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5A_209/2024 KI-generiert

Enforcement Seizure Challenge Dismissed for Insufficient Appeal on Tax Debt

Geschäftsnummer 5A_209/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Enforcement Seizure Challenge Dismissed for Insufficient Appeal on Tax Debt A debtor challenged the execution of a seizure carried out by the Enforcement Office, which proceeded to seize a caravan and a half co-ownership share of a plot of land after the debtor failed to appear following multiple legally effective summonses and debt collection proceedings initiated by the cantonal tax authority. The lower supervisory authority rejected the debtor's challenge, finding no procedural errors, noting that the debtor had been reliably served with previous court decisions (by legal fiction for uncollected registered mail) and that negotiations for a payment plan should be directly with the creditor (the tax authority), not the Enforcement Office. The Federal Supreme Court dismissed the appeal and refused to enter into the merits because the debtor merely repeated his previous cantonal arguments (lack of hearing, no agreed payment plan, claim that the co-owned property was exempt agricultural land) without addressing or substantially engaging with the supervisory authority's detailed legal reasoning, thus failing to meet the legal requirements for a sufficiently justified appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 19 SchKG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 92 Abs. 3 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Enforcement Seizure Challenge Dismissed for Insufficient Appeal on Tax Debt: The lower supervisory authority rejected the debtor's challenge, finding no procedural errors, noting that the debtor had been reliably served with previous court decisions (by legal fiction for uncollected registered mail) and that negotiations for a payment plan should be directly with the creditor (the tax authority), not the Enforcement Office. The Federal Supreme Court dismissed the appeal and refused to enter into the merits because the debtor merely repeated his previous cantonal arguments (lack of hearing, no agreed payment plan, claim that the co-owned property was exempt agricultural land) without addressing or substantially engaging with the supervisory authority's detailed legal reasoning, thus failing to meet the legal requirements for a sufficiently justified appeal.

Schlagwörter

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Pfändungsvollzug Betreibungsforderung Steuerschulden Vollstreckungsentscheid Kompetenzstück Gläubigerversammlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible because it was obviously insufficiently substantiated, leading to a decision by the President in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_209/2024

Urteil vom 4. April 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Betreibungsamt Basel-Landschaft,

Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal.

Gegenstand

Pfändungsvollzug,

Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 19. März 2024 (420 24 24).

Sachverhalt:

In zehn von der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft eingeleiteten Betreibungen wurden dem Beschwerdeführer am 21. Juli 2023 die Pfändungsankündigungen zugestellt, verbunden mit der Aufforderung, sich auf dem Betreibungsamt Basel-Landschaft einzufinden. Nachdem er der Vorladung keine Folge geleistet hatte, erliess das Betreibungsamt am 22. Januar 2024 in der Pfändungsgruppe Nr. xxx die Pfändungsurkunde und pfändete den Wohnwagen und den hälftigen Miteigentumsanteil an der Parzelle U.________-GBB-yyy.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mit Entscheid vom 19. März 2024 ab.

Mit Eingabe vom 30. März 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht, sinngemäss mit den Begehren um Aufhebung des Pfändungsvollzuges, um Einstellung der Betreibung und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Erwägungen:

1. Gegen den Entscheid der oberen oder einzigen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist die Beschwerde in Zivilsachen streitwertunabhängig gegeben (

Art. 19 SchKG

i.V.m.

Art. 72 Abs. 2 lit. a,

Art. 74 Abs. 2 lit. c und

Art. 75 Abs. 1 BGG

).

2. Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, in den Rechtsöffnungsverfahren sei dem Beschwerdeführer die verfahrenseinleitende Verfügung jeweils polizeilich zugestellt worden, weshalb er mit weiteren Zustellungen habe rechnen müssen, und die Rechtsöffnungsentscheide seien ihm mit eingeschriebener Post avisiert worden, wobei er diese jeweils nicht abgeholt und mithin die gesetzliche Zustellfiktion gegriffen habe. Weiter hat es erwogen, im Rahmen des eigentlichen Betreibungsverfahrens finde keine Anhörung statt und eine Vereinbarung zur Abzahlung der offenen Forderungen wäre direkt mit der Steuerverwaltung und nicht mit dem Betreibungsamt auszuhandeln. Schliesslich hat es erwogen, der Miteigentumsanteil sei unabhängig davon, ob es sich um eine landwirtschaftliche Parzelle handle, pfändbar und der Beschwerdeführer zeige nicht auf, inwiefern diese allenfalls Kompetenzgut sein könnte, zumal er bei der B.________ AG angestellt sei. Insgesamt seien somit keine Verfahrensfehler seitens des Betreibungsamtes erkennbar.

3. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (

BGE 140 III 115

E. 2;

142 III 364

E. 2.4).

4. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den ausführlichen (vorstehend in stark zusammenfassender Weise wiedergegeben) Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht in sachgerichteter Weise auseinander, wenn er sich auf das erneute Vortragen seiner kantonalen Behauptungen beschränkt (es habe keine Anhörung zu den Betreibungen bzw. zur Pfändungsurkunde stattgefunden und er habe keine Chance zur Stellungnahme auf dem Betreibungsamt gehabt; das Betreibungsamt habe mit ihm nie einen Abzahlungsplan vereinbart; das gepfändete Miteigentumsgrundstück unterstehe dem bäuerlichen Bodenrecht und falle somit unter

Art. 92 Abs. 3 SchKG

).

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

6. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

7. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Basel-Landschaft und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli