Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_203/2007 KI-generiert

Beistandschaft bei Demenz:

Geschäftsnummer 5A_203/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appellant's civil-law appeal (Beschwerde in Zivilsachen) as inadmissible, upholding the lower court's decision that a combined guardianship (Beistandschaft) under Articles 392(1) and 393(2) of the Swiss Civil Code (ZGB) remained in force; the appellant, who suffered from at least mild dementia and was unable to manage his financial affairs, had failed to meet the procedural requirement under Article 42(1)–(2) BGG to engage with the lower court's reasoning and demonstrate a violation of federal law, instead merely asserting a different factual narrative. The court also noted sua sponte that the guardianship itself did not violate federal law given the circumstances, and no court costs were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Ziff. 2 ZGB, Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Beistandschaft bei Demenz:: The court also noted sua sponte that the guardianship itself did not violate federal law given the circumstances, and no court costs were imposed.

Schlagwörter

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vormundschaftliche Angelegenheit Finanzhilfe Rechte älterer Menschen begründeter Entscheid richterliche Fürsorgepflicht Sistierung der Invalidenrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 393 Ziff. 2 ZGB
392 Ziff.1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB ,
Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 i.V.m
Letztinstanzliche kantonale Entscheide über die Errichtung einer Beistandschaft können beim Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 BGG
Letztinstanzliche kantonale Entscheide über die Errichtung einer Beistandschaft können beim Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 BGG ).
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Used to declare the appeal inadmissible in simplified procedure due to lack of proper grounds.
Art. 55 Abs. 1 lit. c OG
(entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG : Botschaft vom 28.
Art. 106 Abs. 2 BGG
Auch Verfassungsrügen sind in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Dabei ist in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O., Ziff.
Art. 9 BV
unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV sind (Botschaft, a.a.O.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible in simplified procedure due to lack of proper grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Ordered that no court costs be imposed.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_203/2007 /bnm

Verfügung vom 9. Mai 2007

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Frau Y.________,

gegen

Gemeinderat A.________.

Gegenstand

Beistandschaft nach Art. 392 Ziff.1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB ,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, als Beschwerdeinstanz nach EGZGB, vom 3. April 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Mit Entscheid vom 16. August 2006 ordnete der Gemeinderat von A.________ für X.________ eine kombinierte Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB an und ernannte ihm einen Beistand. Eine dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern am 14. Februar 2007 ab. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, als Beschwerdeinstanz nach EGZGB, welches seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 3. April 2007 ebenso abwies. Mit Beschwerde vom 4. Mai 2007 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vormundschaftlichen Massnahme.

2. Letztinstanzliche kantonale Entscheide über die Errichtung einer Beistandschaft können beim Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 BGG ).

3. Das Obergericht hat die Anordnung der kombinierten Beistandschaft als rechtmässig erkannt und dazu erwogen, der Beschwerdeführer leide zumindest an einer leichten Demenz. Er sei Anfang 2006 von seinen Geschwistern allein in der unmöblierten Wohnung zurückgelassen worden und dort von der Putzequipe völlig hilflos aufgefunden worden. Wenn seine Schwester abwesend sei, frage er jeweils in der Nachbarschaft nach Nahrungsmitteln und bitte den Sozialdienst um Geld. Anlässlich eines Besuches habe der Sozialarbeiter ihn und seinen Bruder ungepflegt vorgefunden. Nach dem Bericht des Psychiatriezentrums B.________ vom 22. Februar 2006 sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, allein zu wohnen und sich selber zu versorgen. Der Beschwerdeführer habe keine Vorstellungen über die Lebenshaltungskosten, wisse weder, ob er ein Bankkonto habe, noch wohin seine Rente ausbezahlt werde. Die Schwester des Beschwerdeführers, die ihn betreue, ihm das Essen besorge, die Wohnung reinige, den Beschwerdeführer zur Körperpflege anhalte und sich um seine finanziellen Belange kümmere, sei dieser Aufgabe nicht mehr ganz gewachsen und nehme insbesondere auch nicht immer die Interessen ihres Bruders wahr (Urteil S. 4 f. E. 3.4 und 3.5).

4. Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). In der Beschwerdeschrift ist m.a.W. (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4207 ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O., Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749). Auch Verfassungsrügen sind in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dabei ist in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Sodann genügt es auch nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten, ohne in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV sind (Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338),

Die Eingabe des Beschwerdeführers entspricht den vorliegenden Anforderungen in keiner Weise, beschränkt er sich doch darauf, einen vom angefochtenen Urteil abweichenden Sachverhalt darzulegen und damit die angeordnete vormundschaftliche Massnahme als rechtswidrig hinzustellen. Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung darauf nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Im Übrigen verletzt die Abweisung der kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde und damit die Beibehaltung der kombinierten Beistandschaft unter den vom Obergericht festgestellten Umständen kein Bundesrecht, zumal insbesondere die Unfähigkeit in finanziellen Belangen mindestens die getroffene Massnahme erheischen.

6. Es werden keine Gerichtskosten erhoben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach verfügt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat A.________ und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, als Beschwerdeinstanz nach EGZGB, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: