Debtor's Appeal Against Attachment Dismissed for Lack of Legal Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute over the issuance of a seizure order by a local enforcement agency against an inheritance. The complainant challenged the validity of this order, arguing that the listed real property was unmarketable due to it being occupied, and asserted that another piece of property could suffice to settle the debt. The supervisory authority dismissed the complaint for lack of sufficient grounds. Subsequently, the complainant escalated the matter to the Federal Tribunal, where they alleged a violation of their right to work and sought debt forgiveness, although these claims were deemed irrelevant to the initial decision. The Tribunal found the complaint inadmissible due to insufficient justification and dismissed it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Debtor's Appeal Against Attachment Dismissed for Lack of Legal Justification: The complainant challenged the validity of this order, arguing that the listed real property was unmarketable due to it being occupied, and asserted that another piece of property could suffice to settle the debt. The supervisory authority dismissed the complaint for lack of sufficient grounds. Subsequently, the complainant escalated the matter to the Federal Tribunal, where they alleged a violation of their right to work and sought debt forgiveness, although these claims were deemed irrelevant to the initial decision. The Tribunal found the complaint inadmissible due to insufficient justification and dismissed it.
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KI-generiertUsed by the presiding member to rule not to enter into the appeal due to lack of sufficient reasoning in the simplified procedure.
Used to reject the request for legal aid because the appeal was hopeless from the start.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_209/2017
Urteil vom 17. März 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Basel-Landschaft.
Gegenstand
Pfändungsvollzug,
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 21. Februar 2017.
Erwägungen:
1. Am 2. November 2016 stellte das Betreibungsamt Basel-Landschaft in der Betreibung Nr. xxx des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost gegen die Erbschaft des B.________ die Pfändungsurkunde Nr. yyy aus. Dagegen gelangte A.________ (Beschwerdeführerin) am 20. November 2016 an die Aufsichtsbehörde. Sie machte geltend, das aufgeführte Grundpfand sei nicht verwertbar, da dieses bewohnt werde und auch keine Notwendigkeit bestehe, es als Grundpfand heranzuziehen, da es zur Tilgung der Schuld genüge, wenn die Parzelle zzz, Grundbuch U.________, verkauft würde. Mit Entscheid vom 21. Februar 2017 trat die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.
Am 16. März 2017 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG muss nebst einem Antrag eine Begründung enthalten, in welcher in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Ansonsten wird auf die Beschwerde nicht eingetreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). In der Beschwerdeschrift ist mit anderen Worten auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; 137 III 580 E. 1.3 S. 584).
3. Die Beschwerdeführerin sieht ein Menschenrecht auf Arbeit verletzt. Es könne nicht sein, dass man Menschen, die vom Arbeitsprozess systematisch ausgeschlossen worden seien, mit finanziellen Forderungen belästige. Der ursprüngliche Lebensstandard sei wiederherzustellen und sie verlangt einen grossflächigen Schuldenerlass und ein staatliches Schuldeingeständnis.
All dies hat keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerde war von Anfang an aussichtslos, so dass ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. März 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg