Federal Supreme Court Refuses Appeal on Bankruptcy Threat Non-Entry Due to Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint submitted to the Federal Tribunal regarding a decision made by the Higher Court of a Swiss canton concerning a bankruptcy warning issued against the complainant. The Higher Court had previously dismissed the complainant's appeal on the grounds that it did not meet the necessary requirements for admissibility, including lacking specific requests or a substantive discussion of the prior decision. The Federal Tribunal examined the complaint and determined that it failed to adequately address the relevant legal considerations and did not demonstrate any legal or constitutional violations, leading to the decision not to admit the appeal. Additionally, the complainant's request for free legal assistance was denied due to the lack of merit in the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refuses Appeal on Bankruptcy Threat Non-Entry Due to Lack of Substantiation: The Higher Court had previously dismissed the complainant's appeal on the grounds that it did not meet the necessary requirements for admissibility, including lacking specific requests or a substantive discussion of the prior decision. The Federal Tribunal examined the complaint and determined that it failed to adequately address the relevant legal considerations and did not demonstrate any legal or constitutional violations, leading to the decision not to admit the appeal. Additionally, the complainant's request for free legal assistance was denied due to the lack of merit in the case.
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KI-generiertThis article was used to formally refuse to enter upon the appeal due to insufficient reasoning.
This article was used to reject the request for free legal aid because the appeal was hopeless.
This article was used to impose court costs on the losing appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_203/2013
Urteil vom 19. März 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________ SA,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt Z.________.
Gegenstand
Konkursandrohung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend die Zustellung von Konkursandrohungen an den Beschwerdeführer) nicht eingetreten ist,
in die Gesuche des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Beschwerde an das Obergericht genüge den Anforderungen einer zulässigen Beschwerde nicht, die Beschwerde enthalte weder konkrete Anträge noch eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid, ebenso wenig enthalte die Beschwerde eine zumindest kurze Darlegung der Rechtsverletzungen, daran änderten auch die nachträglichen Eingaben mit materiellrechtlichen Ausführungen nichts, auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten, im Übrigen wäre die Beschwerde im Falle des Eintretens ohnehin abzuweisen gewesen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 19. Februar 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. März 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann