Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_203/2017 KI-generiert

Provisional Debt Recognition Upheld Against Set-Off and Waiver Defenses

Geschäftsnummer 5A_203/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute concerning the issuance of provisional legal relief regarding unpaid salary claims. A company had been ordered by a lower court to provide provisional relief for outstanding salary payments amounting to a significant sum, which led to an appeal by the company to a higher court. The higher court initially overturned the lower court's decision due to procedural issues but later ruled only in favor of certain costs while dismissing most of the company's objections. The company subsequently appealed to the Federal Court, challenging the findings and the treatment of various evidence. The central issues included assertions of wage forfeiture and the sufficiency of evidence provided to support these claims. The Federal Court's examination focused on whether the lower courts had adequately evaluated the evidence and applied the law appropriately in light of the company's arguments.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 76 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG; Provisional Debt Recognition Upheld Against Set-Off and Waiver Defenses: A company had been ordered by a lower court to provide provisional relief for outstanding salary payments amounting to a significant sum, which led to an appeal by the company to a higher court. The higher court initially overturned the lower court's decision due to procedural issues but later ruled only in favor of certain costs while dismissing most of the company's objections. The company subsequently appealed to the Federal Court, challenging the findings and the treatment of various evidence. The central issues included assertions of wage forfeiture and the sufficiency of evidence provided to support these claims. The Federal Court's examination focused on whether the lower courts had adequately evaluated the evidence and applied the law appropriately in light of the company's arguments.

Schlagwörter

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Provisorische Rechtsöffnung Schuldtilgung Verrechnung Teilklage Prozessrecht Verzicht auf Lohnansprüche glaubhafte Beweise

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Applied to deny compensation to the opposing party as they only commented on the request for suspensive effect and lost on that point.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_203/2017

Urteil vom 11. September 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Marazzi, Bovey,

Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Milani,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 3. März 2017 (RT170014-O/U).

Sachverhalt:

A. Mit Urteil vom 21. April 2016 erteilte das Bezirksgericht Horgen B.________ in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ (Zahlungsbefehl vom 4. August 2015) provisorische Rechtsöffnung für ausstehende Lohnforderungen von insgesamt Fr. 121'636.-- nebst Zins zu 5 % seit 18. Juni 2015, Betreibungskosten von Fr. 216.60 sowie für die Spruchgebühr und die Parteientschädigung. Im Mehrbetrag wies das Bezirksgericht das Rechtsöffnungsgesuch ab.

B. B.a. Dagegen erhob die A.________ GmbH beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde, woraufhin das Obergericht das erstinstanzliche Urteil mit Beschluss vom 3. Oktober 2016 wegen einer Verletzung der Pflicht zur Entscheidbegründung bzw. des rechtlichen Gehörs aufhob und die Sache zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht zurückwies. Auf die von der A.________ GmbH gegen den obergerichtlichen Rückweisungsbeschluss erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 5A_824/2016 vom 4. November 2016).

B.b. In der Folge setzte das Bezirksgericht B.________ mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 Frist an, um zum geltend gemachten Einwand der A.________ GmbH, die in Betreibung gesetzte Forderung durch Verrechnung teilweise getilgt zu haben, Stellung zu nehmen. Mit Urteil vom 10. Januar 2017 erteilte das Bezirksgericht provisorische Rechtsöffnung für Fr. 111'445.60 nebst Zins zu 5 % seit 18. Juni 2015, Betreibungskosten von Fr. 216.60 sowie für die Spruchgebühr und die Parteientschädigung. Im Mehrbetrag wies das Bezirksgericht das Rechtsöffnungsgesuch ab.

B.c. Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ GmbH hiess das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3. März 2017 einzig mit Bezug auf die Betreibungskosten gut. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 16. März 2017 ist die A.________ GmbH an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem stellt sie ein Gesuch um aufschiebende Wirkung, dem sich B.________ als Beschwerdegegner widersetzt.

Mit Verfügung des präsidierenden Mitglieds vom 27. März 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über die Rechtsöffnung entschieden hat ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ). Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ; vgl. BGE 134 III 267 E. 1.1 S. 269). Die Beschwerdeführerin stellt blosse Aufhebungs- bzw. Rückweisungsanträge. Aus der Beschwerdebegründung, die für die Auslegung der Begehren beizuziehen ist ( BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136), ergibt sich jedoch, dass das Gesuch des Gläubigers (Beschwerdegegners) um provisorische Rechtsöffnung abgewiesen werden soll. Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich zulässig. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

2.

2.1. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Das Bundesgericht wendet zwar das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden ( BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 367; 140 III 115 E. 2 S. 116, je mit Hinweisen).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung offensichtlich unrichtig und damit willkürlich ( BGE 136 III 636 E. 2.2 S. 638) oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG zustande gekommen ist und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).

3. Die Beschwerdeführerin macht vorab Befangenheit der mitwirkenden Richter des Obergerichts geltend. Diese hätten mit Fällung des Rückweisungsbeschlusses vom 3. Oktober 2016 im Verfahren schon einmal mitgewirkt und hätten sich mit ihren Vorbringen nicht mehr unabhängig auseinandergesetzt.

Der Rüge ist kein Erfolg beschieden. Allein der Umstand, dass eine Gerichtsperson an einem Urteil mitgewirkt hat, das im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird, schliesst diese nach der Rechtsprechung nicht von der Neubeurteilung der zurückgewiesenen Sache aus ( BGE 131 I 113 E. 3.6 S. 120 mit Hinweisen). Das Gleiche gilt für die am Rückweisungsentscheid mitwirkenden Personen, wenn der vorinstanzliche Entscheid erneut bei der Rechtsmittelinstanz angefochten wird. Auch von ihnen darf erwartet werden, dass sie die Streitsache objektiv und unparteiisch behandeln. Der Umstand, dass sich eine Rechtsmittelinstanz in einem Rückweisungsentscheid bereits mit einer Sache befasst hat, führt nicht dazu, dass die beteiligten Personen unter dem Anschein der Befangenheit stehen, sofern nicht weitere konkrete für die Befangenheit sprechende Gesichtspunkte hinzukommen (vgl. Urteile 8C_720/2015 vom 12. April 2016 E. 2; 1C_52/2011 vom 23. März 2011 E. 2.3).

Die Beschwerdeführerin leitet den Anschein der Befangenheit vorliegend einzig daraus ab, dass das Obergericht in den meisten Punkten auf seine Erwägungen im Rückweisungsbeschluss vom 3. Oktober 2016 verwiesen hat. Dies stellt jedoch keinen Befangenheitsgrund dar. Vielmehr hat das Obergericht diese Verweise damit begründet, dass die Beschwerdeinstanz bei erneuter Beschwerde grundsätzlich an ihreneigenen Rückweisungsentscheid gebunden sei, wovon auch die Mehrheit der Lehrmeinungen ausgehe (vgl. dazu die Hinweise bei REETZ/ HILBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 46 zu Art. 318 ZPO ). Dafür spreche das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes, der Grundsatz von Treu und Glauben, das Beschleunigungsgebot sowie das Gebot der Gleichbehandlung der Parteien. Ausserdem verlange das Gebot der Einheitlichkeit der Rechtsordnung die Übertragung der bundesgerichtlichen Praxis (wonach das Bundesgericht an den eigenen Rückweisungsentscheid gebunden ist; vgl. BGE 135 III 334 E. 2.1 S. 235) auch auf den kantonalen Instanzenzug. Mit ihrer Befangenheitsrüge kritisiert die Beschwerdeführerin somit letztlich lediglich die obergerichtliche Rechtsanwendung. Dabei setzt sich Beschwerdeführerin indes nicht rechtsgenüglich mit den obergerichtlichen Ausführungen auseinander ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116), sodass es insofern beim angefochtenen Entscheid bleibt. Näher einzugehen ist demgegenüber nachfolgend auf die Kritik der Beschwerdeführerin an den vom Obergericht als verbindlich erachteten Erwägungen im ersten obergerichtlichen Entscheid vom 3. Oktober 2016, da dieser als Zwischenentscheid ohne nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor Bundesgericht nicht direkt anfechtbar war (vgl. Urteil 5A_824/2016 vom 4. November 2016).

4. Der Beschwerdegegner hat sein Rechtsöffnungsbegehren auf einen Arbeitsvertrag gestützt, welcher von den beiden Parteien am 10. April 2013 unterzeichnet wurde. Gemäss diesem Vertrag verpflichtete sich die Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegner ab dem 1. Juli 2013 monatlich mit einem Arbeitslohn von Fr. 6'000.-- (brutto) zu entschädigen. Der Beschwerdegegner hat die Rechtsöffnung für ausstehende Lohnbetreffnisse bis zur Kündigung, ausgesprochen am 23. Februar 2015, per 30. April 2015 verlangt.

Unbestritten ist dabei, dass der Beschwerdegegner seine Arbeitsleistung erbracht hat und mit dem unterzeichneten Arbeitsvertrag grundsätzlich ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorliegt, welcher vorbehältlich sofort glaubhaft gemachter Einwendungen ( Art. 82 Abs. 2 SchKG ) seitens der Schuldnerin zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigt (vgl. Urteil 5A_513/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 3.2 mit Hinweisen). Während sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf den Standpunkt gestellt hat, dasjenige, was sie schuldig war, bereits geleistet zu haben, hat der Beschwerdegegner einen Lohnverzicht bzw. eine vertragliche Reduktion der Lohnforderung sowie den Erhalt von Lohn - abgesehen von Barentnahmen aus der Kasse im vierstelligen Bereich - kategorisch geleugnet. Das Obergericht ist zum Schluss gekommen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, Einwendungen gegen die Schuldanerkennung sofort rechtsgenüglich glaubhaft zu machen und die dahingehende Sachverhaltsfeststellung des Bezirksgerichts jedenfalls nicht als willkürlich qualifiziert werden kann. Vor Bundesgericht wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre bereits vor Obergericht vorgetragenen Rügen, die sich allesamt auf die Feststellung des Sachverhalts bzw. die Beweiswürdigung im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG beziehen.

5. Umstritten ist zunächst die Nichtberücksichtigung eines im kantonalen Verfahren gestellten Editionsbegehrens der Beschwerdeführerin.

5.1. Die Beschwerdeführerin hat namentlich behauptet, sie sei mit dem Beschwerdegegner übereingekommen, dass für das Jahr 2013 kein Lohn geschuldet sei; der Beschwerdegegner habe auf den Lohn verzichtet. Als zentrales Beweismittel hat sie dabei die Edition des Originals eines Schreibens an das Migrationsamt Zürich anbegehrt, von welchem sie lediglich einen nicht unterzeichneten Computerausdruck eingereicht hat. Darin sei klar verurkundet worden, dass der Beschwerdegegner auf Lohnzahlungen für das Jahr 2013 verzichtet habe. Das Obergericht habe eine Rechtsverletzung begangen, indem es das erstinstanzlich gestellte Editionsbegehren nicht geschützt habe. Das Obergericht hat dazu (unter Verweis auf die Erwägungen im Rückweisungsbeschluss vom 3. Oktober 2016) ausgeführt, dass für die Einwendungen des Schuldners gegen provisorische Rechtsöffnungstitel ein eigentliches Beweisverfahren bereits dadurch ausgeschlossen werde, dass er seine Einwendungen gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG sofort darzutun habe. Daher seien im Rechtsöffnungsverfahren nur Urkunden zulässig, die in der Hauptverhandlung selbst bzw. innerhalb des Schriftenwechsels sofort vorgelegt werden können. Das von der Beklagten (der heutigen Beschwerdeführerin) offerierte Beweismittel sei von der Erstinstanz daher zu Recht nicht abgenommen worden. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, die relevanten Unterlagen erhältlich zu machen und dem Rechtsöffnungsrichter vorzulegen.

5.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Original des Schreibens sei von einer ebenfalls im Kanton Zürich liegenden Behörde zu edieren gewesen. Zudem habe das Rechtsöffnungsgericht festgelegt, einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen. Vor dem Hintergrund der langen Verfahrensdauer könne nicht mehr ernsthaft gesagt werden, dass das Rechtsöffnungsverfahren - wäre dem Editionsbegehren stattgegeben worden - verzögert worden wäre. Das summarische Verfahren bestimme sich nach Massgabe von Art. 248 ff. ZPO . Was die Beweismittel angehe, sei demnach Art. 254 ZPO einschlägig. Ausserdem sei es der Beschwerdeführerin wegen des Amtsgeheimnisses nicht möglich gewesen, dieses Schreiben selbständig zu beschaffen. Darüber hinaus gehe auch die Lehre nicht per se davon aus, dass Editionsbegehren im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren ausgeschlossen sind.

5.3. Im Rechtsöffnungsverfahren, sei es im provisorischen oder im definitiven, gelten Editionsbegehren grundsätzlich als unzulässig. Der Gläubiger muss den Rechtsöffnungstitel selbst dem Richter vorlegen und der Schuldner hat die Urkunden, mit denen er Tilgung oder Stundung beweisen will dem Gericht einzureichen (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. Aufl. 2010, N. 57 zu Art. 84 SchKG ; DOMINIK VOCK, in: SchKG, Daniel Hunkeler [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 21 zu Art. 84 SchKG ; VOCK/MÜLLER, SchKG-Klagen nach der schweizerischen ZPO, 2012, S. 137;

STÉPHANE ABBET, in: Commentaire Stämpfli, La mainlevée de l'opposition, 2017, N. 59 zu Art. 84 SchKG ; PETER STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 109; Urteil 5A_845/2009 vom 16. Februar 2010 E. 7.3; siehe auch BGE 138 III 636 E. 4.3.1 S. 638). Ausnahmen von diesem Grundsatz werden in der Lehre und kantonalen Rechtsprechung mitunter dann befürwortet, wenn es nur um die Feststellung einzelner, im definitiven Rechtsöffnungstitel klar bezeichneter Voraussetzungen der Vollstreckung durch Edition einer Lohnabrechnung geht (STAEHELIN, a.a.O. mit Hinweis auf das Urteil der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vom 1.

Dezember 2006, in: GVP 2006, S. 175 ff.) oder wenn Akten, welche von einer Partei genau bezeichnet werden, beim gleichen Gericht vorhanden sind und ohne Zeitverzögerung beigezogen werden können (STAEHELIN, a.a.O.; ABBET, a.a.O.). Die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall vorgebrachten Umstände (lange Verfahrensdauer, Edition bei einer im gleichen Kanton ansässigen Behörde, fehlende Selbstbeschaffungsmöglichkeit des Betriebenen) rechtfertigen es aber jedenfalls nicht, vom eingangs dargelegten Grundsatz abzurücken. Zwar kann die in Art. 84 Abs. 2 SchKG statuierte Ordnungsfrist, wonach der Rechtsöffnungsrichter seinen Entscheid innert fünf Tagen nach der schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme des Betriebenen eröffnet, in der Praxis nicht immer eingehalten werden, doch zeigt die erwähnte Bestimmung deutlich, dass der Richter im Rechtsöffnungsverfahren im Normalfall keine Editionen von Schriftstücken anzuordnen braucht, welche ihm nicht vorgelegt werden.

Spezifisch mit Blick auf die Einwendungen im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren ist dem Obergericht beizupflichten, dass sich dasselbe auch aus Art. 82 Abs. 2 SchKG ableiten lässt. Danach hat der Betriebene seine Einwendungen gegen die Schuldanerkennung sofort darzutun, widrigenfalls er auf den Weg der Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG zu verweisen ist. Nach dem Gesagten ist die Abweisung des Editionsantrags durch die Vorinstanzen nicht zu beanstanden.

6.

6.1. Gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG spricht der Richter die (provisorische) Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.

6.2. Wenn der Richter die Glaubhaftmachung (la simple vraisemblance, la semplice verosimiglianza) zu beurteilen hat, muss die Wahrscheinlichkeit lediglich in dem Sinn überwiegen, als mehr für die Verwirklichung der behaupteten, die Rechtsöffnung hindernden Tatsachen sprechen muss, als dagegen ( BGE 142 III 720 E. 4.1 S. 723; 132 III 140 E. 1.4.2 S. 144 je mit Hinweisen; Urteil 5A_1008/2014 vom 1. Juni 2015 E. 3.2; STAEHELIN, a.a.O., N. 87 zu Art. 82 SchKG ). Von diesem Begriff der Glaubhaftmachung ist auch das Obergericht ausgegangen. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe übertriebene Anforderungen an das Glaubhaftmachen gestellt, macht sie keine Verletzung des Beweismasses geltend, sondern thematisiert in Wirklichkeit dessen Erfüllung und damit die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Diese kann vom Bundesgericht nur unter dem eingeschränkten Blickwinkel der Willkür überprüft werden (Urteil 5A_283/2016 vom 23. August 2016 E. 2.3.1; zum Begriff der Willkür in der Beweiswürdigung vgl. BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234).

7.

7.1. Das Obergericht ist im angefochtenen Entscheid mit der Erstinstanz davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin die Einwendung, der Beschwerdegegner habe auf seinen Lohn für das Jahr 2013verzichtet, nicht rechtsgenügend glaubhaft dargetan hat. Der Beschwerdegegner habe den behaupteten Verzicht nicht ausdrücklich anerkannt und mit seinem Vorwurf der Fälschung bestritten, dass das Schreiben an das Migrationsamt tatsächlich so gesendet worden sei. Auch dass der im Arbeitsvertrag vereinbarte Bruttolohn von Fr. 6'000.-- durch Parteiabrede abgeändert worden sei, sei nicht belegt. Von einer ausdrücklichen Anerkennung einer Tilgung des Lohnes im Umfang von Fr. 40'000.-- mittels Barbezügen aus der Kasse im Rahmen des Verfahrens vor dem Konkursgericht Horgen könne sodann keine Rede sein, zumal eine "Anerkennung" von Barbezügen (wenn überhaupt)einzig in unbekannter Höhe erfolgt sei. Auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin eingereichten Urkunden erscheine es zumindest nicht als willkürlich, wenn das Bezirksgericht zum Schluss gekommen sei, dass diese eine Begleichung des Lohns nicht glaubhaft erscheinen lassen. Aus der Ausstellung eines Lohnausweises und dem Umstand, dass die Lohnbeiträge von der Sozialversicherungsanstalt Zürich abgerechnet worden seien, könne noch nicht ohne Weiteres gefolgert werden, dass der entsprechende Lohn auch tatsächlich (bereits) ausbezahlt worden ist. Dies insbesondere auch angesichts der von der Beschwerdeführerin aufgestellten Behauptung, dass der Arbeitsvertrag vor allem zwecks Erhalt der EG/EFTA-Bewilligung geschlossen worden sei. Hinsichtlich der Zahlung von Fr. 4'976.35 an das "C.________" hat das Obergericht erwogen, aus den eingereichten WhatsApp-Auszügen gehe weder hervor, wofür und in welcher Höhe eine Zahlung vorgenommen werden soll, noch wer diese Zahlung für wen ausführen soll. Insbesondere erschliesse sich daraus nicht, weshalb eine Zahlung für den Beschwerdegegner in Anrechnung an dessen Lohn vorgenommen werden soll, nachdem unbestrittenermassen Inhaberin des "C.________" D.________ sei und nicht der Beschwerdegegner.

7.2. Was die Beschwerdeführerin gegen diese Beweiswürdigung vorbringt, vermag Willkür (zum Begriff der Willkür bei der Beweiswürdigung: BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266) aus nachfolgenden Gründen nicht auszuweisen.

7.2.1. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht vor, keinen Bezug auf den Umstand genommen zu haben, dass das vom Beschwerdegegner gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Strafverfahren wegen Urkundenfälschung aktenkundig eingestellt worden sei. Dabei legt die Beschwerdeführerin jedoch nicht dar, inwiefern dieses Strafverfahren einen Zusammenhang zu im vorinstanzlichen Verfahren noch strittig gebliebenen Umständen aufgewiesen hat. Auf S. 2 der erstinstanzlichen Duplik vom 1. Dezember 2015, in welcher die Beschwerdeführerin auf die Einstellung des Strafverfahrens wegen Urkundenfälschung hingewiesen hat, hat die Beschwerdeführerin dazu bemerkt, dass es im Rahmen dieses Strafverfahrens um angeblich gefälschte Unterschriften auf einem Untermietvertrag gegangen sei. Dass sie im kantonalen Verfahren jemals eine andere Auffassung vertreten hätte, wird von ihr nicht behauptet. Es ist mithin weder dargetan nochersichtlich, inwiefern das Obergericht in Willkür verfallen sein soll, wenn es dem wegen Urkundenfälschung eröffneten Strafverfahren und dessen Einstellung keine weitere Bedeutung beigemessen hat, nachdem das Bezirksgericht nach nochmaliger Befassung mit der Angelegenheit im Urteil vom 10. Januar 2017 zum Ergebnis gekommen ist, dass die Unterschriften auf dem Untermietvertrag vermutungsweise echt sind und im Umfang der vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin an die Beschwerdeführerin abgetretenen und von dieser zur Verrechnung gebrachten Mietzinsforderung die Rechtsöffnung schliesslich verweigert hat.

7.2.2. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe vollständig unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdegegner 2013, 2014 und anfangs 2015 keine Korrespondenz, geschweige denn Mahnungen an die Beschwerdeführerin gerichtet habe. Diesbezüglich trifft zu, dass solche Mahnungen nicht aktenkundig sind, was indes nicht ausschliesst, dass diese, wie der Beschwerdegegner behauptet hat, mündlich erfolgt sind. Ohnehin durfte die Vorinstanz willkürfrei annehmen, dass der blosse Zeitablauf bis zur Geltendmachung der Lohnforderung nicht genügen kann, um eine Tilgung auch ohne entsprechenden Nachweis als glaubhaft erscheinen zu lassen.

7.2.3. Ansonsten wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Vorbringen aus dem kantonalen Verfahren (Start-Up Coiffeurunternehmen; persönliche Verbandelung der Akteure über eine Halbbruderschaft; Zugeständnis des Beschwerdegegners, Barbezüge aus der Kasse der Beschwerdeführerin getätigt zu haben; von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Kassenauszüge, aus welchen die Barentnahmen hervorgehen würden; Abrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen etc.), zu denen sich das Obergericht bereits explizit geäussert oder die es zumindest implizit mitberücksichtigt hat. Es mag zutreffen, dass es durchaus gewisse Indizien dafür gibt, dass der im Vertrag festgesetzte Lohn von Fr. 6'000.-- von den Parteien angepasst und dem Beschwerdegegner ein höherer als vom Beschwerdegegner im Rechtsöffnungsverfahren zugestandener Betrag tatsächlich ausbezahlt wurde. Die Beschwerdeführerin vermag indes angesichts des Fehlens der typischen schriftlichen Beweismittel (schriftliche Anpassungsvereinbarung, Zahlungsbelege bzw. Lohnquittungen) nicht aufzuzeigen, dass es geradezu unhaltbar war, davon auszugehen, dass es sich bei diesen gegen die Rechtsöffnung gerichteten Vorbringen mit mindestens ebenso grosser Wahrscheinlichkeit auch um blosse Schutzbehauptungen handeln könnte. Soweit die Einwände der Beschwerdeführerin den Anforderungen an eine ausreichend substanziierte Willkürrüge überhaupt genügen und sich ihre Ausführungen nicht in einer rein appellatorischen und damit unbeachtlichen Darlegung der eigenen Sichtweise erschöpfen, vermag sie damit eine willkürliche Sachverhaltsermittlung nicht zu belegen.

8. Insgesamt ist der angefochtene Entscheid - jedenfalls aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin und der in Sachverhaltsfragen eingeschränkten bundesgerichtlichen Kognition - nicht zu beanstanden. Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind folglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Gegenpartei, die sich nur zum Gesuch um aufschiebende Wirkung äussern musste und in diesem Punkt unterlag, ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss