Challenge to Renewal of Compulsory Civil Commitment for Schizophrenia
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case revolves around an individual with chronic paranoid schizophrenia who has been under psychiatric care since 1981, with only minor interruptions, residing in psychiatric clinics or supervised living facilities. The case in question involves the review and extension of this individual's involuntary placement, conducted by a local care authority in late January 2019. Both the district and higher courts of the Canton of Zurich upheld this placement decision. On March 10, 2019, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, arguing that the diagnosis was inadequately explained, the forced medication was unjustified, and that the institution and its practices were harmful and unlawful. The complaint demanded reversal of the decision for correction and clarification.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Challenge to Renewal of Compulsory Civil Commitment for Schizophrenia: The case in question involves the review and extension of this individual's involuntary placement, conducted by a local care authority in late January 2019. Both the district and higher courts of the Canton of Zurich upheld this placement decision. On March 10, 2019, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, arguing that the diagnosis was inadequately explained, the forced medication was unjustified, and that the institution and its practices were harmful and unlawful. The complaint demanded reversal of the decision for correction and clarification.
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KI-generiertThe appeal was rejected because it was obviously insufficienty reasoned, leading to a decision not to enter into the merits via the simplified procedure.
The court waived the collection of court costs based on the specific circumstances of the case.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_202/2019
Urteil vom 13. März 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Uster.
Gegenstand
Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. März 2019 (PA190003-O/U).
Sachverhalt:
A.________ befindet sich aufgrund seiner chronischen paranoiden Schizophrenie seit 1981 mit wenigen Unterbrüchen in psychiatrischen Kliniken oder betreuten Wohnheimen.
Im heutigen Beschwerdeverfahren geht es um die neuste Überprüfung und Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung durch die KESB Dübendorf vom 25. Januar 2019. Mit Entscheid vom 6. Februar 2019 wies das Bezirksgericht Uster und mit Urteil vom 7. März 2019 das Obergericht des Kantons Zürich die hiergegen erhobene Beschwerde ab.
Gegen das obergerichtliche Urteil hat A.________ beim Bundesgericht am 10. März 2019 eine Beschwerde eingereicht mit der Forderung um Rückweisung der Angelegenheit zur Richtigstellung und Berichtigung.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
2. Der Beschwerdeführer hält fest, dass ihm im Kern ein freiheitliches Leben vorenthalten und er mit Neuroleptika vergiftet und vergewaltigt werde. Es stehe fest, dass substanziell und essenziell die Grundlagen für eine fürsorgerische Unterbringung fehlten, weil die Diagnose "chronische paranoide Schizophrenie" nirgends erläutert werde. Die Zwangsmedikation begründe die Heimleitung damit, dass er ruhig werden müsse. Die Psychiatrie tue ihm Böses an und die Anstalt halte sich nicht an die Gesetze.
Diese allgemeinen Bemerkungen stellen keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides dar, in welchen der Schwächezustand sowie das selbst- und drittgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Anstalt unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt hätte.
Was die Ausführungen im Zusammenhang mit der Zwangsmedikation anbelangt, hat das Obergericht auf seinen diesbezüglichen Beschwerdeentscheid verwiesen; dies ist nicht Thematik des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Uster und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. März 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli