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5A_203/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Debt Enforcement Challenge Due to Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 5A_203/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Debt Enforcement Challenge Due to Lack of Substantiation The Federal Supreme Court refused to entertain an appeal against a cantonal appellate court's decision, which declined to hear a complaint concerning a summons and seizure announcement in debt enforcement proceedings due to a lack of formal requirements (missing motions and insufficient substantiation). The appellant, who initially challenged a debt collection office's action, failed to address the cantonal court's finding that his appeal lacked formal motions and adequate reasoning; instead, he raised new, irrelevant arguments about the creditor's bills and denied the underlying claims. Since the appeal to the Federal Court did not sufficiently challenge the previous court's reasoning for non-entry, as required by Art. 42 para. 2 BGG, it was dismissed in a simplified procedure for lack of proper substantiation.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Debt Enforcement Challenge Due to Lack of Substantiation: The appellant, who initially challenged a debt collection office's action, failed to address the cantonal court's finding that his appeal lacked formal motions and adequate reasoning; instead, he raised new, irrelevant arguments about the creditor's bills and denied the underlying claims. Since the appeal to the Federal Court did not sufficiently challenge the previous court's reasoning for non-entry, as required by Art. 42 para. 2 BGG, it was dismissed in a simplified procedure for lack of proper substantiation.

Schlagwörter

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Pfändungsankündigung Betreibungsforderung Vollstreckungsentscheid Vorladung Formerfordernisse substantiierte Begründung Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The President dismissed the appeal in the simplified procedure because the appeal lacked sufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_203/2024

Urteil vom 2. April 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Betreibungsamt Basel-Stadt,

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel.

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,

Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, vom 18. März 2024 (BEZ.2024.25).

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt Beschwerde gegen die Vorladung und Pfändungsankündigung vom 26. Januar 2024 in der Betreibung Nr. xxx. Mit Entscheid vom 6. März 2024 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.

Mit Schreiben vom 12. März 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 18. März 2024 trat das Appellationsgericht auf die Beschwerde mangels Anträgen und mangels genügender Begründung nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 27. März 2024 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.

2. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Appellationsgericht zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (

Art. 42 Abs. 2 BGG

), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (

BGE 140 III 86

E. 2;

140 III 115

E. 2). Der Beschwerdeführer setzt sich jedoch nicht damit auseinander, dass seine Beschwerde an das Appellationsgericht keine Anträge enthielt und keine genügende Begründung aufwies. Stattdessen macht er geltend, sein Name sei auf den beigelegten Rechnungen der Gläubigerin nicht korrekt angegeben, und er bestreitet die Forderungen der Gläubigerin. Zur Entgegennahme von Strafanzeigen ist das Bundesgericht sodann nicht zuständig.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg