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5A_203/2010 KI-generiert

Company Fails to Substantiate Appeal Against Strike for Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 5A_203/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a company in liquidation appealed against a decision made by the Court of Appeal of Zug, which had dismissed their complaint concerning a definitive legal opening for a monetary amount awarded to a counterpart as part of two court judgments. The Court had previously mandated the company to pay a cost advance within a specified deadline, which they failed to do, leading to the dismissal of their appeal. The court also determined that the company’s subsequent request for free legal aid was not valid since legal aid is not granted to legal entities and because the appeal was deemed frivolous. Consequently, the court refused to consider the complaints made and required the company to cover the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Company Fails to Substantiate Appeal Against Strike for Non-Payment of Cost Advance: The Court had previously mandated the company to pay a cost advance within a specified deadline, which they failed to do, leading to the dismissal of their appeal. The court also determined that the company’s subsequent request for free legal aid was not valid since legal aid is not granted to legal entities and because the appeal was deemed frivolous. Consequently, the court refused to consider the complaints made and required the company to cover the court costs.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Vollstreckungsverfahren Zinszahlung Streik mangelnder Solvenznachweis Handelsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

The appeal was not admitted because it lacked proper reasoning and was considered abusive.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny legal aid to the appellant, who is a legal entity and whose appeal was deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_203/2010

Urteil vom 23. März 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Schwyz,

vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Schilter,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 4. Februar 2010 des Obergerichts des Kantons Zug (Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 4. Februar 2010 des Obergerichts des Kantons Zug, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 36'271.90 (durch zwei Gerichtsurteile dem Beschwerdegegner zugesprochene Parteientschädigungen nebst Zins) am Protokoll abgeschrieben hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin sei mit (unter Androhung von Säumnisfolgen ergangener) Mahnung vom 18. Januar 2010 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- innerhalb einer (am 1. Februar 2010 ablaufenden) Nachfrist aufgefordert worden, habe den Vorschuss jedoch nicht bezahlt, weshalb androhungsgemäss die Beschwerde vom Protokoll abzuschreiben sei, zumal gegen die Mahnung die von der Beschwerdeführer am 2. Februar 2010 der Post übergebene (weitere) Beschwerde nicht offenstünde und das gleichzeitig eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen wäre, weil einerseits der Beschwerdeführerin als juristischer Person die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden könne und weil anderseits die mutwillige Beschwerde völlig aussichtslos sei,

dass auf die sinngemässen Ausstandsbegehren gegen u.a. die Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung und gegen Gerichtsschreiber Füllemann nicht einzutreten ist, weil sich diese Begehren, die einzig zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellt werden, als missbräuchlich erweisen,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die Erwägungen des Obergerichts eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug vom 4. Februar 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass die Beschwerdeführerin einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem bundesgerichtlichen Entscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass, sofern die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren beantragen sollte, diese nicht gewährt werden kann, weil die Beschwerdeführerin eine juristische Person ist und ihre Beschwerde überdies aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann