Dismissal of Appeal for Non-Payment of Cost Advance and Abusive Conduct
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed an appeal against a decision made by a court regarding enforcement proceedings. The individual was required to pay a court cost advance but failed to do so within the specified deadline. Despite submitting requests for suspension of proceedings and other procedural measures, the court found no valid justification to extend the deadline or halt the process. Ultimately, the court declined to consider the appeal due to non-compliance with payment requirements, resulting in the imposition of procedural costs on the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal for Non-Payment of Cost Advance and Abusive Conduct: The individual was required to pay a court cost advance but failed to do so within the specified deadline. Despite submitting requests for suspension of proceedings and other procedural measures, the court found no valid justification to extend the deadline or halt the process. Ultimately, the court declined to consider the appeal due to non-compliance with payment requirements, resulting in the imposition of procedural costs on the individual.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning for the decision to dismiss the appeal due to abusive procedural conduct.
Used for declaring non-entry into the merits based on the procedural failure to pay the advance costs.
Cited as the main ground for not entering into the merits (non-entrée en matière) due to non-payment of the advance costs.
Cited in the dispositive to impose court costs on the appellant.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_202/2008/don
Urteil vom 5. Juni 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Pfändung etc.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 10. März 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 10. März 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 8. Mai 2008 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit abweisender Armenrechtsverfügung vom 2. April 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 16. Mai 2008 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer innerhalb der Nachfrist Gesuche um Verfahrenssistierung, um Wiedererwägung der Armenrechtsverfügung sowie um Fristerstreckung eingereicht hat, die jedoch abzuweisen sind, weil ein Grund für eine Verfahrenssistierung weder dargetan noch ersichtlich ist, der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit der Verfügung vom 2. April 2008 in Frage zu stellen vermöchte, und die ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichnete Nachfrist nicht verlängert werden kann,
dass somit festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der (einmal mehr missbräuchlich prozessierende: Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ) Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und darauf hingewiesen wird, dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt würden,
erkennt der Präsident:
1. Die Gesuche um Verfahrenssistierung, um Wiedererwägung und um Fristerstreckung werden abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juni 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann