Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_200/2024 KI-generiert

Appeal Regarding Missed Debt Collection Deadline Due to Unavoidable Impediment

Geschäftsnummer 5A_200/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a complainant who filed a debt enforcement request with the Betreibungsamt (debt enforcement office) of the Kreuzlingen district regarding a sum of EUR 60 million against a debtor residing in Hamburg. The Betreibungsamt rejected the request because the debtor lived abroad. The complainant appealed this decision, but both the lower-level and the cantonal supervisory authorities over debt enforcement and bankruptcy upheld the rejection, largely due to a missed deadline for filing the appeal. The complainant had asked for an extension, citing lack of awareness regarding the inclusion of weekends in the deadline calculation and issues with internet connectivity due to household repairs, but this was denied. Subsequently, the complainant sought to challenge this decision at the Swiss Federal Tribunal, requesting restoration of the proceedings to their former status and free legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 30a SchKG, Art. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 33 Abs. 4 SchKG; Appeal Regarding Missed Debt Collection Deadline Due to Unavoidable Impediment: The Betreibungsamt rejected the request because the debtor lived abroad. The complainant appealed this decision, but both the lower-level and the cantonal supervisory authorities over debt enforcement and bankruptcy upheld the rejection, largely due to a missed deadline for filing the appeal. The complainant had asked for an extension, citing lack of awareness regarding the inclusion of weekends in the deadline calculation and issues with internet connectivity due to household repairs, but this was denied. Subsequently, the complainant sought to challenge this decision at the Swiss Federal Tribunal, requesting restoration of the proceedings to their former status and free legal aid.

Schlagwörter

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Rückweisung eines Betreibungsbegehrens Fristversäumnis Inkasso Konkursbegehren Vollstreckungsentscheid Unterbrechung der Verjährung Anfechtung der Löschung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

This article was cited in the reasoning section (E. 7) to justify the rejection of the application for free legal aid, which was subsequently rejected in the final order (no. 2).

Art. 66 Abs. 1 BGG

This article was cited in the final order (no. 3) to impose the court costs on the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

KBE.2025.9 (2025-06-04) · ag
Psychological Issues No Excuse for Late Objection Filing
«…ndernis ist auch die -8- Unkenntnis von Rechtsregeln (Urteil des Bundesgerichts 5A_200/2024 vom 9. April 2024 E. 4). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt Art. 33 Abs. 4 SchKG das Fehlen eines…»
KBE.2025.4 (2025-05-08) · ag
Debtor's Failed Attempt to Extend Debt Enforcement Objection Deadline Through New Medical Evidence on Appeal
«…zu Art. 33 SchKG). Kein unverschuldetes Hindernis ist auch die Unkenntnis von Rechtsregeln (Urteil des Bundesge- richts 5A_200/2024 vom 9. April 2024 E. 4). Wurde die Frist aufgrund einer Krankheit versäumt, muss diese dergestalt sein, dass der Recht…»
5A_691/2024 (2024-11-19)
«…LP sur la restitution pour inobservation d'un délai est applicable au délai de plainte de l' art. 17 al. 2 LP (arrêt 5A_200/2024 du 9 avril 2024 consid. 3 et les références), et une restitution de délai est donc possible si le requérant ou son mand…»
BA 2024 53 (2024-11-14) · zg
Appeal Dismissed for Untimely Filing and Lack of Excusable Delay
«…Abwesenheit vom Wohnort, Auslandaufenthalt oder eine fehlerhafte Fristberechnung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_200/2024 vom 9. April 2024 E. 4 m.H.; Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 33 SchKG N 12 mit weiteren Bei…»
BA 2024 37 (2024-09-27) · zg
Reinstatement of Objection Deadline Denied Due to Lack of Excusable Obstacle
«…Abwesenheit vom Wohnort, Auslandaufenthalt oder eine fehlerhafte Fristberechnung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_200/2024 vom 9. April 2024 E. 4 m.H.; Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 33 SchKG N 12 mit weiteren Bei…»
5F_13/2024 (2024-05-21)
«…reibungsamt Bezirk Kreuzlingen, Bachstrasse 10, Postfach, 8280 Kreuzlingen. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil 5A_200/2024 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 9. April 2024. Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller reichte beim Betreibungsamt des…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_200/2024

Urteil vom 9. April 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Bundesrichterin De Rossa,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Bezirk Kreuzlingen,

Bachstrasse 10, Postfach, 8280 Kreuzlingen.

Gegenstand

Rückweisung eines Betreibungsbegehrens,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 6. März 2024 (BS.2024.3).

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer stellte beim Betreibungsamt des Bezirks Kreuzlingen ein Betreibungsbegehren über EUR 60 Mio. gegen eine in Hamburg wohnhafte Person. Das Betreibungsamt wies das Betreibungsbegehren zurück mit der Begründung, dass der Schuldner Wohnsitz im Ausland habe.

B. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2023 eine Beschwerde, welche das Bezirksgericht Kreuzlingen als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Entscheid vom 25. Januar 2024 abwies. Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am Folgetag zugestellt.

Gegen diesen Entscheid reichte dieser am 7. Februar 2024 beim Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eine Beschwerde ein. Sodann stellte er, vom Obergericht auf die verpasste Beschwerdefrist aufmerksam gemacht, am 20. Februar 2024 ein Gesuch um Fristwiederherstellung.

Mit Entscheid vom 6. März 2024 wies das Obergericht das Gesuch um Fristwiederherstellung ab, soweit es darauf eintrat, und trat auf die Beschwerde nicht ein.

C. Mit Eingabe vom 25. März 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht und verlangt, das "Verfahren sei in den vorigen Stand wiedereinzusetzen". Ferner verlangt er sinngemäss die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der Entscheid einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde und damit einer letzten kantonalen Instanz betreffend ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist sowie betreffend Nichteintreten auf die Beschwerde; die Beschwerde in Zivilsachen steht grundsätzlich offen ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).

2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

3. Grundsätzlich obliegt die Regelung des Beschwerdeverfahrens vor den kantonalen Aufsichtsbehörden aufgrund des zuteilenden Vorbehaltes in Art. 20a Abs. 3 SchKG den Kantonen, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften greifen (vgl. COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2021, N. 38 zu Art. 30a SchKG ). Bundesrechtlich geregelt ist in Art. 17 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 1 SchKG die Frist zur Einreichung von Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden in Betreibungs- und Konkurssachen und auch die Wiederherstellung dieser Frist richtet sich nicht nach kantonalem Recht, sondern nach Art. 33 Abs. 4 SchKG (dazu ausführlich Urteil 5A_916/2022 vom 6. Juli 2023 E. 2.3; sodann Urteile 5A_677/2021 vom 5. November 2021 E. 3.2; 5A_383/2017 vom 3. November 2017 E. 3.3; 5A_953/2016 vom 3. Juli 2017 E. 3.4; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 52 zu Art. 17 und N. 14 zu Art. 18 SchKG ; DIETH/WOHL, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 29c zu Art. 17 SchKG ).

4. Gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG ist für die Wiederherstellung einer verpassten Frist erforderlich, dass der Verfahrensbeteiligte durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, rechtzeitig zu handeln. Nach konstanter Rechtsprechung muss dieses Versäumnis gänzlich schuldlos gewesen sein; jede Form von Schuld bewirkt, dass keine Wiederherstellung gewährt werden kann (Urteile 5A_916/2022 vom 6. Juli 2023 E. 2.3.1; 5A_520/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 3.4; 5A_677/2021 vom 5. November 2021 E. 3.4.1; 5A_673/2017 vom 22. März 2018 E. 2.3.1; 5A_30/2010 vom 23. März 2010 E. 4.1). Kein unverschuldetes Hindernis ist namentlich die Unkenntnis von Rechtsregeln, eine fehlerhafte Fristberechnung, die temporäre Abwesenheit vom Wohnort oder Arbeitsüberlastung (NORDMANN/ONEYSER, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2021, N. 12 zu Art. 33 SchKG mit weiteren Beispielen und Hinweisen auf die Rechtsprechung).

5. Das Obergericht hat all diese Grundsätze richtig dargestellt und festgehalten, der Beschwerdeführer mache geltend, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass auch die Wochenendtage in die Fristberechnung einzubeziehen seien, und er habe wegen Handwerkern im Haus Probleme mit dem Internet gehabt. Im Anschluss hat es erwogen, das Gesuch um Fristwiederherstellung hätte innert zehn Tagen ab dem behaupteten Wegfall des Hinternisses (7. Februar 2024) und somit bis spätestens am 16. Februar 2024 gestellt werden müssen; das erst am 20. Februar 2024 eingereichte Gesuch sei somit verspätet. Ohnehin würden die Vorbringen des Beschwerdeführers kein unverschuldetes Versäumnis begründen, umso weniger als nicht ersichtlich sei, inwiefern ein langsamer Internetzugang oder Handwerker im Haus ihn davon hätten abhalten sollen, die Beschwerdefrist zu wahren.

6. Der Beschwerdeführer wiederholt vor Bundesgericht seine Vorbringen, wonach er mit seinem Wohnungsumzug und dem Aufbau von Möbeln beschäftigt gewesen sei und wonach zeitweise das Internet kaum funktioniert habe. All dies begründet von vornherein kein unverschuldetes Hindernis, wobei sich der Beschwerdeführer mit den zutreffenden Erwägungen des Obergerichtes gar nicht erst auseinandersetzt.

7. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

8. Die Gerichtskosten sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- weden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Bezirk Kreuzlingen und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt.

Lausanne, 9. April 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli