Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_209/2019 KI-generiert

Patient's Appeals Against Involuntary Commitment Orders Deemed Inadmissible

Geschäftsnummer 5A_209/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person was involuntarily committed to a psychiatric clinic by a leading doctor at a private clinic after being found on the street with drug and alcohol intoxication. The individual escaped twice and, after being found and treated, was returned to the psychiatric facility. The local administrative court in Aargau dismissed an appeal against this compulsory admission, and the decision was only initially communicated via the dispositive. The individual requested the Swiss Federal Tribunal to overturn the forced hospitalization, arguing they were healthy and did not need prolonged treatment. However, the appeal to the Federal Tribunal was not considered, as it was either untimely regarding the first decision or premature concerning the second.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 112 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Patient's Appeals Against Involuntary Commitment Orders Deemed Inadmissible: The individual escaped twice and, after being found and treated, was returned to the psychiatric facility. The local administrative court in Aargau dismissed an appeal against this compulsory admission, and the decision was only initially communicated via the dispositive. The individual requested the Swiss Federal Tribunal to overturn the forced hospitalization, arguing they were healthy and did not need prolonged treatment. However, the appeal to the Federal Tribunal was not considered, as it was either untimely regarding the first decision or premature concerning the second.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung unerlaubte Entfernung Urteilsdispositiv begründeter Entscheid Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids psychiatrische Unterbringung Entscheidungen auf medizinischem Gebiet

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Basis for the President's decision to rule in simplified procedure because the appeal was inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for the decision to waive court costs given the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_209/2019

Urteil vom 13. März 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

fürsorgerisch unterbringende Ärztinnen.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 30. Januar 2019 (WBE.2019.36) und/oder gegen das Urteilsdispositiv des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 12. Februar 2019 (WBE.2019.42).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 18. Januar 2019 ordnete B.________, leitende Ärztin an der Privatklinik U.________, für den sich dort aufhaltenden A.________ die fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik V.________ an. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 30. Januar 2019 nicht ein. Das Urteil wurde A.________ am 1. Februar 2019 zugestellt.

Aus der Klinik V.________ entwich A.________ zweimal. Dabei wurde er am 29. Januar 2019 mit einer Heroin- und Alkoholintoxikation auf der Strasse liegend aufgefunden und nach notfallmässiger Behandlung im Inselspital Bern wieder in die Klinik V.________ zurückgebracht. In diesem Zusammenhang ordnete Dr. med. C.________ mit Entscheid vom 30. Januar 2019 die fürsorgerische Unterbringung in der Klinik V.________ an. Mit Urteil vom 12. Februar 2019 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die hiergegen erhobene Beschwerde ab, wobei es lediglich das Urteilsdispositiv versandte und A.________ darauf hinwies, dass er innert 30 Tagen seit Zustellung die vollständig begründete Ausfertigung des Urteils verlangen kann.

Mit Eingabe vom 8. März 2019 hat sich A.________ an das Bundesgericht gewandt mit der Bitte um Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung. Er sei gesund und könne nicht so lange in einer stationären Behandlung bleiben.

Erwägungen:

1. Aus der Eingabe wird nicht klar, ob sich der Beschwerdeführer gegen das erste oder gegen das zweite oder gegen beide Urteile wendet. Indes kann, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, auf die Beschwerde so oder anders nicht eingetreten werden.

2. Das Urteil vom 30. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2019 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) lief somit am 4. März 2019 ab ( Art. 44 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 BGG ) und die am 8. März 2019 der Post übergebene Beschwerde ist diesbezüglich verspätet.

3. Das Urteil vom 12. Februar 2019 wurde bislang erst im Dispositiv eröffnet.

§ 59 Abs. 4 EG ZGB/AG sieht die Möglichkeit vor, dass die Eröffnung des Urteils vorerst auf die Zustellung des Dispositives beschränkt wird, verbunden mit dem Hinweis, dass innert 30 Tagen eine schriftlich begründete Ausfertigung verlangt werden kann.

Art. 112 Abs. 2 BGG eröffnet den Kantonen diese Option und bestimmt, dass diesfalls erst gegen das vollständig ausgefertigte Urteil beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden kann. Das Verwaltungsgericht hat in der Eröffnung des Dispositives denn auch darauf hingewiesen, dass erst gegen das vollständig ausgefertigte Urteil ein Rechtsmittel gegeben ist.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den unterbringenden Ärztinnen B.________ und C.________, der Psychiatrischen Klinik V.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. März 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli