Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_204/2011 KI-generiert

Appeal Inadmissibility due to Insufficient Substantiation Against Supervisory Authority's Refusal to Hear Debt Enforcement Appeal

Geschäftsnummer 5A_204/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint filed by an individual against a debt collection office regarding its failure to execute all initiated debt collection processes. The individual sought to challenge a decision made by the supervisory authority (a regional court) which dismissed the individual's complaint due to the lack of a necessary justification. The court emphasized the requirement for a detailed explanation of how legal or constitutional violations occurred in the previous decisions, but found that the individual's submissions did not adequately address these considerations. Consequently, the court decided not to proceed with the complaint and denied a request for free legal aid, imposing court costs on the individual instead.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 32 Abs. 4 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissibility due to Insufficient Substantiation Against Supervisory Authority's Refusal to Hear Debt Enforcement Appeal: The individual sought to challenge a decision made by the supervisory authority (a regional court) which dismissed the individual's complaint due to the lack of a necessary justification. The court emphasized the requirement for a detailed explanation of how legal or constitutional violations occurred in the previous decisions, but found that the individual's submissions did not adequately address these considerations. Consequently, the court decided not to proceed with the complaint and denied a request for free legal aid, imposing court costs on the individual instead.

Schlagwörter

KI-generiert
Vollstreckungsorgan unentgeltliche Rechtspflege Vollstreckungsentscheid Verwaltungsbehörde mangelnder Solvenznachweis Unterlassung der Nothilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the dispositive section for the decision not to enter upon the appeal due to lack of sufficient grounds (implied procedural non-admittance).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive section for dismissing the application for free legal aid due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive section for ordering the appellant to pay the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_204/2011

Urteil vom 24. März 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand

Rechtsverweigerung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 11. März 2011 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen (Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 11. März 2011 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Aufsichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen das Betreibungsamt Y.________ "infolge nichtausführung sämtlicher eingeleiteter betreibungen" nicht eingetreten ist,

in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin sei der Aufforderung zur Nachreichung einer Begründung ( Art. 32 Abs. 4 SchKG ) ihrer keine Begründung enthaltenden Beschwerde nicht nachgekommen, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Obergerichts vom 11. März 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann