Father's Appeal on Visitation Rights Dismissed for Insufficient Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute concerning the regulation of personal contact between a father and his daughter, which was addressed by the local child and adult protection authority. Following a decision from the authority, the father appealed to the Cantonal Court, which ultimately decided not to entertain his appeal due to insufficient justification in his complaint. The father subsequently contested this ruling before the Swiss Federal Tribunal, but the Tribunal found that he failed to adequately address the court's considerations and did not demonstrate any legal or constitutional violations in the prior decisions, leading to the dismissal of his appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 273 Abs. 3 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Father's Appeal on Visitation Rights Dismissed for Insufficient Grounds: Following a decision from the authority, the father appealed to the Cantonal Court, which ultimately decided not to entertain his appeal due to insufficient justification in his complaint. The father subsequently contested this ruling before the Swiss Federal Tribunal, but the Tribunal found that he failed to adequately address the court's considerations and did not demonstrate any legal or constitutional violations in the prior decisions, leading to the dismissal of his appeal.
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KI-generiertThe appeal was not proceeded upon because it lacked the required reasoning on the cantonal court's decision.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_208/2016
Urteil vom 15. März 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin,
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thun.
Gegenstand
Regelung des persönlichen Verkehrs,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 2. März 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 2. März 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die (durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thun erfolgte) Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen ihm und seiner Tochter ( Art. 273 Abs. 3 ZGB ) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Vorbringen des Beschwerdeführers stünden in keinem Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Kontaktrechts, der Beschwerdeführer setze sich in seiner Beschwerde auch nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, er sei seiner Pflicht zur Beschwerdebegründung (trotz Aufforderung zur Beschwerdeergänzung) nicht nachgekommen, auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 2. März 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thun und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. März 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann