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5A_205/2011 KI-generiert

Appellant v. Cantonal High Court re Garnishment Appeal Timeliness

Geschäftsnummer 5A_205/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a complainant challenged the decision of a higher cantonal court which had previously dismissed his complaint against a refusal to address his objections regarding a property seizure. The complainant argued that the court had not adequately considered his viewpoints and that there were issues with the timing of the complaint's filing, as well as the validity of a payment summons sent to his ex-wife. However, the court found that the complainant failed to substantively address the rationale provided by the lower courts and did not meet the necessary requirements for his appeal, leading to the dismissal of his case. The complainant was also ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 2 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appellant v. Cantonal High Court re Garnishment Appeal Timeliness: The complainant argued that the court had not adequately considered his viewpoints and that there were issues with the timing of the complaint's filing, as well as the validity of a payment summons sent to his ex-wife. However, the court found that the complainant failed to substantively address the rationale provided by the lower courts and did not meet the necessary requirements for his appeal, leading to the dismissal of his case. The complainant was also ordered to pay court costs.

Schlagwörter

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verspätete Vorbringen Inkasso substantiierte Begründung Lohnpfändung Prozessvoraussetzung Feststellungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked the required substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_205/2011

Urteil vom 24. März 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Z.________.

Gegenstand

Pfändung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 15. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 15. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere kantonale SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Pfändung) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, mit den vorinstanzlichen Erwägungen setze sich der Beschwerdeführer mehrheitlich nicht auseinander, indem er diesen Erwägungen die eigene Betrachtungsweise gegenüberstelle, sodann könne offenbleiben, ob die 10-tägige Beschwerdefrist des Art. 17 Abs. 2 SchKG bereits am 12. April 2010 (Datum des Pfändungsvollzugs in Anwesenheit des Beschwerdeführers) oder erst am 28. Oktober 2010 (Datum der Beurkundung des Kaufvertrags über die betreffende Liegenschaft) zu laufen begonnen habe, weil die erst am 29. Dezember 2010 erhobene Beschwerde so oder so verspätet sei, schliesslich könne die Rüge der angeblichen Nichtigkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls an die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers nicht mehr geprüft werden, nachdem das Betreibungsverfahren (zufolge Begleichung der Betreibungsforderung) bereits Ende Oktober 2010 abgeschlossen worden sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt (ohne nach Art. 105 Abs. 2/106 Abs. 2 BGG substantiierte Rügen zu erheben) aus eigener Sicht zu schildern und die schon von beiden kantonalen Instanzen widerlegten Einwendungen zu wiederholen,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil vom 15. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann