Appeal Against Bankruptcy Non-Entry Dismissed for Procedural Defects and Untimeliness
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAppeal Against Bankruptcy Non-Entry Dismissed for Procedural Defects and Untimeliness The case concerns a company's appeal against the non-entry decision of the Cantonal High Court (Obergericht) regarding the opening of bankruptcy proceedings, which was dismissed due to the appellant's failure to pay the required court cost advance. The Federal Supreme Court ruled the appeal inadmissible and unreasoned because the appellant's submissions—including assertions that paying the advance would constitute a criminal offense, claiming the High Court's decision was not legally signed (despite the document being signed), and questioning the High Court's territorial jurisdiction for reviewing the appeal—did not specifically challenge the High Court's reasoning for declining to hear the case, thereby failing to meet the substantiation requirements of the Federal Supreme Court Act. Furthermore, the appeal was deemed untimely, as the relevant cantonal decision was delivered by constructive notice on February 21, 2025, making the appeal filed on March 25, 2025, submitted one day after the thirty-day deadline.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 i.V.m, Art. 45 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appeal Against Bankruptcy Non-Entry Dismissed for Procedural Defects and Untimeliness: The Federal Supreme Court ruled the appeal inadmissible and unreasoned because the appellant's submissions—including assertions that paying the advance would constitute a criminal offense, claiming the High Court's decision was not legally signed (despite the document being signed), and questioning the High Court's territorial jurisdiction for reviewing the appeal—did not specifically challenge the High Court's reasoning for declining to hear the case, thereby failing to meet the substantiation requirements of the Federal Supreme Court Act. Furthermore, the appeal was deemed untimely, as the relevant cantonal decision was delivered by constructive notice on February 21, 2025, making the appeal filed on March 25, 2025, submitted one day after the thirty-day deadline.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed by simplified procedure because it was obviously inadmissible and lacked sufficient grounds.
The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_206/2025
Urteil vom 13. Mai 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Rosalie Hepberger,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde gegen den Abschreibungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, vom 13. Februar 2025 (OG Z 24 18, OG Z 24 19,
OG Z 24 20).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 20. November 2024 eröffnete das Landgericht Uri über die Beschwerdeführerin den Konkurs.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Uri. Mit Abschreibungsbeschluss vom 13. Februar 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels Leistung des Gerichtskostenvorschusses nicht ein.
Am 11. März 2025 hat die Beschwerdeführerin eine Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Schreiben vom 13. März 2025 hat das Bundesgericht die Beschwerdeführerin um Mitteilung gebeten, gegen welchen von zwei in Betracht fallenden Entscheiden sich die Beschwerde richte. Die Beschwerdeführerin hat sich dazu am 25. März 2025 (Postaufgabe) geäussert und die Beschwerde ergänzt. Das Bundesgericht hat das vorliegende Verfahren 5A_206/2025 betreffend Konkurseröffnung und das Verfahren 5A_235/2025 betreffend konkursamtliche Siegelung eröffnet. Es hat die Akten beigezogen.
2. Gemäss dem Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post wurde der Beschluss vom 13. Februar 2025 der Beschwerdeführerin am 14. Februar 2025 zur Abholung gemeldet, jedoch in der Folge nicht abgeholt. Aufgrund der Zustellfiktion gilt er als am 21. Februar 2025 zugestellt. Die dreissigtägige Beschwerdefrist lief damit am Montag, 24. März 2025, ab (Art. 100 Abs. 1 i.V.m.
Art. 45 BGG
). Die zwar auf den 24. März 2025 datierte, aber erst am 25. März 2025 der Post übergebene Eingabe ist damit verspätet, soweit sie als Ergänzung der Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. Februar 2025 aufzufassen ist. Das Bundesgericht hat der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 13. März 2025 denn auch keine Frist zur Ergänzung der Beschwerde angesetzt, sondern einzig zur Nennung des angefochtenen Entscheids.
3. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (
Art. 42 Abs. 2 BGG
), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (
BGE 140 III 86
E. 2;
140 III 115
E. 2). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat. Sie macht aber geltend, eine Zahlung hätte zu einem Straftatbestand geführt. Inwiefern dies der Fall sein soll, legt sie nicht dar. Sodann macht sie geltend, das Urteil des Obergerichts sei nicht rechtsverbindlich unterschrieben. Der von ihr selber eingereichte Abschreibungsbeschluss ist jedoch von der Präsidentin und einer Gerichtsschreiberin unterzeichnet. Weshalb die Unterschriften nicht gültig sein sollen, legt sie nicht dar. Schliesslich macht sie geltend, das Obergericht des Kantons Uri sei örtlich nicht zuständig. Die Rüge betrifft die - vom Landgericht behandelte - Frage nach der örtlichen Zuständigkeit für die Konkurseröffnung und wäre damit Gegenstand des kantonalen Beschwerdeverfahrens gewesen. Weshalb das Obergericht des Kantons Uri für die Beurteilung der bei ihm eingereichten Beschwerde gegen das Urteil des Landgerichts Uri nicht zuständig sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Nicht einzugehen ist auf die gegen die Beschwerdegegnerin und ihre Anwältin erhobenen Vorwürfe.
4. Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
).
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Uri, dem Regionalen Betreibungsamt Erstfeld, dem Betreibungsamt Zug, dem Handelsregisteramt des Kantons Zug, dem Amt für das Grundbuch des Kantons Uri und dem Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 13. Mai 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg