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5A_208/2008 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Advance on Costs

Geschäftsnummer 5A_208/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party challenged a decision regarding the non-termination of a guardianship, submitting a complaint to the Federal Tribunal following a resolution from the Zurich High Court. The Tribunal mandated the complainant to pay a cost advance, which was not fulfilled within the set deadline despite notifications. Consequently, the Tribunal decided not to proceed with the complaint due to the failure to meet the financial obligation, resulting in the imposition of court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Advance on Costs: The Tribunal mandated the complainant to pay a cost advance, which was not fulfilled within the set deadline despite notifications. Consequently, the Tribunal decided not to proceed with the complaint due to the failure to meet the financial obligation, resulting in the imposition of court costs on the complainant.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Vormundschaft nachträglicher Rechtsvorschlag Beschwerdelegitimation Unterlassung der Nothilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not admitted based on this procedural rule concerning non-payment of court fees.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The decision not to enter into the appeal was based on the consequence of failing to meet the final notice regarding the fee payment.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the costs of the federal court proceedings.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_208/2008/don

Urteil vom 5. Juni 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialbehörde Y.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtaufhebung einer Vormundschaft,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Zirkulationsbeschluss vom 11. Februar 2008 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich.

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Zirkulationsbeschluss vom 11. Februar 2008 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit (an die von ihm angegebene Adresse versandter) Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 8. Mai 2008 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 8. April 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der (wegen Nichtabholens bei der Post) als am 16. Mai 2008 erfolgt geltenden Zustellung ( Art. 44 Abs. 2 BGG ) dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann