Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_21/2020 KI-generiert

Petitioner's Untimely Appeal Regarding Guardianship Legal Aid Denial

Geschäftsnummer 5A_21/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Child and Adult Protection Authority (KESB) of Toggenburg approved a report by the guardian of B., the daughter of the appellant, on June 28, 2019. The appellant disputed this approval and requested free legal aid on September 2, 2019, which the Administrative Appeals Commission of the Canton of St. Gallen denied, requiring a payment of CHF 800 as an advance on costs. The appellant then appealed to the Cantonal Court of St. Gallen, which dismissed the appeal for being filed late. Subsequently, the appellant went to the Swiss Federal Tribunal on January 10, 2020, challenging this decision and seeking a review that would also reconsider lower authority decisions related to the child protection report. The case centered on procedural issues concerning untimely appeals and the denial of free legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 3 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Petitioner's Untimely Appeal Regarding Guardianship Legal Aid Denial: The appellant disputed this approval and requested free legal aid on September 2, 2019, which the Administrative Appeals Commission of the Canton of St. Gallen denied, requiring a payment of CHF 800 as an advance on costs. The appellant then appealed to the Cantonal Court of St. Gallen, which dismissed the appeal for being filed late. Subsequently, the appellant went to the Swiss Federal Tribunal on January 10, 2020, challenging this decision and seeking a review that would also reconsider lower authority decisions related to the child protection report. The case centered on procedural issues concerning untimely appeals and the denial of free legal aid.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege (Genehmigung Beistandsbericht) unentgeltliche Rechtspflege Vormundschaftsbehörde Kostenvorschuss Gesetzlicher Schutz Kindeswohlgefährdung Konkursbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to rule that the appeal will not be entertained in the simplified procedure because it is clearly inadmissible or lacks sufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no court fees are to be levied, given the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_21/2020

Urteil vom 14. Januar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,

Präsident der Abteilung V,

Beschwerdegegnerin,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Toggenburg.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Genehmigung Beistandsbericht),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, vom 15. November 2019 (KES.2019.29-EZE2).

Erwägungen:

1. Die KESB Toggenburg genehmigte am 28. Juni 2019 den Bericht der Beiständin von B.________ (geb. 2005), der Tochter des Beschwerdeführers.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31. Juli 2019 Beschwerde. Am 2. September 2019 ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 wies die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist an zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.--.

Am 4. November 2019 (Poststempel) wandte sich der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht St. Gallen. Das Kantonsgericht hat die Eingabe als Beschwerde gegen die genannte Verfügung der Verwaltungsrekurskommission entgegengenommen. Mit Entscheid vom 15. November 2019 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht ein.

Am 10. Januar 2020 hat der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Kantonsgericht, die Verwaltungsrekurskommission, die KESB, Beistände etc. erhoben.

2. Der Beschwerdeführer hat seiner Eingabe entgegen Art. 42 Abs. 3 BGG keinen Entscheid beigelegt, den er anfechten möchte. Aufgrund der Umstände ist davon auszugehen, dass er den genannten Entscheid des Kantonsgerichts vom 15. November 2019 anfechten möchte. Soweit er sich auch gegen Entscheide unterer Instanzen wenden möchte, ist er darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht grundsätzlich nur Beschwerden gegen die Entscheide letzter kantonaler Instanzen (vorliegend des Kantonsgerichts) behandelt ( Art. 75 Abs. 1 BGG ). Im Übrigen ist das Bundesgericht auch nicht allgemeine Aufsichtsinstanz über kantonale Behörden und Gerichte.

Nicht einzutreten ist auf Anträge, mit denen der Beschwerdeführer die Integration des Entlastungsverfahrens (gemeint wohl: die Genehmigung des Beistandsberichts) in das KESB-Verfahren und die Aufhebung bzw. Sistierung des Entlastungsbeschlusses verlangt. All dies war nicht Gegenstand des kantonsgerichtlichen Verfahrens, welches bloss die unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission betraf.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

4. Der Beschwerdeführer übt in allgemeiner Weise Kritik an der KESB und ersucht sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission bzw. stört sich daran, dass er zur Anfechtung der "absichtlichen Schlechtleistung" einen Kostenvorschuss bezahlen müsse. Bei alldem setzt er sich nicht damit auseinander, dass das Kantonsgericht wegen Verspätung auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist. Somit genügt die Beschwerde den genannten Begründungsanforderungen (E. 3) offensichtlich nicht.

5. Die Beschwerde ist demnach offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

6. Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg