Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_209/2015 KI-generiert

GmbH Executorship Acceptance Deadline Appeal Inadmissible

Geschäftsnummer 5A_209/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the setting of a deadline for a company to declare its acceptance of an executor mandate in a succession matter. The lower court had issued a ruling that the acceptance of the mandate would be addressed in a future decision, indicating that the current ruling was procedural and not a final determination on the company's role as executor. The complainant challenged this ruling, claiming potential detriment from the company's designation, but the higher court determined that the complainant did not sufficiently demonstrate the likelihood of facing an irreparable legal disadvantage. Consequently, the court did not allow the appeal against the procedural decision, citing the lack of standing for independent judicial review at this stage.

Legislator-Regeste

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Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG; GmbH Executorship Acceptance Deadline Appeal Inadmissible: The lower court had issued a ruling that the acceptance of the mandate would be addressed in a future decision, indicating that the current ruling was procedural and not a final determination on the company's role as executor. The complainant challenged this ruling, claiming potential detriment from the company's designation, but the higher court determined that the complainant did not sufficiently demonstrate the likelihood of facing an irreparable legal disadvantage. Consequently, the court did not allow the appeal against the procedural decision, citing the lack of standing for independent judicial review at this stage.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist Anfechtung von Zwischenentscheiden Verspätungsausschluss Verwirkung der Duldung nachträglicher Rechtsvorschlag Willensvollstrecker

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was rejected as inadmissible because the conditions for the independent appealability of the interlocutory decision were not met.

Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning pointing out that the appeal would also be inadmissible due to insufficient grounds, although this was ultimately framed under the main decision to not enter upon the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

Art. 75 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the appealability of the lower court's decision in federal review.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited as the condition under which interlocutory decisions can generally be appealed (focusing on the requirement of irreparable harm).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

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Heir's Claim for Disclosure of Deceased's Assets Against Step-Parent Upheld
«…ben zu zahlreichen gerichtlichen Verfahren geführt, welche A.A.________ zum Teil bis vor Bundesgericht austrug (Urteile 5A_209/2015 vom 11. März 2015; 5A_483/2015 vom 24. September 2015; 5A_888/2015 vom 22. Dezember 2015; 5A_889/2015 vom 22. Dezember…»
5A_979/2017 (2018-03-21)
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«…zahlreichen gerichtlichen Verfahren geführt, welche A.________ zum Teil bis vor Bundesgericht ausgetragen hat (Urteile 5A_209/2015 vom 11. März 2015; 5A_483/2015 vom 24. September 2015; 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016; 5A_888/2015 vom 22. Dezember 2015…»
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«…2015 auf das Rechtsmittel nicht ein. Das Bundesgericht erachtete die dagegen erhobene Beschwerde als unzulässig (Urteil 5A_209/2015 vom 11. März 2015). C.b. Bereits mit Schreiben vom 6. Februar 2015 hatte H.________ das Einzelgericht darum ersucht, d…»
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Estate Executor Resignation and Substitution Dispute
«…H PF150007 vom 5. Februar 2015). Ebenso trat auch das Bundesgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (BGer 5A_209/2015 vom 11. März 2015). 1.3. Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 erklärte Fürsprecher H._____ in seiner Funktion als Gesell…»
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Executor Appointment Validity and Right to be Heard Appeal
«…2015 auf das Rechtsmittel nicht ein. Das Bundesgericht erachtete die dagegen erhobene Beschwerde als unzulässig (Urteil 5A_209/2015 vom 11. März 2015). D. Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 erklärte Fürsprecher H.________ in seiner Funktion als Gesell…»
LF150005 (2015-07-13) · zh
Inheritance Contract Designates Valid Substitute Executor Despite Resignation
«…H PF150007 vom 5. Februar 2015). Ebenso trat auch das Bundesgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (BGer 5A_209/2015 vom 11. März 2015). 1.3. Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 erklärte Fürsprecher F._____ in seiner Funktion als Gesell…»
LF150005 · zh
Heir Dispute Over Substitute Executor Appointment Following Resignation
«…H PF150007 vom 5. Februar 2015). Ebenso trat auch das Bundesgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (BGer 5A_209/2015 vom 11. März 2015). 1.3. Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 erklärte Fürsprecher F._____ in seiner Funktion als Gesell…»
LF160045 · zh
Executor Appointment Dispute and Acceptance by Silence
«…H PF150007 vom 5. Februar 2015). Ebenso trat auch das Bundesgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (BGer 5A_209/2015 vom 11. März 2015). 1.3. Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 erklärte Fürsprecher H._____ in seiner Funktion als Gesell…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_209/2015

Urteil vom 11. März 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied.

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht s.V..

Gegenstand

Fristansetzung zur Erklärung der Annahme des Willensvollstreckermandats,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 5. Februar 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 5. Februar 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die (erstinstanzlich unter Hinweis auf die Vermutung der Annahme bei Stillschweigen erfolgte) Fristansetzung an die B.________ GmbH zur Erklärung der Annahme des Willensvollstreckermandats (im Nachlass des C.A.________) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, mit der erstinstanzlichen Verfügung werde nicht über die Ernennung der B.________ GmbH zur Willensvollstreckerin entschieden, dies werde Gegenstand eines späteren Entscheids sein, nachdem die Bereitschaft zur Mandatsübernahme feststehe, die erstinstanzliche Verfügung stelle lediglich einen prozessleitenden Entscheid dar, die Beschwerdeführerin mache zwar einen Nachteil als Folge der Einsetzung der B.________ GmbH geltend, behaupte jedoch zu Recht nicht, dass bereits durch die angefochtene Verfügung (d.h. bereits durch die Fristansetzung zur Annahmeerklärung) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (als Voraussetzung für die selbständige Anfechtbarkeit) entstehen würde, auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten, weil sodann die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten sei, erübrigten sich weitergehende Hinweise auf den weiteren Verfahrensablauf und die Anfechtbarkeit allfälliger weiterer Entscheide,

dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Entscheid betreffend eine prozessleitende Verfügung und damit gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,

dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ),

dass im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin (entgegen BGE 133 III loc. cit.) nicht rechtsgenüglich dargetan wird, inwiefern ihr durch die blosse Fristansetzung an die B.________ GmbH zur Annahmeerklärung ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,

dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbstständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht, zumal die erstinstanzliche Verfügung im bundesgerichtlichen Verfahren ohnehin nicht angefochten werden könnte ( Art. 75 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Dielsdorf und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann