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5A_208/2015 KI-generiert

Claimant's Appeal on Visitation Rights Inadmissible Due to Insufficient Reasoning.

Geschäftsnummer 5A_208/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a decision by the cantonal court concerning the modification of visitation rights with respect to their children. Initially, the individual's request to change the visitation schedule was dismissed by a lower court. The individual subsequently appealed this dismissal to a higher court, which ruled that the appeal was inadmissible due to the lack of specific requests and a substantiated explanation for the alleged deficiencies in the lower court's ruling. Consequently, the higher court did not consider the appeal further, leading to a decision that imposed costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Claimant's Appeal on Visitation Rights Inadmissible Due to Insufficient Reasoning: Initially, the individual's request to change the visitation schedule was dismissed by a lower court. The individual subsequently appealed this dismissal to a higher court, which ruled that the appeal was inadmissible due to the lack of specific requests and a substantiated explanation for the alleged deficiencies in the lower court's ruling. Consequently, the higher court did not consider the appeal further, leading to a decision that imposed costs on the individual.

Schlagwörter

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Demonstrationsrecht Abänderung des Besuchsrechts verfassungsmässige Anforderung Rechte des Kindes Einrede der Verfassungswidrigkeit Anfechtung von Zwischenentscheiden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Cited as the basis for the decision not to enter upon the appeal due to procedural defects (insufficient grounds/lack of required submissions).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposes court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_208/2015

Urteil vom 11. März 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.

Gegenstand

Persönlicher Verkehr,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. Februar 2015 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. Februar 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Eingabe des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Abweisung seines Antrags auf Abänderung des Besuchsrechts gegenüber seinen Kindern (von bisher 2 Wochenenden pro Monat und drei Wochen Ferien pro Jahr) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, trotz Aufforderung zur Verbesserung der ersten Eingabe enthalte auch die weitere Eingabe des Beschwerdeführers weder konkrete Anträge noch eine sachbezogene Darlegung von Mängeln des erstinstanzlichen Entscheids, auf die den minimalen Beschwerdeanforderungen nicht genügende Eingabe sei daher nicht einzutreten,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 25. Februar 2015 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungeneingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 25. Februar 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann