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5A_21/2015 KI-generiert

Appeal Regarding Interlocutory Decision on Service of Payment Orders Inadmissible

Geschäftsnummer 5A_21/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute concerning the delivery of payment orders between the complainant and the respondents, which includes both individuals and a municipality represented by a social services office. The complainant filed a legal complaint against a ruling from the Zurich Cantonal Court, which had previously annulled a decision from a lower supervisory authority regarding the delivery of payment orders and returned the matter for further consideration. The question at hand was whether the complainant demonstrated a legal disadvantage that justified appealing the interim decision, ultimately leading to the ruling that the appeal was inadmissible. The court also imposed costs on the complainant without granting compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Interlocutory Decision on Service of Payment Orders Inadmissible: The complainant filed a legal complaint against a ruling from the Zurich Cantonal Court, which had previously annulled a decision from a lower supervisory authority regarding the delivery of payment orders and returned the matter for further consideration. The question at hand was whether the complainant demonstrated a legal disadvantage that justified appealing the interim decision, ultimately leading to the ruling that the appeal was inadmissible. The court also imposed costs on the complainant without granting compensation.

Schlagwörter

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anfechtbarer Zwischenentscheid Zahlungsauftrag Vollstreckungsentscheid Vollstreckungsorgan Nichtanhandnahmeverfügung Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Applied to declare the appeal inadmissible because the conditions for the independent appealability of the interlocutory decision were not met.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellant as the unsuccessful party.

Art. 72 ff. BGG

Stated as the basis for the appeal filed by the appellant, but the decision not to enter upon the appeal is based on procedural grounds (Art. 108). It is listed in the dispositive as the subject of the appeal being dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_21/2015

Urteil vom 13. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,

2. Gemeinde Oberuzwil ,

beide vertreten durch das Sozialamt Oberuzwil-Jonschwil,

Beschwerdegegnerinnen,

Betreibungsamt U.________ .

Gegenstand

Zustellung von Zahlungsbefehlen,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs) vom 22. Dezember 2014.

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 22. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde und in teilweiser Gutheissung einer Beschwerde des Beschwerdeführers) einen Beschluss der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Zustellung von Zahlungsbefehlen sowie die Zuständigkeit des Betreibungsamtes U.________) aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen hat, im Übrigen jedoch auf die Beschwerde nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG ungeachtet des teilweisen Nichteintretensentscheids einen Rückweisungsentscheid und damiteinen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG zum Gegenstand hat ( BGE 135 III 329 E. 1.2 S. 331),

dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ),

dass im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III loc. cit.) nicht dargetan wird, inwiefern ihm durch den Rückweisungsentscheid ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,

dass es im Übrigen beim Rückweisungsentscheid des Obergerichts an diesem Erfordernis fehlt, weil der Beschwerdeführer mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid den Rückweisungsentscheid mitanfechten kann, wodurch der Nachteil, den er mit diesem Entscheid erleidet, behoben werden kann ( BGE 134 III 188 E. 2.1 und 2.2 S. 190 f.),

dass somit auf die - mangels Darlegung bzw. Vorliegens der Voraussetzungen der selbstständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt U.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann