Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_205/2026 KI-generiert

Inadmissibility of appeal against non-entry decision in child protection and placement proceedings due to insufficient legal argumentation.

Geschäftsnummer 5A_205/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the mother's appeal against a cantonal appellate court decision that had refused to enter into her challenge regarding child protection measures, specifically the continuation of a child's placement and the withdrawal of the right to determine the child's place of residence following a relocation between cantons. The court held that the appellant failed to meet the statutory requirements of legal argumentation by not addressing the cantonal court's grounds for non-entry, leading to the inadmissibility of the appeal pursuant to Article 108 paragraph 1 letter b of the Federal Supreme Court Act in conjunction with Article 42 paragraph 2. No judicial costs were levied due to the specific circumstances of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 325 ZGB, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Inadmissibility of appeal against non-entry decision in child protection and placement proceedings due to insufficient legal argumentation: Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Nichteintretensentscheid gegen die (Wieder-) Übernahme von kindesschutzrechtlichen Massnahmen durch das Friedensgericht des Sensebezirks (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 und Art. 75 Abs. 1 BGG).

Schlagwörter

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Übernahme Beistandschaft, Platzierung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_205/2026

Urteil vom 9. März 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Friedensgericht des Sensebezirks,

Schwarzseestrasse 5, 1712 Tafers.

Gegenstand

Übernahme Beistandschaft, Platzierung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Kindes- und Erwachsenenschutzhof,

vom 26. Februar 2026 (106 2026 5).

Sachverhalt:

Die Vorgeschichte ist aus mehreren Beschwerdeverfahren bekannt (s. u.a. Urteile 5A_759/2024 vom 27. März 2025; 5A_909/2021 vom 22. März 2022). Vorliegend geht es um den Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirkes vom 16. Januar 2026, mit welchem dieses nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin aus dem Kanton Bern die bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 sowie Art. 325 ZGB und die weiteren Kindesschutzmassnahmen per 1. März 2026 wieder übernahm, unter Bestätigung des Entzuges des Aufenthaltsbestimmungsrechtes über das Kind B.________ und dessen Platzierung im Kinderheim C.________ sowie unter Regelung des persönlichen Verkehrs.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Freiburg mit Entscheid vom 26. Februar 2026 nicht ein, dies mangels hinreichender Begründung und weil sich die Beschwerde in erster Linie gegen seinerzeitige Massnahmen der bernischen Kindesschutzbehörden richtete.

Mit Beschwerde vom 4. März 2026 wendet sich die Mutter an das Bundesgericht mit den Begehren um Feststellung, dass der angefochtene Entscheid ihre verfassungsmässigen Rechte verletze und um Aufhebung der Fremdplatzierung des Kindes. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Nichteintretensentscheid gegen die (Wieder-) Übernahme von kindesschutzrechtlichen Massnahmen durch das Friedensgericht des Sensebezirks (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 und Art. 75 Abs. 1 BGG).

Weil die Vorinstanz auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, kann Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Die Beschwerdeführerin ruft in abstrakter Weise verschiedene verfassungsmässige Rechte an (Art. 9 BV und Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 8 und 13 EMRK) und macht in allgemeiner Weise geltend, es werde auf überholte Einschätzungen abgestellt und es gebe keine konkrete Gefährdung des Kindeswohls. Darin liegt keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides und es wird nicht aufgezeigt, inwiefern das Nichteintreten auf die kantonale Beschwerde Recht verletzen soll.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Friedensgericht des Sensebezirks und dem Kantonsgericht Freiburg, Kindes- und Erwachsenenschutzhof mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli