Web Content Removal Injunction Appeal Rejected on Preliminary Measure Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case revolves around a request for interim measures concerning a personality rights violation, filed by one party against two others in a district court. The court ordered these parties to respond to the request within a specified timeframe and mandated the removal of certain passages from a website, under the threat of penal consequences. The two parties then appealed the court's decision to a higher court, which decided not to proceed with the appeal. Subsequently, the appellants sought further recourse from the Federal Tribunal to overturn the decision of non-admittance, leading to a legal examination regarding the admissibility of their complaints and the procedural handling of personality protection claims.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 292 StGB, Art. 28c ZGB, Art. 72 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 98 BGG; Web Content Removal Injunction Appeal Rejected on Preliminary Measure Grounds: The court ordered these parties to respond to the request within a specified timeframe and mandated the removal of certain passages from a website, under the threat of penal consequences. The two parties then appealed the court's decision to a higher court, which decided not to proceed with the appeal. Subsequently, the appellants sought further recourse from the Federal Tribunal to overturn the decision of non-admittance, leading to a legal examination regarding the admissibility of their complaints and the procedural handling of personality protection claims.
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KI-generiertCited in the final order (E. 4) regarding the allocation of court fees.
Cited in the final order (E. 4) regarding the allocation of court fees.
Cited in the final order (E. 4) regarding the non-award of party compensation.
Cited in the reasoning (E. 3.4) to reject a part of the appeal due to lack of finality (Letztinstanzlichkeit).
Cited in the reasoning (E. 1.1) to establish that the decision under appeal was an interlocutory decision which allowed appeal under this provision.
Cited in the reasoning (E. 1.2) to establish the limited scope of review for appeals against decisions on precautionary measures.
Cited in the reasoning (E. 3.4) in reference to the inadmissibility of new factual allegations (novas).
Cited in the reasoning (E. 3.3) as the basis for the initial request for precautionary measures regarding personality protection.
Cited in the reasoning (E. 3.3) regarding the review of the justification for the measure.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (27)
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_202/2007 /bnm
Urteil vom 13. Juni 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
1. X.________,
2. Z.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ulf Walz,
Gegenstand
Persönlichkeitsverletzung,
Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht (3. Kammer), vom 26. März 2007.
Sachverhalt:
A. Vor dem Bezirksgericht Rheinfelden ist das von Y.________ gegen X.________ und Z.________ eingereichte Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wegen Persönlichkeitsverletzung hängig. Am 28. Februar 2007 stellte die Gerichtspräsidentin von A.________ X.________ und Z.________ das Gesuch zur Erstattung einer Antwort innert zehn Tagen zu. Gleichzeitig verfügte sie gestützt auf § 294 ZPO /AG, dass X.________ und Z.________ unter Strafandrohung ( Art. 292 StGB ) gewisse Passagen auf der Webseite zu löschen hätten und nicht anderswo publizieren oder vertreiben dürften.
B. Gegen diese Verfügung erhoben X.________ und Z.________ Beschwerde, auf welche das Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht (3. Kammer), mit Urteil vom 26. März 2007 nicht eintrat.
C. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 4. Mai 2007 beantragen X.________ und Z.________ dem Bundesgericht die Aufhebung des Nichteintretensentscheides und die Rückweisung der Sache zur Beurteilung.
Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bei der Klage auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit vor widerrechtlicher Verletzung ( Art. 28c ZGB ) geht es um eine Zivilsache ( Art. 72 Abs. 1 BGG ) nicht vermögensrechtlicher Natur. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG . Der nicht wieder gutzumachende Nachteil ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) liegt insoweit auf der Hand, als selbst eine spätere Abweisung des Gesuchs die Nachteile des Publikationsverbots nicht rückwirkend zu beseitigen vermag. Insoweit ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig.
1.2 Mit Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 98 BGG ). Das Gleiche gilt betreffend Entscheide über die vorläufige Anordnung vorsorglicher Massnahmen.
2. Das Obergericht ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführer nicht eingetreten mit der Begründung, dass die vor ihrer Anhörung vorläufig angeordneten Massnahmen nicht weiterziehbar seien. Die Beschwerdeführer erblicken darin Willkür ( Art. 9 BV ) sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) und der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV und Art. 6 EMRK .
3. Gemäss § 294 ZPO /AG kann der Richter im Falle dringender Gefahr schon vor Anhörung der Gegenpartei vorläufige Massnahmen treffen und nötigenfalls deren Vollstreckung anordnen (Abs. 1), die mit der Rechtskraft über das gestellte Begehren dahinfallen (Abs. 2). Es handelt sich dabei um sog. superprovisorische Verfügungen (Bühler/ Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 1998, N. 1 zu § 294 ZPO /AG). Die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird nicht rechtskräftig, kann aber vom Richter jederzeit aufgehoben oder abgeändert werden. Anordnungen oder Ablehnung vorläufiger Massnahmen sind nicht weiterziehbar (Bühler/Edelmann/ Killer, a.a.O., N. 5 und 6 zu § 294 ZPO /AG).
3.1 Die Beschwerdeführer rügen Willkür, weil Abs. 3 von § 294 ZPO ausdrücklich den Weiterzug solcher Entscheide vorsehe. § 294 Abs. 3 ZPO lautet: "Wird dieser Entscheid mit Beschwerde angefochten, kann der Instruktionsrichter des Obergerichts auf Gesuch hin vorläufige Massnahmen treffen." Mit Entscheid ist nicht die superprovisorische Anordnung gemäss Abs. 1 gemeint, sondern der Entscheid über das gestellte Begehren im Sinne von Abs. 2, mit dem die vorläufige Anordnung entfällt. Wird demnach das summarische Verfahren vor Obergericht hängig, prüft der obergerichtliche Instruktionsrichter auf Antrag der betroffenen Partei auch den erstinstanzlichen Entscheid betreffend die superprovisorische Verfügung. Der obergerichtliche Instruktionsrichter kann auf Gesuch hin auch seinerseits vorläufige Massnahmen anordnen (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N. 6 zu § 294 ZPO /AG). Die Willkürrüge beruht auf einem Missverständnis von § 294 Abs. 2 ZPO /AG und ist unbegründet.
3.2 Weiter erblicken die Beschwerdeführer im Fehlen eines kantonalen Weiterzugs eine Verletzung der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV . Nach dieser Bestimmung hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde, wobei Bund und Kantone durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen können. Der Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde bedeutet nicht zwangsläufig, dass eine Rechtsmittelinstanz zur Verfügung stehen muss. Handelt es sich bei der zuständigen Behörde um eine Administrativbehörde, mithin um eine nichtrichterliche Behörde, bedeutet die Rechtsweggarantie allerdings notgedrungen, dass eine richterliche Rekursinstanz zur Verfügung stehen muss (vgl. Walter Kälin, Die Bedeutung der Rechtsweggarantie für die kantonale Verwaltungsjustiz, AJP 1999, S. 54). Handelt es sich aber bei der zuständigen Behörde - hier die Gerichtspräsidentin von Rheinfelden - um eine richterliche Behörde, ist der Rechtsweg selbstredend garantiert. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
3.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer verlangt auch der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) keinen Weiterzug, von dem diese offenbar die Heilung des erstinstanzlich verweigerten rechtlichen Gehörs erwarten. Die Frage ist vielmehr, ob eine Gehörsverletzung im Umstand zu erblicken ist, dass solche Anordnungen ohne vorgängige Anhörung des Gesuchsgegners ergehen. Nun gehört es zum Wesen der superprovisorischen Massnahmen, dass sie ohne vorgängige Anhörung des Gesuchsgegners ergehen, liesse sich doch anders der dringlichen Gefahr nicht begegnen (vgl. BGE 106 la 4 E. 2a/bb S. 6). Die fehlende Verteidigungsmöglichkeit des Gesuchsgegners wird dadurch ausgeglichen, dass - in Abweichung von der Verhandlungsmaxime (vgl. Oscar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, 6. Kap. Rzn. 21 und 23) - alle Tatsachenbehauptungen des Gesuchstellers als bestritten gelten und alle rechtserheblichen Tatsachen von diesem glaubhaft dazulegen sind (vgl. Isaak Meier, Grundlagen des einstweiligen Rechtsschutzes, Zürich 1983, S. 225). Das rechtliche Gehör wird dem Gesuchsgegner - zeitlich verzögert, aber sobald wie möglich - gewährt, um zu überprüfen, ob sich die Massnahme rechtfertigt (vgl. Art. 28d Abs. 1 und 2 ZGB ), wobei nach der ZPO/AG dem Gesuchsgegner eine möglichst kurze Frist für die Erstattung der Gesuchsantwort angesetzt wird (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N. 3 lit. d zu § 294 ZPO /AG). Die Beschwerdeführer können aus dem Hinweis auf den Anspruch auf rechtliches Gehör nichts für sich ableiten.
3.4 Soweit sich die Beschwerdeführer über eine unzulässig lange Dauer der superprovisorischen Verfügung beschweren, kann darauf nicht eingetreten werden. Abgesehen davon, dass diesbezüglich (unzulässige) Noven vorgebracht werden (vgl. Art. 99 BGG ), richtet sich diese Rüge nicht gegen den obergerichtlichen Entscheid. Der Sache nach handelt es sich um eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, für deren Behandlung, wenn sie gegen einen Gerichtspräsidenten gerichtet ist, das Obergericht zuständig ist (Art. 80 GOG/AG; Bühler/ Edelmann/Killer, a.a.O., N. 3 zu Vorbem. zu § § 317-351 ZPO /AG). Insoweit fehlt es an der Letztinstanzlichkeit ( Art. 75 Abs. 1 BGG ) und kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang tragen die Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung (Art. 65 Abs. 3 lit. a, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Parteientschädigungen sind keine zu sprechen ( Art. 68 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht (3. Kammer), schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: