Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_202/2016 KI-generiert

Appeal regarding timeliness of complaint against Child and Adult Protection Authority measures.

Geschäftsnummer 5A_202/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute concerning child protection and custody arrangements. The mother of two children filed a complaint against a decision made by the Child and Adult Protection Authority, which had imposed various measures affecting the children and the parties involved. The complaint was submitted to a higher court but was rejected due to being filed late. The mother's subsequent appeal to the Swiss Federal Tribunal challenged this late filing decision, as well as sought legal aid for the court proceedings. The case primarily revolves around the interpretation of filing deadlines and the application of relevant procedural laws.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 75 Abs. 2 BGG, Art. 90 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 145 ZPO; Appeal regarding timeliness of complaint against Child and Adult Protection Authority measures: The mother of two children filed a complaint against a decision made by the Child and Adult Protection Authority, which had imposed various measures affecting the children and the parties involved. The complaint was submitted to a higher court but was rejected due to being filed late. The mother's subsequent appeal to the Swiss Federal Tribunal challenged this late filing decision, as well as sought legal aid for the court proceedings. The case primarily revolves around the interpretation of filing deadlines and the application of relevant procedural laws.

Schlagwörter

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Regelung der Kinderbelange Erwachsenenschutzverfahren Kindeswohlgefährdung Zivilprozessordnung Verwaltungsbeschwerde Aussetzungsfrist volljährige Kinder

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for free legal aid because the appeal proved to be hopeless from the start.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose all court costs on the first petitioner.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

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«…erordnung über die Gebühren der Ge- richte [Gebührentarif, GebT] vom 15. November 2010; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 5A_202/2016 vom 29. März 2016 E. 4). Sie hat jedoch die Gegenpartei für das Beschwerdever- fahren nicht zu entschädigen, da keine V…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_202/2016

Urteil vom 29. März 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, Herrmann,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

3. C.A.________,

alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker,

Beschwerdeführer,

gegen

D.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Roth,

Beschwerdegegner,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.

Gegenstand

Regelung der Kinderbelange,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 4. Februar 2016.

Erwägungen:

1.

1.1. A.A.________ (1980) ist die Mutter zweier aus verschiedenen Beziehungen stammenden Kinder namens B.A.________ (2005) und C.A.________ (2014). D.________, Beschwerdegegner, ist der Vater von C.A.________. Mit Kammerentscheid vom 9. Dezember 2015 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ (KESB) verschiedene Massnahmen an, welche die beiden Kinder, die Mutter und den Beschwerdegegner persönlich betreffen.

1.2. Am 26. Januar 2016 beschwerten sich A.A.________ (Beschwerdeführerin 1) sowie die beiden Kinder B.A.________ (Beschwerdeführer) und C.A.________ (Beschwerdeführerin 2), beide vertreten durch ihre Mutter, alle vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker, beim Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und beantragten die unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren. Das Obergericht trat am 4. Februar 2015 infolge verspäteter Einreichung auf die Beschwerde nicht ein, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und sprach keinen Parteikostenersatz zu.

1.3. Die Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker, haben am 9. März 2016 (Postaufgabe) beim Bundesgericht gegen den obergerichtlichen Entscheid Beschwerde erhoben. Sie beantragen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2. Es geht um verschiedene Kinderbelange (Umplatzierung der Beschwerdeführerin 2, Regelung des persönlichen Verkehrs der Beschwerdeführerin 1 sowie des Beschwerdegegners usw.). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Angefochten ist ein Entscheid einer oberen kantonalen Instanz als Rechtsmittelinstanz ( Art. 75 Abs. 2 BGG ); dabei handelt es sich um einen Endentscheid ( Art. 90 BGG ). Die Beschwerdeführer sind allesamt von den Massnahmen betroffen und in der kantonalen Beschwerdeschrift als beschwerdeführende Parteien verzeichnet. Sie gelten damit als Partei im kantonalen Verfahren ( Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG ), auch wenn der Beschwerdeführer sowie die Beschwerdeführerin 2 im Rubrum des angefochtenen Entscheides nicht aufgeführt sind. Die Beschwerdeführer verfügen über ein schützenswertes Interesse an der Beschwerde ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ). Darauf ist einzutreten.

3.

3.1. Das Obergericht hat zusammengefasst erwogen, der angefochtene Entscheid sei dem Anwalt am 11. Dezember 2015 eröffnet worden. Die dreissigtägige Beschwerdeschrift sei am 11. Januar 2016 abgelaufen und die Eingabe vom 26. Januar 2016 daher verspätet. Im Verfahren vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht gebe es keinen Fristenstillstand, da sich dieses Verfahren nach den Bestimmungen des bernischen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege richte (BSG 155.21; VRPG).

Die Beschwerdeführer sind zusammengefasst der Auffassung, es gelte der Fristenstillstand gemäss Art. 145 ZPO , und rügen die obergerichtliche Auffassung als bundesrechtswidrig.

3.2. Nach Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden, wobei die Beschwerde Art. 450b Abs. 1 ZGB zufolge innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheides zu erheben ist. Die einschlägigen Bestimmungen äussern sich nicht zur Frage, ob in diesem Verfahren der Fristenstillstand gilt. Gemäss Art. 450f ZGB gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Der Kanton Bern hat mit dem Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz vom 1. Februar 2012 (KESG; BSG 213.316) besondere Bestimmungen erlassen, die im vorliegenden Fall anwendbar sind (Art. 1 Abs. 1 lit. d KESG). Dieses Gesetz verweist in Art. 72 subsidiär auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG BSG 155.21). Die ZPO ist somit nicht anwendbar. Eine Verletzung von Art. 450f ZGB ist nicht ersichtlich. Das Bundesgericht überprüft die Anwendung kantonalen Rechts nur auf Willkür (Urteil 5A_198/2015 vom 28. Mai 2015 E. 1.3; BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382/383).

3.3. Weder das KESG noch das VRPG sehen einen Fristenstillstand insbesondere für Rechtsmittelfristen vor (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, 1997, N. 6 zu Art. 41 VRPG; RUTH E. REUSSER, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N. 21 zu Art. 450b ZGB ). Die Beschwerdeführer bestreiten weder den Erhalt des Entscheides am 11. Dezember 2015 noch die obergerichtliche Fristberechnung als solche auf rechtsgenügende Art und Weise. Damit darf ohne Willkür angenommen werden, die Frist für die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB sei am 11. Januar 2016 abgelaufen und die Beschwerdeeingabe vom 26. Januar 2016 sei offensichtlich verspätet.

4. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens und unter Berücksichtigung, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 1 um die Mutter der beiden anderen Beschwerdeführer handelt, rechtfertigt es sich, ihr in Abweichung von Art. 66 Abs. 5 BGG (Kosten zu gleichen Teilen und Solidarität) sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sie hat jedoch die Gegenpartei für das bundesgerichtliche Verfahren nicht zu entschädigen, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.

5. Wie die bisherigen Ausführungen zeigen, hat sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen. Fehlt es somit an einer der materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ist das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführer abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. März 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden