Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_207/2017 KI-generiert

Debt Enforcement Challenge Dismissed for Inadmissible Appeal

Geschäftsnummer 5A_207/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party filed a complaint against a seizure action initiated by a public authority regarding an estate. The complaint was based on the argument that a listed property securing the debt was not viable for liquidation due to its occupancy and that an alternative property could suffice for settling the obligations. The supervisory authority dismissed the complaint for lacking sufficient justification. Subsequently, the party elevated the issue to the Swiss Federal Tribunal, asserting violations of personal rights and calling for debt relief, but the court found the claims unrelated to the original decision and deemed the complaint manifestly inadmissible. As a result, the court also ordered the party to bear the costs associated with the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Debt Enforcement Challenge Dismissed for Inadmissible Appeal: The complaint was based on the argument that a listed property securing the debt was not viable for liquidation due to its occupancy and that an alternative property could suffice for settling the obligations. The supervisory authority dismissed the complaint for lacking sufficient justification. Subsequently, the party elevated the issue to the Swiss Federal Tribunal, asserting violations of personal rights and calling for debt relief, but the court found the claims unrelated to the original decision and deemed the complaint manifestly inadmissible. As a result, the court also ordered the party to bear the costs associated with the proceedings.

Schlagwörter

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Pfändungsvollzug Betreibungsforderung Schuldanerkennung Vollstreckungsentscheid Verletzung der Begründungspflicht staatliche Güter Aufsichtsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in order 1 as the procedural basis for not entering upon the appeal due to lack of sufficient substantiation (ababweisung im vereinfachten Verfahren).

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in order 1 as the procedural basis for not entering upon the appeal due to lack of sufficient substantiation (ababweisung im vereinfachten Verfahren).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited in order 4 to reject the request for legal aid because the appeal was hopeless from the start.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in order 4 to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_207/2017

Urteil vom 17. März 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Basel-Landschaft.

Gegenstand

Pfändungsvollzug,

Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 21. Februar 2017.

Erwägungen:

1. Am 2. November 2016 stellte das Betreibungsamt Basel-Landschaft in der Betreibung Nr. xxx des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost gegen die Erbschaft des B.________ die Pfändungsurkunde Nr. yyy aus. Dagegen gelangte A.________ (Beschwerdeführerin) am 20. November 2016 an die Aufsichtsbehörde. Sie machte geltend, das aufgeführte Grundpfand sei nicht verwertbar, da dieses bewohnt werde und auch keine Notwendigkeit bestehe, es als Grundpfand heranzuziehen, da es zur Tilgung der Schuld genüge, wenn die Parzelle zzz, Grundbuch U.________, verkauft würde. Mit Entscheid vom 21. Februar 2017 trat die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.

Am 16. März 2017 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG muss nebst einem Antrag eine Begründung enthalten, in welcher in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Ansonsten wird auf die Beschwerde nicht eingetreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). In der Beschwerdeschrift ist mit anderen Worten auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; 137 III 580 E. 1.3 S. 584).

3. Die Beschwerdeführerin sieht ein Menschenrecht auf Wahrung der Rechte verletzt. Es könne nicht sein, dass man Menschen, die systematisch ausgeschlossen worden seien, mit finanziellen Forderungen belästige. Der ursprüngliche Lebensstandard sei wiederherzustellen und sie verlangt einen grossflächigen Schuldenerlass und ein staatliches Schuldeingeständnis.

All dies hat keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nichteinzutreten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerde war von Anfang an aussichtslos, so dass ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Dieses Urteil wird Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg