Claimant v Local Supervisory Authority (Garnishment Certificate Challenge)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a complainant challenged a seizure order issued by a debt collection office regarding an inheritance, arguing that a listed collateral property was not eligible for seizure since it was occupied, and suggested that the sale of another property would suffice to settle the debt. The supervisory authority dismissed the complaint on the grounds of inadequate justification. Subsequently, the complainant filed a complaint with the Federal Tribunal, asserting violations of human rights related to work and seeking broad debt relief, but the court found the claims irrelevant to the decision being contested and deemed the complaint inadmissible for lack of sufficient reasoning.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Claimant v Local Supervisory Authority (Garnishment Certificate Challenge): The supervisory authority dismissed the complaint on the grounds of inadequate justification. Subsequently, the complainant filed a complaint with the Federal Tribunal, asserting violations of human rights related to work and seeking broad debt relief, but the court found the claims irrelevant to the decision being contested and deemed the complaint inadmissible for lack of sufficient reasoning.
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KI-generiertMentioned earlier as the procedural basis for not entering upon the appeal if the reasoning is insufficient, which justified the final decision under Art. 108 al. 1 let. a BGG.
Used by the presiding member to decide not to enter upon the appeal in the simplified procedure due to lack of sufficient substantiation.
Basis for rejecting the request for legal aid because the appeal was hopeless from the start.
Basis for ordering the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed/not entered upon an unfavorable outcome.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_208/2017
Urteil vom 17. März 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Basel-Landschaft.
Gegenstand
Pfändungsvollzug,
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 21. Februar 2017.
Erwägungen:
1. Am 2. November 2016 stellte das Betreibungsamt Basel-Landschaft in der Betreibung Nr. xxx des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost gegen die Erbschaft des B.________ die Pfändungsurkunde Nr. yyy aus. Dagegen gelangte A.________ (Beschwerdeführerin) am 20. November 2016 an die Aufsichtsbehörde. Sie machte geltend, das aufgeführte Grundpfand sei nicht verwertbar, da dieses bewohnt werde und auch keine Notwendigkeit bestehe, es als Grundpfand heranzuziehen, da es zur Tilgung der Schuld genüge, wenn die Parzelle zzz, Grundbuch U.________, verkauft würde. Mit Entscheid vom 21. Februar 2017 trat die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.
Am 16. März 2017 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG muss nebst einem Antrag eine Begründung enthalten, in welcher in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Ansonsten wird auf die Beschwerde nicht eingetreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). In der Beschwerdeschrift ist mit anderen Worten auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; 137 III 580 E. 1.3 S. 584).
3. Die Beschwerdeführerin sieht ein Menschenrecht auf Arbeit verletzt. Es könne nicht sein, dass man Menschen, die vom Arbeitsprozess systematisch ausgeschlossen worden seien, mit finanziellen Forderungen belästige. Der ursprüngliche Lebensstandard sei wiederherzustellen und sie verlangt einen grossflächigen Schuldenerlass und ein staatliches Schuldeingeständnis.
All dies hat keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerde war von Anfang an aussichtslos, so dass ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. März 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg