Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_207/2018 KI-generiert

Federal Supreme Court on Excessive Procedural Delay in Property Boundary Dispute

Geschäftsnummer 5A_207/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, two co-owners of a disputed property have been involved in a prolonged legal battle regarding the boundaries of their land and associated usage rights since 2007. Their legal actions have included multiple lawsuits aimed at establishing the property boundaries and recognizing the rights to access neighboring plots. These disputes have led to numerous court decisions at various levels, contributing to significant delays in the resolution of their claims. The issue escalated when the Regional Court failed to promptly rule on the procedural prerequisites for their boundary determination claim, leading the plaintiffs to approach the Cantonal Court alleging legal delay. The Cantonal Court dismissed their claims, prompting the plaintiffs to challenge this decision in the Swiss Federal Tribunal, where they reiterated allegations of procedural delays and violations of their rights to timely judicial proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 29a BV, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 72 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 Bst, Art. 112 Abs. 1 Bst, Art. 29 Abs. 1 BV; Federal Supreme Court on Excessive Procedural Delay in Property Boundary Dispute: Their legal actions have included multiple lawsuits aimed at establishing the property boundaries and recognizing the rights to access neighboring plots. These disputes have led to numerous court decisions at various levels, contributing to significant delays in the resolution of their claims. The issue escalated when the Regional Court failed to promptly rule on the procedural prerequisites for their boundary determination claim, leading the plaintiffs to approach the Cantonal Court alleging legal delay. The Cantonal Court dismissed their claims, prompting the plaintiffs to challenge this decision in the Swiss Federal Tribunal, where they reiterated allegations of procedural delays and violations of their rights to timely judicial proceedings.

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung (Grenzfeststellungsklage) Verfahrensverzögerungen konnexe Verfahren Verletzung von Verfahrensrechten Vorentscheid Eigentumsrecht Rechtskraft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 1 BV

The core of the successful appeal lies in the finding that the delay violated the guarantee of being judged within a reasonable time.

Art. 100 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning confirming that the appeal deadline was met.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the principle of complaint applicable to the appeal in civil matters.

Art. 107 Abs. 2 BGG

Applied analogously to give direct instructions to the lower court (Regionalgericht Landquart) on how to proceed.

Art. 116 BGG

Cited in the reasoning regarding the possibility of lodging a subsidiary constitutional appeal based on the acceleration requirement.

Art. 117 BGG

Cited in the reasoning regarding the principle of complaint applicable to the subsidiary constitutional appeal.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning for upholding the inadmissibility of one of the appellants' primary requests (the declaratory judgment on the denial of justice).

Art. 66 Abs. 4 BGG

Applied to exempt the Canton of Graubünden from paying court costs, as the cantonal courts acted in their official capacity and the Canton's financial interests are not affected.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the general rule for allocating court costs in proceedings where the appeal is partially granted.

Art. 66 f. BGG

Cited generally for the principle that the proceedings are subject to court costs.

Art. 67 BGG

Applied based on the final outcome regarding court costs.

Art. 68 Abs. 5 BGG

Applied to remit the case to the cantonal court for examination of party compensation for the cantonal proceedings.

Art. 68 BGG

Cited as the primary rule for allocating party compensation in the Federal Tribunal proceedings.

Art. 93 BGG

The appeal was treated as concerning an interlocutory decision, as mentioned in the reasoning discussing admissibility.

Art. 99 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the inadmissibility of a new claim concerning the guarantee of being heard.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning regarding the principle that the Canton generally has to pay party compensation in case of unreasonable delay.

Art. 116 ZPO

Cited in the reasoning regarding potential cantonal law exemptions for paying party compensation.

Art. 232 Abs. 2 ZPO

Mentioned as a possibility for the Regional Court to decide on procedural prerequisites in writing with the parties' consent to accelerate the decision.

Art. 233 ZPO

Mentioned as a possibility for the Regional Court to decide on procedural prerequisites in writing with the parties' consent to accelerate the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_207/2018

Urteil vom 26. Juni 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, Bovey,

Gerichtsschreiber Leu.

Verfahrensbeteiligte

1. B.________,

2. A.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner,

Beschwerdeführer,

gegen

Regionalgericht Landquart,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung (Grenzfeststellungsklage),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 17. Januar 2018 (ZK1 17 83).

Sachverhalt:

A. A.a. B.________ und A.________ waren Miteigentümer der Parzelle U.________-GBB-aaa (F.________weg vvv); seit 23. September 2016 ist A.________ wieder Alleineigentümerin der Parzelle. C.________ (U.________-GBB-Nr. bbb; F.________weg www), E.________ (U.________-GBB-Nr. ccc; F.________weg xxx) sowie D.________ (U.________-GBB-Nr. ddd; F.________weg yyy) sind Eigentümer der drei Nachbarparzellen. Die vier Grundstücke zusammen bildeten ursprünglich die der Mutter von A.________ gehörende Parzelle Nr. zzz (heutige Nr. aaa) des Liegenschaften- und Servitutenregisters (L.- und S.-Register) der Gemeinde U.________.

Im Grundbuch ist zu Lasten der Parzelle aaa (...) sowie zu Gunsten der Parzellen bbb, ccc und ddd ein Fuss- und Fahrwegrecht eingetragen. Die Dienstbarkeit wurde im Juni/Juli 1976 begründet, als die seinerzeitige Eigentümerin (und Mutter von A.________) von ihrem Grundstück (heute: Nr. aaa) die erwähnten Parzellen abtrennte und veräusserte. Das Fuss- und Fahrwegrecht verbindet die mit Wohnhäusern überbauten Parzellen mit dem öffentlichen Strassennetz (F.________weg). Die Dienstbarkeit wurde auf Situationsplänen eingezeichnet, die zu den jeweiligen Kaufverträgen für die abgetrennten Parzellen gehörten, in den Vermarkungsskizzen festgehalten, die im November 1981 nach Abschluss der Grundbuchvermessung öffentlich auflagen, und durch Angabe der sogenannten Kulturgrenzen in den Grundbuchplan aufgenommen. Dieser bildet Teil des am 1. Februar 1994 eingeführten eidgenössischen Grundbuchs. Das Fuss- und Fahrwegrecht gab bei der Einführung des Grundbuchs zu keinen Einsprachen Anlass. A.________ wurde 1996 Eigentümerin der Parzelle Nr. aaa. Seither führt die Ausübung der Dienstbarkeit zu Streitigkeiten zwischen den Eigentümern der belasteten Parzelle und den Berechtigten. Diese wurden teilweise bis vor Bundesgericht gezogen (Urteile 5P.4/2004, 5C.91/2004, 5P.302/2005, 5D_80/2009, 5D_99/2009, 5D_63/2011). Die Parteien stritten nicht nur auf zivilrechtlicher Ebene, sondern auch auf baurechtlicher (Urteile 1P.20/2001 und 1C_120/2009) und strafrechtlicher (Urteile 1P.126/1999, 1P.128/1999, 1P.670/2000, 6B_713/2009, 6B_97/2010).

A.b. Mit Eigentums- und Grenzscheidungsklage vom 30. März 2007 verlangten B.________ und A.________ u.a. die Feststellung, dass die Parzellengrenzen entsprechend dem Vorschlag der G.________ AG verlaufe. Diese Klage wurde von beiden kantonalen Instanzen abgewiesen. Die dagegen beim Bundesgericht ergriffene Beschwerde in Zivilsachen blieb erfolglos (Urteil 5A_434/2009 vom 31. August 2009).

A.c. Mit Klage vom 19. Januar 2011 verlangten A.________ und B.________ vom Bezirksgericht Landquart, den Verlauf der Grenzen zwischen ihrem Grundstück und den Nachbargrundstücken von C.________, E.________ sowie D.________ festzustellen. Nach einem für A.________ und B.________ erfolglosen Streit über die Anordnung bzw. Verweigerung einer beantragten Beweismassnahme (Urteil 5A_315/2012 vom 28. August 2012), zogen die Kläger ihre Klage am 2. November 2012 zurück.

A.d. Am 12. Juni 2014 klagten B.________ und A.________ beim damaligen Bezirksgericht Landquart (heute: Regionalgericht Landquart) erneut gegen C.________, E.________ sowie D.________ auf Feststellung der Parzellengrenzen der Liegenschaften F.________weg vvv, yyy, xxx und www in U.________. Auf Antrag der Beklagten beschränkte das Bezirksgericht Landquart mit prozessleitender Verfügung vom 18. September 2014 das Verfahren auf die Frage des Vorliegens der Prozessvoraussetzungen, namentlich die Frage der bereits beurteilten Sache, und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an. Dieser wurde mit der Duplik vom 16. Januar 2015 abgeschlossen. Seither ist der Entscheid des Regionalgerichts über die Prozessvoraussetzungen ausstehend.

B. Nachdem sie das Regionalgericht Landquart am 26. Januar 2017 abgemahnt hatten, gelangten B.________ und A.________ am 25. Juli 2017 an das Kantonsgericht von Graubünden. Sie beantragten u.a. die Feststellung, dass das Untätigbleiben des Regionalgerichts Landquart in der Grenzfeststellungsklage einer formellen und materiellen Rechtsverweigerung gleichkomme. Ausserdem sei das Regionalgericht Landquart anzuweisen, das Verfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen, und es sei diesem Frist anzusetzen, binnen welcher es einen Entscheid über das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen, insbesondere zur Frage der res iudicata, zu erlassen habe. Mit am 26. Januar 2018 versandtem Entscheid vom 17. Januar 2018 wies das Kantonsgericht die als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe ab, soweit es darauf eintrat, verzichtete aber "angesichts der an der oberen Grenze liegenden Verfahrensdauer" auf die Erhebung von Gerichtskosten. Auf Grund des Verfahrensausgangs sprach es den Klägern keine Parteientschädigung zu.

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 28. Februar 2018 wenden sich B.________ und A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Sie wiederholen im Wesentlichen die bereits dem Kantonsgericht unterbreiteten Begehren; eventualiter beantragen sie, es sei festzustellen, dass die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV verletzt sei.

Am 2. März 2018 wurden die vorinstanzlichen Akten eingeholt, aber keine Vernehmlassung. Mit Verfügung vom 5. April 2018 stellte das Bundesgericht dem Regionalgericht Landquart die erstinstanzlichen Akten zu, damit es das bei ihm hängige Verfahren fortsetze. Ob zwischenzeitlich ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist, entzieht sich der Kenntnis des Bundesgerichts.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend eine geltend gemachte Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung durch die erste Instanz und damit ein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG , wobei der drohende nicht wieder gutzumachende Nachteil zu bejahen ist (vgl. im Einzelnen Urteile 5A_383/2014 vom 25. Juli 2014 E. 1; 5A_499/2014 vom 18. November 2014 E. 1.1; 5A_638/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 1.1 und 1.3). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache ( BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). In der Hauptsache geht es um eine Klage auf Feststellung des Grenzverlaufs eines Grundstücks und damit um eine vermögensrechtliche Zivilsache ( Art. 72 Abs. 1 BGG ). Ob deren Streitwert das gesetzliche Minimum von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) erreicht, ist fraglich. Entgegen Art. 112 Abs. 1 Bst. d BGG hat das Kantonsgericht keinen Streitwert angegeben, aber auch die Beschwerdeführer erwähnen einen solchen nicht. Bereits im Verfahren 5A_315/2012, in welchem u.a. die Grundstücksgrenzen streitig waren, bestanden Zweifel am Erreichen der Streitwertgrenze. Dem Bundesgericht fehlen auch heute jegliche Anhaltspunkte, um den Streitwert ermessensweise festzulegen. Im konkreten Fall hat dies mit Bezug auf die Frage des zulässigen Rechtsmittels keine konkreten Auswirkungen, denn die Beschwerdeführer berufen sich primär auf das in der Verfassung und in der EMRK verankerte Beschleunigungsgebot ( Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ). Dessen Verletzung kann in gleicher Weise im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen oder der subsidiären Verfassungsbeschwerde gerügt werden (Art. 95 Bst. a bzw. Art. 116 BGG ). In beiden Fällen gilt zudem das Rügeprinzip ( Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG ). Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

2. Streitig ist, ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, weil das Regionalgericht im beschränkten Verfahren noch keinen Entscheid gefällt hat über das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen für die Grenzfeststellungsklage der Beschwerdeführer.

2.1. Gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO beendet das Gericht das Verfahren mit einem Endentscheid, wenn die Sache spruchreif ist. Das gilt analog für den Entscheid über das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen in einem Verfahren, das auf diesen Punkt beschränkt ist. Anders als bei der Schlichtung ( Art. 203 Abs. 4 ZPO ), legt die ZPO beim ordentlichen Verfahren keine Maximaldauer für dessen Abschluss fest. Eine solche ergibt sich hier auch nicht aus dem materiellen Recht. Die ZPO sieht lediglich vor, dass im Falle einer Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden kann (Art. 319 Bst. c, 321 Abs. 4 und 327 Abs. 4 ZPO). Wann eine Rechtsverzögerung vorliegt, regelt die ZPO nicht näher. Hingegen ergeben sich die Kriterien zur Prüfung der Rechtsverzögerung aus der Praxis zu Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK .

2.1.1. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist ( BGE 133 I 270 E. 1.2.2; Beschleunigungsgebot bzw. Verbot der Rechtsverzögerung). Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährt in dessen Anwendungsbereich das Beschleunigungsgebot im entsprechenden Umfang ( BGE 130 I 269 E. 2.3).

2.1.2. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Die Rechtsprechung berücksichtigt namentlich folgende Kriterien: Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, Komplexität des Falles (Art des Verfahrens, Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen), Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Behandlung des Falles durch die Behörden ( BGE 135 I 265 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteile 1C_307/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2.2; 1C_354/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 2.3; 4A_230/2017 vom 4. September 2017 E. 3.1; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Christian Baptist Church in Wroclaw gegen Polen vom 5. April 2018 [Nr. 32045/10] § 86).

Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrensabschnitten auf die gesamte Verfahrensdauer ( BGE 135 I 265 E. 4.4 S. 277; 131 III 334 E. 2.2-2.3 S. 337; Urteil 1C_307/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2.1). Es besteht die Möglichkeit, eine eingetretene Verzögerung in einem oder einzelnen Verfahrensabschnitten durch eine Beschleunigung in anderen Verfahrensabschnitten auszugleichen (Urteil 1C_307/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2.1).

Den Behörden ist eine Rechtsverzögerung insbesondere dann vorzuwerfen, wenn sie ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben sind ( BGE 139 I 206 E. 2; 127 III 385 E. 3a; Urteil 1B_283/2016 vom 26. August 2016 E. 5.5 und E. 5.6.3 mit Hinweisen, in: Pra 2016 Nr. 92 S. 848; sog. "phases d'inactivité").

Ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, beurteilt sich aber auch danach, ob die betroffene Partei mit ihrem Verhalten selber zur Verzögerung beigetragen hat ( BGE 119 Ib 311 E. 5b-5d, in 5b mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR; Urteil 5A_834/2013 vom 30. Januar 2014 E. 6). Ein solches Verhalten muss sich die Partei anrechnen lassen (Urteile 4A_744/2011 vom 12. Juli 2012 E. 11.3; 2C_584/2010 vom 12. August 2010 E. 3.2 mit Hinweis auf JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 842 f.).

2.2. Das Kantonsgericht trat auf die vorinstanzliche Beschwerde insoweit ein, als die Beschwerdeführer ein Leistungsbegehren stellten, um das Regionalgericht zu veranlassen, das Verfahren an die Hand zu nehmen und innert Frist einen Entscheid über die Prozessvoraussetzungen zu fällen. Sie verneinte aber eine Rechtsverzögerung und wies die Beschwerde ab.

In Bezug auf die Bedeutung der Streitsache für die Beschwerdeführer erwog die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführer schon seit vielen Jahren im Streit seien mit ihren Nachbarn wegen der Grundstücksgrenzen und der Fuss- und Fahrwegdienstbarkeit. Seit 2003 seien die Beschwerdeführer in 106 Verfahren, die sich grösstenteils um denselben Streit drehten, involviert gewesen. Mit ihrem Verhalten hätten sie nicht unwesentlich zur Erhöhung der Geschäftslast des Regionalgerichts beigetragen. Zwar bewahre eine chronische Überlastung des Gerichts nicht vom Vorwurf der Rechtsverzögerung, doch müsse sich eine Partei, die in hohem Masse vom Zugang zum Gericht Gebrauch mache, die dadurch verursachten Verzögerungen genau so anrechnen lassen wie eine Partei, die innerhalb eines Verfahrens von ihren prozessualen Rechten Gebrauch mache und dieses in die Länge ziehe. Aus der Vorgeschichte zum Grenzkonflikt und dem Anteil der Beschwerdeführer an der Erhöhung der Geschäftslast schloss die Vorinstanz auf eine geringe Bedeutung der Klage für die Beschwerdeführer und hielt es für nachvollziehbar, dass das Regionalgericht anderen Fällen eine höhere Priorität eingeräumt hat.

Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die seit Beendigung des Schriftenwechsels verstrichene Zeit an der oberen Grenze liege, die Verzögerung jedoch objektiv gerade noch gerechtfertigt sei. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liege deshalb nicht vor. Ein weiteres Zuwarten mit dem Entscheid sei jedoch zu vermeiden.

2.3. Die Beschwerdeführer sind demgegenüber der Ansicht, dass ihre Grenzfeststellungsklage eine sehr hohe Bedeutung habe, nachdem die Grundstücksgrenzen seit bald mehr als 20 Jahren streitig seien. Es sei völlig abwegig, die Dringlichkeit der Klage zu verneinen wegen der Vorgeschichte. Das Prozessthema sei beschränkt auf die Prüfung der Prozessvoraussetzungen, insbesondere der Frage, ob eine beurteilte Sache vorliege. Diese Eintretensfrage könne rasch entschieden werden. Entgegen der Vorinstanz seien keine Umstände ersichtlich, welche die Verzögerung objektiv rechtfertigten. Vielmehr sei die Verletzung des Beschleunigungsgebots offensichtlich, sei doch seit Abschluss des Schriftenwechsels mit Duplik vom 16. Januar 2015 kein Entscheid gefällt worden.

2.4. Die Grenzfeststellungsklage der Beschwerdeführer datiert vom 12. Juni 2014. Das Bezirksgericht (heute: Regionalgericht) hat das erstinstanzliche Verfahren beschränkt auf die Frage des Vorliegens der Prozessvoraussetzungen für die Klage, namentlich die Frage, ob eine bereits beurteilte Sache vorliege. Dazu fand ein doppelter Schriftenwechsel statt, der mit Duplik vom 16. Januar 2015 abgeschlossen wurde. Beim Erlass des angefochtenen Entscheids vom 17. Januar 2018 war die Klage damit gut dreieinhalb Jahre hängig und der Entscheid über die Prozessvoraussetzungen seit drei Jahren ausstehend.

Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich nicht, dass der ausstehende Entscheid, der lediglich die Prozessvoraussetzungen betrifft, komplex ist oder dass vor der Entscheidfällung noch Beweis zu führen wäre. Auszugehen ist deshalb von einem normalen Prozessentscheid, der nunmehr seit über drei Jahren spruchreif ist.

Das Regionalgericht ist bis zum vorinstanzlichen Beschwerdeentscheid ohne erkennbaren Grund betreffend die Behandlung der Klage rund drei Jahre untätig geblieben ( "phase d'inactivité"). Für einen Prozessentscheid am Anfang des Verfahrens ist dies, wie die Beschwerdeführer zu Recht betonen, schlicht zu lang. Eine Beschleunigung des Verfahrens in einem späteren Verfahrensabschnitt ist in der vorliegenden Situation nicht absehbar. Werden die Prozessvoraussetzungen verneint, dann gibt es keinen weiteren Verfahrensabschnitt. Wird das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen bejaht, dann muss die Klage noch materiell beurteilt werden. Diesfalls droht eine noch höhere Gesamtverfahrensdauer.

Was die Vorinstanz vorbringt, um die bisherige Verfahrensdauer und das Ausbleiben des Prozessentscheids zu rechtfertigen, vermag nicht zu überzeugen. Aus der Vorgeschichte zum Grenzkonflikt und der Zahl der Fälle, in welche die Beschwerdeführer während der letzten fünfzehn Jahren involviert waren, lässt sich keine geringe Bedeutung des vorliegenden Rechtsstreits für die Beschwerdeführer ableiten. Vielmehr kann eine Chronifizierung des Konflikts bisweilen sogar für einen raschen Entscheid, der den Konflikt wenigstens auf rechtlicher Ebene beendet, sprechen.

Eine andauernd hohe Geschäftslast ist nicht geeignet, eine dreijährige Inaktivität des Regionalgerichts zu rechtfertigen. Anders wäre es etwa bei einem aussergewöhnlichen, vorübergehenden Stau, gegen den rechtzeitig angemessene Massnahmen getroffen worden sind (Urteil 1C_354/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 2.4 mit Hinweisen). Einen solchen vorübergehenden Stau und Massnahmen, die dagegen ergriffen wurden, macht die Vorinstanz nicht geltend.

Die Vorinstanz wirft den Beschwerdeführern auch nicht vor, sie hätten durch ihr eigenes Verhalten während des Verfahrens eine Verzögerung verursacht. Deren Dauer wäre klarerweise nicht zu berücksichtigen (vorne E. 2.1). Ob der unübersehbare Beitrag der Beschwerdeführer zur Erhöhung der Geschäftslast des Regionalgerichts wie ein verzögerndes Verhalten im Verfahren selber angerechnet werden könnte, braucht hier nicht entschieden zu werden. Weder die erwähnte Vorgeschichte noch die Feststellung der Zahl der Fälle, in welche die Beschwerdeführer während der letzten fünfzehn Jahre involviert waren, lassen konkrete Schlüsse zu auf ein Verhalten der Beschwerdeführer, mit dem sie das vorliegende Verfahren verzögert hätten.

2.5. Indem das Regionalgericht den Prozessentscheid, der seit über drei Jahren spruchreif ist, bisher nicht gefällt hat, verletzte es das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK . Der diesen Vorwurf verneinende Entscheid der Vorinstanz erweist sich daher ebenfalls als verfassungswidrig. Wie es sich mit der vor Bundesgericht neu behaupteten Verletzung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV verhält, braucht nicht geprüft zu werden. Dieser neuen Rüge fehlt die Letztinstanzlichkeit ( BGE 143 III 290 E. 1.1; zum Feststellungsbegehren betreffend die Rechtsweggarantie vgl. E. 3.2). Im Ergebnis ist Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids insoweit aufzuheben, als darin die vorinstanzliche Beschwerde wegen Rechtsverzögerung abgewiesen wurde.

3. Auf Grund der verschiedenen Leistungs- und Feststellungsbegehren der Beschwerdeführer ist näher zu bestimmen, was das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Aufhebung von Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids inhaltlich anordnet.

3.1. Die Beschwerdeführer beantragen neben der Aufhebung von Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sinngemäss, die Vorinstanz sei als Aufsichtsbehörde anzuweisen, das Regionalgericht zu verhalten, das hängige erstinstanzliche Verfahren an die Hand zu nehmen und dem Regionalgericht Frist zu setzen zum Entscheid über die Prozessvoraussetzungen.

Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat ( Art. 107 Abs. 2 BGG ). In sinngemässer Anwendung von Art. 107 Abs. 2 BGG erlässt das Bundesgericht die Anweisung zum weiteren Vorgehen aus prozessökonomischen Gründen direkt gegenüber dem Regionalgericht. Die Anweisung beschränkt sich inhaltlich auf die unverzügliche Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens und den Entscheid über die Prozessvoraussetzungen. Damit erübrigt sich das Ansetzen einer Entscheidfrist. Das Regionalgericht wird prüfen, ob es mit Zustimmung der Parteien allenfalls schriftlich über die Prozessvoraussetzungen (inklusive res iudicata) entscheiden kann ( Art. 232 Abs. 2 und Art. 233 ZPO ), um den Entscheid zu beschleunigen.

3.2. Neben dem erwähnten Leistungsbegehren (Anweisung zur Anhandnahme und Frist zum Entscheid) stellen die Beschwerdeführer zwei Feststellungsbegehren. Einerseits beantragen sie in einem Hauptbegehren, es sei festzustellen, dass "die Nichtanhandnahme des Verfahrens bzw. die Weigerung des Erlasses einer prozessleitenden Verfügung" im Grenzfeststellungsverfahren einer formellen Rechtsverweigerung gleichkomme. Andererseits beantragen sie in einem Eventualbegehren, es sei festzustellen, dass die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV verletzt sei.

Das Eventual-Feststellungsbegehren zur Rechtsweggarantie ist ein unzulässiges neues Rechtsbegehren ( Art. 99 Abs. 2 BGG ); darauf ist nicht einzutreten.

Beim Hauptbegehren auf Feststellung der Rechtsverweigerung, das neben dem Leistungsbegehren (Anweisung zur Anhandnahme und Frist zum Entscheid) erhoben wird, stellt sich gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz die Frage nach der Subsidiarität des Feststellungsbegehrens gegenüber dem Leistungsbegehren. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann offen bleiben. Die Vorinstanz verneinte ein selbständiges Interesse der Beschwerdeführer an der Feststellung der Rechtsverweigerung und trat auf ihr Feststellungsbegehren nicht ein. Die Beschwerdeführer behaupten zwar ein Feststellungsinteresse, setzen sich aber mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander und legen nicht dar, inwiefern diese Bundesrecht verletzt haben soll. In diesem Punkt genügt ihre Beschwerde schon den allgemeinen Begründungsanforderungen nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2; 121 III 397 E. 2a), so dass darauf nicht einzutreten ist ( BGE 133 III 350 E. 1.3).

4. Zusammenfassend muss die Beschwerde gutgeheissen werden, soweit darauf einzutreten ist. Das Nichteintreten betrifft Nebenpunkte. In der Hauptsache wird Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids wegen vorliegender Rechtsverzögerung aufgehoben und das Regionalgericht angewiesen, das erstinstanzliche Verfahren unverzüglich fortzusetzen und einen Entscheid über die Prozessvoraussetzungen zu fällen.

Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 f. BGG). Die Kostenverlegung richtet sich primär nach dem Verfahrensausgang ( Art. 66 und 68 BGG ). Entsprechend dem Verfahrensausgang wären die Gerichtskosten dem Kanton Graubünden, der als Gemeinwesen hinter den Vorinstanzen steht, aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Nachdem die Vorinstanzen in ihrem amtlichen Wirkungskreis gehandelt haben und der unterliegende Kanton Graubünden nicht in seinen Vermögensinteressen betroffen ist, werden diesem keine Gerichtskosten auferlegt ( Art. 66 Abs. 4 BGG ; BGE 136 I 39 E. 8). Eine Ausnahme nach Art. 66 Abs. 3 BGG (Verursachung unnötiger Kosten), welche eine Kostenauflage an den Kanton erlauben würde (Urteil 6B_154/2016 vom 15. Juni 2016 E. 2), liegt hier nicht vor.

Es erübrigt sich, die Verlegung der Gerichtskosten im angefochtenen Entscheid zu ändern ( Art. 67 BGG ), weil die Vorinstanz keine Gerichtskosten erhoben hat. Hingegen ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Prüfung der Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 5 BGG ), die der Kanton im Falle einer Rechtsverzögerung grundsätzlich zu bezahlen hat ( Art. 106 Abs. 1 ZPO ), sofern ihn nicht das kantonale Recht davon befreit ( Art. 116 ZPO ; BGE 139 III 471 E. 3.3; 139 III 182 E. 2; Urteil 5A_378/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 2.2).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 17. Januar 2018 wird aufgehoben. Das Regionalgericht Landquart wird angewiesen, das bei ihm hängige Verfahren Nr. 115-2014-24 unverzüglich fortzusetzen und über das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen zu entscheiden.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

4. Die Sache geht zurück ans Kantonsgericht von Graubünden zur Prüfung der Parteientschädigung der Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Leu