Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_209/2026 KI-generiert

Dismissal of debt collection appeal regarding seizure notice due to insufficient legal substantiation under federal rules.

Geschäftsnummer 5A_209/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal and upheld the lower appellate instance's refusal to enter into a debt collection appeal due to insufficient reasoning. The underlying dispute originated from a debt enforcement proceeding involving a seizure notice for a small monetary claim, which the debtor challenged through cantonal supervisory channels. The cantonal appellate court dismissed the initial appeal for lack of proper substantiation and rejected subsequent untimely submissions regarding deadline calculations. Before the Supreme Court, the appellant challenged these findings under constitutional provisions regarding fair trial and arbitrary application of procedural rules without meeting the heightened substantiation requirements. The Supreme Court decided the matter in a simplified procedure pursuant to Art. 108 odst. 1 lit. b of the Federal Supreme Court Act (BGG), imposing the judicial costs on the failing appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of debt collection appeal regarding seizure notice due to insufficient legal substantiation under federal rules: Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).

Schlagwörter

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Pfändungsankündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_209/2026

Urteil vom 15. April 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Betreibungsamt Basel-Stadt,

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel.

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,

Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, vom 3. März 2026 (BEZ.2025.110).

Erwägungen:

1. Der Kanton Basel-Stadt betreibt den Beschwerdeführer für eine Forderung von Fr. 600.-- (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Stadt). Am 16. September 2025 kündigte das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer die Pfändung an.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20. September 2025 Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2025 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2025 (Postaufgabe) Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Es folgten weitere Eingaben vom 8., 10, 14. und 17. Januar 2026. Mit Entscheid vom 3. März 2026 trat das Appellationsgericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. Die vier nachträglichen Eingaben erachtete es als verspätet (unter Hinweis auf eine vorangegangene Verfügung vom 16. Januar 2026).

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 6. März 2026 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).

3. Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen von Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV. Im Hinblick auf die als verspätet beurteilten Eingaben macht er geltend, das Appellationsgericht habe sich nicht mit seinen Ausführungen zur Fristberechnung auseinandergesetzt. Er habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Fristberechnung gesetzliche Feiertage und Wochenenden zu berücksichtigen seien. Er geht jedoch nicht auf die Verfügung des Appellationsgerichts vom 16. Januar 2026 ein, in der es festgehalten hat, dass die Betreibungsferien nicht anwendbar seien. Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, nachdem seine weiteren Eingaben als verspätet beurteilt worden seien, entstehe eine Situation, in der es ihm faktisch verunmöglicht werde, eine angeblich ungenügende Begründung zu ergänzen. Er legt jedoch nicht dar, weshalb ein Anspruch darauf bestehen sollte, eine ungenügende Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu ergänzen. Sein sinngemässer Hinweis auf das Verbot des überspitzten Formalismus genügt den Rügeanforderungen nicht. Er zeigt auch nicht auf, dass seine Beschwerde vom 27. Dezember 2025 entgegen der Beurteilung des Appellationsgerichts genügend begründet gewesen wäre.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg