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5A_206/2015 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Untimely Filing in Guardianship Matter

Geschäftsnummer 5A_206/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute concerning guardianship and visitation rights, where one party challenged a decision made by the Cantonal Court regarding these issues. The appeal was submitted to the Federal Tribunal, but the court determined that the appeal was inadmissible as it was filed after the stipulated deadline, specifically beyond the 30-day period allowed following the notification of the previous decision. Consequently, the court ruled that the appeal would not be heard, denied the request for free legal aid due to the lack of merit, and the appellant was ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed Due to Untimely Filing in Guardianship Matter: The appeal was submitted to the Federal Tribunal, but the court determined that the appeal was inadmissible as it was filed after the stipulated deadline, specifically beyond the 30-day period allowed following the notification of the previous decision. Consequently, the court ruled that the appeal would not be heard, denied the request for free legal aid due to the lack of merit, and the appellant was ordered to pay court costs.

Schlagwörter

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vormundschaftliche Angelegenheit verspätete Einreichung unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Frist Rückzug des Rechtsbegehrens verspätete Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not entertained because it was clearly inadmissible due to being filed late, as per the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the appellant because they lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_206/2015

Urteil vom 10. März 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.

Gegenstand

Beistandschaft, Besuchsrecht etc.,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Januar 2015 des Kantonsgerichts von Graubünden (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Januar 2015 des Kantonsgerichts von Graubünden,

in das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 29. Januar 2015 hinausgehen, was namentlich für den Antrag auf "materielle Beurteilung" einer kantonalen Eingabe durch das Bundesgericht gilt,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des letztinstanzlichen kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),

dass der Entscheid des Kantonsgerichts vom 29. Januar 2015 dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2015 eröffnet worden ist,

dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 9. März 2015 (Montag) und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Freitag, den 6. März 2015) der Post übergeben hat,

dass sich somit die Beschwerde, soweit sie sich gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid richtet, als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann