiträgen; der Streitwert übersteigt den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Dass die Vorinstanz als einzige Instanz und nicht auf Rechtsmittel hin entschieden hat ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), schadet nicht ( BGE 143 III 140 E. 1.2 mit Hinweisen). Die innert Frist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) vom legitimierten ( Art. 76 Abs. 1 BGG ) Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig.

1.2. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Unerlässlich ist dabei, auf die Begründung des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2; 115 E. 2). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik nicht eintritt ( BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 II 244 E. 2.2).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ( BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB ) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip ( BGE 144 V 50 E. 4.1).

Der Beschwerdeführer macht eigene Angaben zum Sachverhalt, ohne jedoch Willkürrügen zu erheben. Soweit seine Ausführungen von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichen bzw. diese ergänzen, sind sie daher unbeachtlich.

2. Strittig ist die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz bzw. deren Nichteintreten auf das Gesuch des Beschwerdeführers mangels Nachweises der Mittellosigkeit.

2.1. Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe weder aktuelle Bank- oder Postauszüge noch die letzte Steuererklärung oder die letzte detaillierte Steuerveranlagungsverfügung eingereicht und sich stattdessen damit begnügt, drei Bestätigungen in italienischer Sprache einzureichen. Diese Eingaben wären mit einer deutschen Übersetzung einzureichen gewesen. Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse liessen sich den (Wohnsitz-) Bestätigungen sodann nicht entnehmen. Mit den eingereichten Belegen weise er zwar nach, dass er in Italien lebe, nicht aber, dass er mittellos im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege sei und über keinerlei Vermögen verfüge. Auf das Gesuch könne daher - wie angedroht - nicht eingetreten werden.

2.2. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe überhöhte Beweisanforderungen gestellt. Es stelle geradezu eine Rechtsverweigerung dar, wenn diese die Prüfung des Gesuchs nur dann vorzunehmen gedenke, wenn die von ihr konkret verlangten Belege betreffend die finanzielle Situation eingereicht würden. Der Beschwerdeführer habe das UR-Formular eingereicht und dargelegt, dass er über kein Vermögen bzw. noch nicht einmal über Bankkonten verfüge, in Italien bei seinen Eltern wohne, arbeitslos sei und kein Einkommen habe. Seinem Gesuch beigelegt habe er die Wohnsitzbestätigung der Gemeinde in Italien und die Bestätigung des Arbeitsamtes in Italien, woraus hervorgehe, dass sich der Beschwerdeführer verpflichtet habe, sich dem (italienischen) Arbeitsamt zur Verfügung zu halten. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers sei überhaupt nicht komplex, weshalb es geradezu willkürlich erscheine, die letzte Steuererklärung (inkl. Wertschriftenverzeichnis) und die letzte detaillierte Steuerveranlagung einzuverlangen, zumal der Beschwerdeführer und die Ehefrau bereits im Verfahren vor der Vorinstanz und im Eheschutzverfahren unentgeltlich prozessiert hätten, was sich aus den Akten ergäbe, deren Edition mit der Berufung beantragt worden sei. Die erste Instanz habe in diesem Zusammengang festgehalten, dass die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit in Italien respektive in der Region Kalabrien aufgrund der prekären wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Situation kaum möglich und es dem Beschwerdeführer auch bei einem weit tieferen Lebensstandard nicht möglich sei, in Italien ein Einkommen zu erzielen, welches ihm die Leistung von Unterhalt für seine Kinder ermögliche.

Insgesamt ergebe sich die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs am 22. Oktober 2021 hinlänglich und offensichtlich. Die Vorinstanz stelle bei derart einfachen Verhältnissen überhöhte Anforderungen an den Zugang zum Gericht, wenn sie bereits das Eintreten auf ein UR-Gesuch von der Einreichung bestimmter Unterlagen wie der Steuererklärung abhängig mache. Es sei auch falsch, dass die Beschwerdegegnerin eine inhaltliche Würdigung der offerierten Beweismittel vornehme, dann aber einen Nichteintretensentscheid fälle.

2.3.

2.3.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich grundsätzlich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ( BGE 141 III 369 E. 4.1 ; 135 I 221 E. 5.1).

2.3.2. Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.2 mit Hinweis). Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Urteil 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind ( BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a). Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO hingegen nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Aus den eingereichten Belegen muss der aktuelle Grundbedarf der gesuchstellenden Person hervorgehen ( BGE 125 IV 161 E. 4a). Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen der gesuchstellenden Person sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben (Urteil 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.2). Kommt die anwaltlich vertretene gesuchstellende Person ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nach, kann das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden ( BGE 125 IV 161 E. 4a; Urteil 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3 mit Hinweisen).

2.4.

2.4.1. Wie aus dem Ausgeführten erhellt (E. 2.3), trifft die gesuchstellende Person die Obliegenheit, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und soweit möglich zu belegen. Der Beschwerdeführer behauptet zu Recht nicht, die von ihm eingereichten (italienischen) Belege enthielten entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sondern führt lediglich aus, seine Mittellosigkeit ergäbe sich aus dem von ihm dargelegten Sachverhalt und den eingereichten Belegen. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung, wonach sich aus den italienischen Belegen keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen entnehmen lassen.

2.4.2. Den Gerichten steht es grundsätzlich frei, für die Abklärung der finanziellen Voraussetzungen einen Fragebogen einzuverlangen (Urteil 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.4.1). Die Vorinstanz forderte - vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer - explizit die folgenden Belege gemäss Ziff. 11 des Formulars ein: Bestätigung der Sozialhilfebehörde, sofern Sozialhilfe bezogen wird, und eine Bedarfsberechnung, Lohnausweis des Vorjahrs, Lohnabrechnungen des laufenden Jahres, Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Hypothekarzins- und Nebenkostenabrechnungen des letzten Jahres, Krankenkassen-Prämienausweise, Verfügung betreffend Prämienverbilligung, Beleg für Mobiliar- und Haftpflichtversicherung, aktuelle Bank- und Postauszüge sowie die letzte Steuererklärung inklusive Wertschriftenverzeichnis und die letzte detaillierte Steuerveranlageverfügung.

Diesbezüglich ist zwar - bei Annahme der Richtigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Tatsachen, er sei arbeitslos, lebe bei seinen Eltern auf deren Kosten, habe weder Vermögen noch ein Bankkonto und beziehe auch keine Sozialhilfe - verständlich, dass der Beschwerdeführer nicht alle geforderten Unterlagen zum Nachweis seiner Mittellosigkeit hat einreichen können, weshalb sich ein Beharren der Vorinstanz auf allen genannten Belegen ungeachtet einer sich aus anderen Belegen bzw. den Akten ergebenden Mittellosigkeit als überspitzt formalistisch erweisen würde (vgl. BGE 137 II 305 E. 4.1; 120 Ia 179 E. 3a; 119 III 28 E. 3b;

Urteile 5A_1002/2017 vom 12. März 2019 E. 2.3; 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.3). Es ist allerdings nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer erstens auf die Einreichung sämtlicher explizit geforderter Belege und insbesondere der letzten Steuererklärung verzichtet hat und zweitens keinerlei Ausführungen gemacht hat, weshalb gewisse Belege nicht eingereicht werden können (siehe auch Urteil 4A_645/2012 vom 19. März 2013 E. 5.1.3). Im Übrigen ist es - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - nicht zu beanstanden, dass mit der Steuererklärung eine Selbstdeklaration angefordert wird, zumal unter Umständen danach die Vollständigkeit und Plausibilität der übrigen Angaben beurteilt werden kann (Urteil 4A_645/2012 vom 19.

März 2013 E. 5.1.2). Der Verweis auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im erstinstanzlichen und im Eheschutzverfahren ist sodann unbehelflich, da im Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen ist ( Art. 119 Abs. 5 ZPO ) und die Rechtsmittelinstanz in keiner Weise an Entscheide der Erstinstanz oder gar aus anderen Verfahren gebunden ist (Urteil 5A_1012/2020 vom 3. März 2021 E. 3.3).

2.4.3. Damit bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer seine Einkommens- und Vermögenssituation nicht genügend belegt hat. Unter diesen Gesichtspunkten kann der Vorinstanz - obschon der Entscheid streng erscheinen mag - kein Vorwurf gemacht werden, dass sie den behaupteten Sachverhalt und die eingereichten Unterlagen zur finanziellen Situation nicht genügen liess. Mit seiner Bemerkung, die Vorinstanz hätte keinen Nichteintretensentscheid fällen dürfen, sondern sein Gesuch abweisen müssen, gewinnt der Beschwerdeführer nichts: Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht genügend nachgewiesen hat. Damit hätte sie sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeitsnachweises abzuweisen gehabt (E. 2.3.2). Inwiefern der Beschwerdeführer an einer Korrektur - Eintreten und Abweisung statt Nichteintreten - ein schützenswertes Interesse hätte, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Urteil 4A_319/2017 vom 23. November 2017 E. 4). Die Vorinstanz hat überdies die italienischen Dokumente für ihren Entscheid herangezogen und inhaltlich gewürdigt. Der Beschwerdeführer vermag daher mit seiner Rüge, es sei überspitzt formalistisch, von ihm eine Übersetzung der Dokumente zu verlangen und die Vorinstanz gebe das Datum, an dem er die Belege eingereicht habe, falsch wieder, nichts zu bewirken.

2.5. Die Vorinstanz verletzt folglich kein Bundesrecht, wenn sie dem Beschwerdeführer im Ergebnis die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung verweigert.

3. Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verpflichtung zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses.

3.1. Im Wesentlichen führt er aus, die Erstinstanz habe die Berechnung des Kindesunterhalts aus rechtlicher Sicht qualifiziert falsch vorgenommen. Es erscheine daher unbillig, die Hürde für die Korrektur dieser qualifizierten Rechtsfehler durch die Einforderung eines Kostenvorschusses zu erhöhen, insbesondere wenn offensichtlich sei, dass der Beschwerdeführer die Gerichtskosten nicht werde bezahlen können. Die erstinstanzliche Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wirke mindestens in Bezug auf die Vorschusspflicht über das erstinstanzliche Verfahren hinaus. Inzwischen seien zudem Veränderungen eingetreten, welche im Rechtsmittelverfahren zu beurteilen seien und einzig die Ehefrau beträfen. Hätte diese bereits im erstinstanzlichen Verfahren transparent über ihre finanziellen Verhältnisse Auskunft gegeben, würde sich dieser Aufwand im Rechtsmittelverfahren erübrigen. Es sei daher zumindest von der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abzusehen. Indem die Vorinstanz dennoch einen Kostenvorschuss einverlange, übe sie ihr Ermessen falsch aus bzw. unterschreite sie dieses.

3.2.

3.2.1. Art. 98 ZPO schreibt die Vorschusspflicht nicht zwingend vor, sondern legt sie ins pflichtgemässe Ermessen des Gerichts, wobei die Erhebung des vollen Vorschusses die Regel und die Verfügung eines geringeren oder gar keines Kostenvorschusses die Ausnahme ist ( BGE 140 III 159 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen).

3.2.2. In derartige Ermessensentscheide greift das Bundesgericht nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, das heisst, wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen ( BGE 142 III 336 E. 5.3.2).

3.3.

Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, das Vorliegen dieser Voraussetzungen nachzuweisen. Art. 98 ZPO gewährt einer klagenden Partei grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Reduktion des Kostenvorschusses bzw. einen gänzlichen Verzicht darauf, wenn die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege, sei es die Bedürftigkeit ( Art. 117 lit. a ZPO ), sei es die fehlende Aussichtslosigkeit der Klage ( Art. 117 lit. b ZPO ), nicht erfüllt sind (Urteil 4A_186/2012 vom 19. Juni 2012 E. 7 mit Hinweisen). Da die Vorinstanz bundesrechtskonform davon ausgegangen ist, die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sei nicht erstellt, kommt seiner Leistungsfähigkeit in Bezug auf den Grundsatz der Leistung des Kostenvorschusses keine massgebende Bedeutung zu (Urteil 4A_660/2015 vom 9. Juni 2016 E. 4.2). Selbst wenn die Erstinstanz sodann die Berechnung des Kindesunterhalts falsch vorgenommen hätte und inzwischen Veränderungen auf Seiten der Ehefrau eingetreten wären, die die Vorinstanz berücksichtigen müsste, erweist sich die Erhebung eines Kostenvorschusses vom Beschwerdeführer, der seine Mittellosigkeit nicht nachgewiesen hat (E. 2.4), nicht als im Ergebnis stossend. Gegen die Höhe des Gerichtskostenvorschusses wendet er sich sodann nicht.

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Vorinstanz wird eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen haben. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist daher abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Aufgrund der konkreten Umstände rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Lang