Federal Court Upholds Involuntary Commitment Based on Established Risk of Harm
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who challenged a decision by the Cantonal Court regarding his involuntary admission to a clinic due to psychological issues. The individual had previously been hospitalized multiple times and was deemed to lack insight into his condition and treatment, posing a risk to himself and others if released without proper medication. The Court confirmed the necessity of his admission based on established medical reports and the potential danger he represented. The individual disputed this assessment but failed to present a convincing argument to the higher Court, which upheld the lower court's findings and the legality of the involuntary treatment under applicable laws.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 397a ZGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Federal Court Upholds Involuntary Commitment Based on Established Risk of Harm: The individual had previously been hospitalized multiple times and was deemed to lack insight into his condition and treatment, posing a risk to himself and others if released without proper medication. The Court confirmed the necessity of his admission based on established medical reports and the potential danger he represented. The individual disputed this assessment but failed to present a convincing argument to the higher Court, which upheld the lower court's findings and the legality of the involuntary treatment under applicable laws.
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KI-generiertCited to refer to the principle that the Federal Tribunal will generally base its decision on the facts established by the lower court, unless modification is required.
Cited in the operative part, indicating the application of rules governing the decision based on the appeal's nature.
Used to state that new submissions regarding the improvement of the appellant's condition are inadmissible in the Federal Tribunal appeal proceedings.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_21/2007/bnm
Urteil vom 13. Februar 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen),
Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 31. Januar 2007.
Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen das Urteil vom 31. Januar 2007 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen kantonalen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine am 10. Januar 2007 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in die Klinik A.________ abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Bern - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung des Beschwerdeführers an der Rekursverhandlung - erwog, der an .... leidende, bereits zum vierten Mal und ausserdem in .... Zustand hospitalisierte Beschwerdeführer habe keine Krankheits- und Behandlungseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil er bei sofortiger Entlassung die .... Medikamente nicht mehr einnehmen und dadurch sich selbst sowie andere (Aggressivität) gefährden würde,
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., S. 4338), oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, BBl 2001 S. 4294) neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen (Botschaft, BBl 2001 S. 4338) dargelegt wird ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen ( BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Rügen erhebt,
dass seine Vorbringen über die angeblich seit seiner Einweisung eingetretene Verbesserung seines Zustandes und seine Bereitschaft zur freiwilligen Medikamenteneinnahme neu sind und daher im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren unbeachtlich zu bleiben haben ( Art. 99 Abs. 1 BGG ),
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts des Kantons Bern über den Krankheitszustand des Beschwerdeführers, seine Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbst- sowie Fremdgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ),
dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung des Beschwerdeführers in die Klinik A.________ bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückgehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes des Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, bis die freiwillige Medikamenteneinnahme sichergestellt ist,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im obergerichtlichen Urteil verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,
im Verfahren nach Art. 109 BGG erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: