Challenge to Property Auction Valuation Dismissed for Procedural Deficiency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual contested a decision regarding the forced sale of their property, which had been scheduled for auction on February 3, 2010. The individual had initially challenged the valuation of the property, but the upper supervisory authority upheld the previous ruling, stating that the valuation was already final and could not be contested. The individual then brought the matter to a higher court, arguing against the dismissal of their complaint without adequately addressing the legal requirements for such a challenge. However, the court found that the individual did not sufficiently demonstrate how the previous decision was legally or constitutionally flawed and ultimately deemed the complaint as lacking merit and abusive.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG; Challenge to Property Auction Valuation Dismissed for Procedural Deficiency: The individual had initially challenged the valuation of the property, but the upper supervisory authority upheld the previous ruling, stating that the valuation was already final and could not be contested. The individual then brought the matter to a higher court, arguing against the dismissal of their complaint without adequately addressing the legal requirements for such a challenge. However, the court found that the individual did not sufficiently demonstrate how the previous decision was legally or constitutionally flawed and ultimately deemed the complaint as lacking merit and abusive.
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KI-generiertApplied because the appeal lacked the required grounds/reasoning.
Applied because the appeal was deemed abusive litigation (missbräuchliche Prozessführung).
Imposed court costs on the unsuccessful appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_209/2010
Urteil vom 23. März 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schindler,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt Z.________.
Gegenstand
Zwangsversteigerung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 2. März 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss (Nr. NR100015/U) vom 2. März 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Abweisung einer Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die auf den 3. Februar 2010 angesetzte Versteigerung seiner Liegenschaft angefochten hatte) abwies, soweit es darauf eintrat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die vom Beschwerdeführer beanstandete Liegenschaftsschätzung sei bereits rechtskräftig und könne nicht mehr in Frage gestellt werden, ein unverschuldetes Hindernis im Sinne eines Fristwiederherstellungsgrundes liege nicht vor, soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Rekursschrift gegen die bereits erfolgte Versteigerung wende, müssten seine Vorbringen zuerst durch die untere Aufsichtsbehörde behandelt werden, bevor sich die obere Aufsichtsbehörde damit befassen könne,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 2. März 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. März 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann