Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_210/2017 KI-generiert

Husband's Appeal for Wife's Guardianship Dismissed as Vexatious and Extraneous to Protective Law

Geschäftsnummer 5A_210/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a married couple who have been living separately since 2011, with ongoing divorce proceedings since 2012. The husband filed a notification with the Child and Adult Protection Authority, expressing concerns about his wife's mental health and isolation, claiming it was part of a harmful separation plan. Requests for a psychiatric evaluation of the wife had previously been denied by the district court, and the authority found no need for protective measures. The husband then filed a complaint against this decision, which was dismissed by the Zurich Superior Court, leading him to appeal to the Federal Tribunal, requesting various forms of legal and psychiatric assessments regarding his wife.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 20 StGB, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, Art. 76 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Husband's Appeal for Wife's Guardianship Dismissed as Vexatious and Extraneous to Protective Law: The husband filed a notification with the Child and Adult Protection Authority, expressing concerns about his wife's mental health and isolation, claiming it was part of a harmful separation plan. Requests for a psychiatric evaluation of the wife had previously been denied by the district court, and the authority found no need for protective measures. The husband then filed a complaint against this decision, which was dismissed by the Zurich Superior Court, leading him to appeal to the Federal Tribunal, requesting various forms of legal and psychiatric assessments regarding his wife.

Schlagwörter

KI-generiert
Verzicht auf Erwachsenenschutzmassnahme Vormundschaft Scheidungsverfahren Eheschutzmassnahmen Beistandspflicht Eröffnung des Entscheids Sistierung des Besuchsrechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a, b und c BGG

The appeal was not admitted because it was obviously inadmissible, obviously insufficiently reasoned, and querulous, leading to a decision by the President in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived the imposition of court costs based on the specific circumstances.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_210/2017

Urteil vom 20. März 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Veronika Imthurn,

Beschwerdegegnerin,

KESB Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon ZH.

Gegenstand

Verzicht auf Erwachsenenschutzmassnahme,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. Februar 2017.

Sachverhalt:

A.________ und B.________ heirateten 1981 und haben einen erwachsenen Sohn. Seit dem Jahr 2011 leben sie getrennt, wobei sie mit dem Sohn im ehelichen Haus in U.________ blieb und er seither im Ferienhaus in V.________ wohnt. Seit 2012 ist am Bezirksgericht Pfäffikon das Scheidungsverfahren hängig.

Mit Schreiben vom 25. März 2015 reichte A.________ bei der KESB Pfäffikon betreffend seine Frau eine Gefährdungsmeldung ein, wonach diese pschisch krank und seine seit Jahren dauernde Isolation Bestandteil ihres missbräuchlichen Trennungsplanes sei; eine psychiatrische Untersuchung, Aufklärung und Therapie für seine Frau seien dringend erforderlich und er werde keine Scheidung zulassen.

Einen entsprechenden Antrag auf psychiatrische Begutachtung der Ehefrau hatte bereits das Bezirksgericht Pfäffikon abgewiesen und nach Abklärungen verneinte auch die KESB Pfäffikon mit Entscheid vom 9. November 2016 einen Schwächezustand bzw. die Notwendigkeit zur Errichtung von Erwachsenenschutzmassnahmen.

Dagegen erhob A.________ eine Beschwerde, auf welche der Bezirksrat Pfäffikon mit Beschluss vom 20. Dezember 2016 in Verneinung der Beschwerdelegitimation des Ehemannes nicht eintrat.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. Februar 2017 ab, soweit es darauf eintrat. Es verneinte die Beschwerdelegitimation und hielt fest, dass der Beschwerde ohnehin in der Sache kein Erfolg beschieden sein könnte, weil keine Anhaltspunkte für einen Schwächezustand der Ehefrau bestünden und im Übrigen auch kein Anlass für eine Begutachtung bestehe, wenn keine erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen angezeigt seien.

Gegen dieses Urteil hat A.________ am 15. März 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren, für seine Ehefrau sei ein psychiatrisches und medizinisches Gutachten (inkl. Strahlendosis) anzuordnen und eine umfassende Beistandschaft zuerrichten, die Handlungs- und Prozessunfähigkeit aufgrund einer Anamnese und Psy-Begutachtung zu beurteilen, ein Psy-Gutachten gemäss Art. 20 StGB von der Staatsanwaltschaft nachzuholen sowie seine Widerklage vom Bezirksgericht Pfäffikon wahrzunehmen und zu bearbeiten. Weitere Rechtsbegehren lauten auf "Recht auf KESB-Akteneinsicht", auf "illegalen Rechtsmissbrauch zur Bereicherung unter dem Ehevertrag: Allg. Gütergemeinschaft", auf "Willkür und ungleiche Geschlechtsbehandlung (Rechtsgleichheit) gemäss Art. 7, 8, 9, 12, 13 und 26 (Eigentumsgarantie) der Bundesverfassung" und auf "Recht auf Familienschutz resp. Therapien als mustergültigem Familienvater". Ferner werden Strafbefehle gegen Mitarbeiter der KESB und der Staatsanwaltschaft verlangt.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid ( Art. 75 Abs. 1 BGG ) betreffend den Verzicht auf Einleitung von Erwachsenenschutzmassnahmen gegen die Ehefrau. Thematisch ist diesbezüglich die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG).

Auf die Beschwerde ist jedoch von vornherein nicht einzutreten, soweit anderes als erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen betreffend die Ehefrau verlangt wird, weil sich die Beschwerde einzig auf den Gegenstand des Anfechtungsobjektes beziehen kann.

Was dieses betrifft, so kann zwar auch eine nahestehende Person im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB Beschwerde führen. Indes steht der Beschwerdeführer im Scheidungsverfahren und möchte die bereits im Rahmen des Scheidungsverfahrens abgelehnte Begutachtung seiner Frau in ein Erwachsenenschutzverfahren tragen und in diesem Rahmen durchführen lassen. Solche sachfremden Motive legitimieren nicht zur Beschwerdeführung gegen den Verzicht auf erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen ( Art. 76 BGG ).

Ohnehin vermögen die über weite Strecken kaum verständlichen Ausführungen in der Beschwerde - soweit sie sich überhaupt auf den angeblichen Schwächezustand der Ehefrau beziehen - den Begründungsanforderungen nicht zu genügen, so dass auch aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung nämlich in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Mit den Ausführungen des Obergerichtes setzt sich der Beschwerdeführer aber nicht auseinander und er zeigt auch nicht auf, inwiefern dieses Recht verletzt haben soll.

2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde gleichzeitig als offensichtlich unzulässig und offensichtlich unzureichend begründet sowie im Übrigen auch als querulatorisch, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a, b und c BGG).

3. Aufgrund der konkreten Umstände wird auf Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Pfäffikon und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli