Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_209/2007 KI-generiert

Appeal on Garnishment Dismissed for Unpaid Cost Advance

Geschäftsnummer 5A_209/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a party appealing a decision from a cantonal court regarding a debt collection process, specifically focusing on issues related to an execution account and its liquidation. The appellant had previously submitted a request for free legal assistance, which was denied. Following this, they were required to pay a court fee within a set timeframe, which they failed to do. The appellant sought reconsideration of the denial for legal assistance but did not present any arguments to contest the previous decision. Ultimately, the court determined that the appeal could not proceed due to the lack of payment of the fee and the inadequacy of the grounds for reconsideration.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal on Garnishment Dismissed for Unpaid Cost Advance: The appellant had previously submitted a request for free legal assistance, which was denied. Following this, they were required to pay a court fee within a set timeframe, which they failed to do. The appellant sought reconsideration of the denial for legal assistance but did not present any arguments to contest the previous decision. Ultimately, the court determined that the appeal could not proceed due to the lack of payment of the fee and the inadequacy of the grounds for reconsideration.

Schlagwörter

KI-generiert
nicht geleisteter Kostenvorschuss Lohnpfändung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege nachträglicher Rechtsvorschlag Vermögensübertragung Konkursverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not entered into (Nichteintreten) because the procedural requirements, specifically the payment of the required deposit, were not met.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the legal basis supporting the decision not to enter into the appeal due to failure to pay the cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_209/2007 /blb

Urteil vom 29. Juni 2007

Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Pfändungsabrechnung, Verwertung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 19. April 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich.

Der Präsident hat nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 19. April 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender Verfügung vom 24. Mai 2007, Art. 64 Abs. 1 BGG ) mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 5. Juni 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 10. Mai 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 13. Juni 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass der Beschwerdeführer innert der Nachfrist eine weitere Eingabe eingereicht hat, worin er um Wiedererwägung der (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisenden) Verfügung vom 24. Mai 2007 ersucht,

dass dieses Gesuch (ungeachtet der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers) abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit der Verfügung vom 24. Mai 2007, auf die verwiesen wird, in Frage zu stellen vermöchte, zumal die im Gesuch enthaltenen Beschwerdeergänzungen zufolge Ablaufs der Beschwerdefrist ohnehin unzulässig sind ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ),

dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) sowie darauf hingewiesen wird, dass auf die Beschwerde (aus den in der Verfügung vom 24. Mai 2007 dargelegten Gründen) auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht eingetreten worden wäre,

erkannt:

1. Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich und dem Betreibungsamt B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: