Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_209/2011 KI-generiert

Compulsory Psychiatric Committal Upheld

Geschäftsnummer 5A_209/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who challenged a decision made by a psychiatric appeals commission regarding their involuntary admission to a psychiatric facility. The commission had concluded that the individual, who was experiencing severe mental health issues and lacked insight into their condition, required urgent medication and treatment to prevent self-harm or harm to others. The individual's subsequent appeal to a higher court was examined, but it was determined that the original decision to maintain their hospitalization was legally valid and necessary for their safety and treatment. The appeals court found the individual's claims regarding the handling of their case and procedural matters unsubstantiated, leading to the dismissal of their appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 397a ZGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Compulsory Psychiatric Committal Upheld: The commission had concluded that the individual, who was experiencing severe mental health issues and lacked insight into their condition, required urgent medication and treatment to prevent self-harm or harm to others. The individual's subsequent appeal to a higher court was examined, but it was determined that the original decision to maintain their hospitalization was legally valid and necessary for their safety and treatment. The appeals court found the individual's claims regarding the handling of their case and procedural matters unsubstantiated, leading to the dismissal of their appeal.

Schlagwörter

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medizinische Zwangsbehandlung psychiatrische Störungen stationärer Defektzustand Ärztliche Untersuchung Sorgfaltspflicht Erfüllung der materiellen Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen den Entscheid vom 17.
Art. 397a ZGB
März 2011 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Y.________ abgewiesen und die ärztliche Klinikleitung ermächtigt hat, den Beschwerdeführer ohne neuen Entscheid längstens bis zum 7.
Art. 105 Abs. 1 BGG
dass sodann das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h.
Art. 9 BV
unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV ( BGE 133 III 393 E.
Art. 97 Abs. 1 BGG
oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),
Art. 106 Abs. 2 BGG
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 I 83 E.
Art. 105 Abs. 2 BGG
dass sodann das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat ( Art. 105 Abs.
Art. 397a Abs. 1 ZGB
dass auf Grund des von der Psychiatrie-Rekurskommission festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung des Beschwerdeführers in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Y.________ bundesrechtskonform ist,

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The Tribunal referenced this article concerning the manner in which its decision is rendered in this type of procedure.

Art. 109 Abs. 3 BGG

The Tribunal referred to the reasoning of the lower court decision based on this procedural article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_209/2011

Urteil vom 28. März 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter L. Meyer, Herrmann,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Universitäre Psychiatrische Kliniken Y.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. März 2011 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt.

Nach Einsicht:

in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. März 2011 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt, die einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine am 5. März 2011 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Y.________ abgewiesen und die ärztliche Klinikleitung ermächtigt hat, den Beschwerdeführer ohne neuen Entscheid längstens bis zum 7. April 2011 in der Klinik zurückzubehalten,

in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Kosten,

in Erwägung:

dass die Psychiatrie-Rekurskommission - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung des Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung - erwog, der seit Jahren an .. leidende, zum dritten Mal hospitalisierte Beschwerdeführer habe ... weder Krankheits- noch Behandlungseinsicht und bedürfe dringend einer konsequenten medikamentösen Behandlung in stationärem Rahmen, weil er bei sofortiger Entlassung ... sowohl sich selbst wie auch andere gefährden würde,

dass dem Beschwerdeführer, der unstrittig an der Verhandlung vor der Psychiatrie-Rekurskommission teilgenommen hat, ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung seiner Rüge, wonach er die "Information" über die Verhandlung erst nachträglich erhalten habe, fehlt,

dass sodann das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV ( BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),

dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen ( BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar die auf Polizeiberichten beruhenden Tatsachenfeststellungen der Psychiatrie-Rekurskommission pauschal bestreitet und weitere Beweismassnahmen beantragt, jedoch keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Sachverhaltsrügen erhebt,

dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen der Psychiatrie-Rekurskommission über den Krankheitszustand des Beschwerdeführers, seine Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbst- sowie Fremdgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ),

dass auf Grund des von der Psychiatrie-Rekurskommission festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung des Beschwerdeführers in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Y.________ bundesrechtskonform ist,

dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,

dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes des Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, bis der Zustand des Beschwerdeführers stabilisiert ist,

dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden, weshalb sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für die Kosten als gegenstandslos erweist,

dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Universitären Psychiatrischen Kliniken Y.________ und der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann