Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_200/2022 KI-generiert

Collective Company Debt Enforcement Deletion Appeal Dismissed

Geschäftsnummer 5A_200/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A company was involved in a legal dispute concerning a debt collection initiated by a creditor for a sum exceeding 11,500 Swiss Francs, along with interest. The Federal Tribunal reviewed the case after the company requested the deletion of the debt collection record, even though the amount due had been fully paid. The creditor had provided a conciliation agreement from a previous date, and the company contested the continuation of the enforcement proceedings. The Obergericht of the Canton of Bern previously dismissed the company's complaint, after which the company appealed to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 3 BGG, Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 8a Abs. 3 SchKG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Collective Company Debt Enforcement Deletion Appeal Dismissed: The Federal Tribunal reviewed the case after the company requested the deletion of the debt collection record, even though the amount due had been fully paid. The creditor had provided a conciliation agreement from a previous date, and the company contested the continuation of the enforcement proceedings. The Obergericht of the Canton of Bern previously dismissed the company's complaint, after which the company appealed to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Löschung einer Betreibung Betreibungsforderung Betriebsvereinbarung Schadenregulierung Fortsetzung der Betreibung Drittwiderspruch Ertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure due to being manifestly inadmissible and lacking sufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_200/2022

Urteil vom 30. März 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ & Co.,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau,

Jurastrasse 22, 4900 Langenthal,

B._____ ___,

vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess.

Gegenstand

Löschung einer Betreibung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 11. März 2022 (ABS 21 336).

Erwägungen:

1. B.________ (fortan: Gläubiger) betreibt die Kollektivgesellschaft A.________ & Co (fortan: Beschwerdeführerin) in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, für eine Forderung von Fr. 11'585.50 zuzüglich Zins. Der Zahlungsbefehl wurde der Beschwerdeführerin am 11. Februar 2021 zugestellt. Sie erhob Rechtsvorschlag.

Am 8. November 2021 stellte der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren, dem er eine Schlichtungsvereinbarung vom 28. Juli 2021 beilegte. Mit Eingabe vom 19. November 2021 gelangte die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Bern und verlangte, dass die Betreibung gestoppt und gelöscht werde. Am 18. Januar 2022 meldete das Betreibungsamt die vollständige Bezahlung der betriebenen Forderung durch die Beschwerdeführerin. Mit Entscheid vom 11. März 2022 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 21. März 2022 "Einsprache" an das Bundesgericht erhoben. Bereits am 19. März 2022 (Postaufgabe) und erneut am 21. März 2022 (Postaufgabe) hat sie auch an das Obergericht "Einsprache" erhoben. Das Obergericht hat die Eingaben dem Bundesgericht übermittelt ( Art. 48 Abs. 3 BGG ). Alle drei "Einsprachen" sind weitgehend deckungsgleich. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Gegen den Entscheid des Obergerichts ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 76, Art. 90 BGG ). Die Beschwerdeführerin verlangt die Revision bzw. Nichtigerklärung "sämtlicher Urteile". Soweit sie auf andere Urteile als den obergerichtlichen Entscheid vom 11. März 2022 abzielt, fehlt es an einer konkreten Bezeichnung, welche weiteren Urteile sie anfechten möchte. Darauf ist nicht einzutreten. Sodann kann die Schlichtungsvereinbarung nicht im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens nach Art. 17 ff. SchKG aufgehoben werden.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

Die Beschwerdeführerin ersucht darum, weitere Dokumentation nachreichen zu dürfen. Da neue Beweismittel vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig sind ( Art. 99 Abs. 1 BGG ), ist auf eine entsprechende Fristansetzung zu verzichten.

3. Das Obergericht hat erwogen, dass die Betreibung mit der Zahlung an das Betreibungsamt erloschen sei und nicht mehr gestoppt zu werden brauche. Die Voraussetzungen für eine "Löschung", d.h. einen Vermerk, wonach die Betreibung Dritten nicht mehr bekannt gegeben werden dürfe ( Art. 8a Abs. 3 SchKG ), lägen nicht vor.

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Stattdessen erhebt sie Vorwürfe gegen den Gläubiger und kritisiert das Verhalten der Behörden im Zuge der Betreibung. Das von ihr gestellte Schadenersatzbegehren ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

4. Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg