Debtor's Appeal Against Property Sale Dismissed Due to Defective Submission and Abusive Process
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute regarding the forced sale of a property. The appellant contested the validity of the auction that took place on February 3, 2010, and sought to have it annulled. The appeal was rejected by the lower authorities, prompting the appellant to escalate the matter to the upper court of Zurich, which also dismissed his grievance along with his request for a free legal representative. The upper court stated that the auction process was properly followed and that the appellant had failed to present sufficient grounds to demonstrate any legal or constitutional violations in the previous decisions, leading to the decision to not admit the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG; Debtor's Appeal Against Property Sale Dismissed Due to Defective Submission and Abusive Process: The appellant contested the validity of the auction that took place on February 3, 2010, and sought to have it annulled. The appeal was rejected by the lower authorities, prompting the appellant to escalate the matter to the upper court of Zurich, which also dismissed his grievance along with his request for a free legal representative. The upper court stated that the auction process was properly followed and that the appellant had failed to present sufficient grounds to demonstrate any legal or constitutional violations in the previous decisions, leading to the decision to not admit the appeal.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the final order to declare the appeal inadmissible due to abusive litigation conduct.
Cited in the final order to declare the appeal inadmissible due to insufficient justification.
Cited in the final order to impose court costs on the appellant who lost.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_210/2010
Urteil vom 23. März 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schindler,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt Z.________.
Gegenstand
Zwangsversteigerung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 2. März 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss (Nr. NR100016/U) vom 2. März 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Abweisung einer Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer nachträglich die am 3. Februar 2010 erfolgte Versteigerung seiner Liegenschaft angefochten hatte) ebenso abwies wie das Gesuch des Beschwerdeführers um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, das Zwangsverwertungsverfahren sei vom Beschwerdegegner als Abtretungsgläubiger weitergeführt worden, sowohl das Lastenverzeichnis wie auch die Steigerungsbedingungen seien rechtskräftig, den vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerden sei keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden, weshalb das Betreibungsamt die Versteigerung habe durchführen müssen, der Beschwerdeführer bringe nichts vor, was die erfolgte Versteigerung als unrichtig erscheinen liesse, in Anbetracht der Aussichtslosigkeit des Rekurses könne dem Beschwerdeführer kein Rechtsbeistand beigeordnet werden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 2. März 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. März 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann