Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_200/2020 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Incomplete Cost Advance Payment

Geschäftsnummer 5A_200/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute related to neighborhood rights, where two appellants, an individual and a company, challenged a decision by the Cantonal Court of Lucerne, which had rejected their appeal. They subsequently lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal asking for a suspension of the Cantonal Court's ruling and were required to deposit an advance payment for the court costs. However, the appellants failed to collect court documents in time and did not pay the full advance, leading to the procedural non-entry into their complaint. Consequently, the Tribunal dismissed their request and imposed costs on the appellants.

Legislator-Regeste

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Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 4 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Incomplete Cost Advance Payment: They subsequently lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal asking for a suspension of the Cantonal Court's ruling and were required to deposit an advance payment for the court costs. However, the appellants failed to collect court documents in time and did not pay the full advance, leading to the procedural non-entry into their complaint. Consequently, the Tribunal dismissed their request and imposed costs on the appellants.

Schlagwörter

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Nachbarrecht Kostenvorschuss Vorschuss Prozessrecht verspätete Gebührenzahlung Eilvorabentscheidungsverfahren ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Cited as the procedural basis for the decision not to enter into the appeal (simplified procedure for non-payment of costs).

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the legal basis for not entering into the merits of the appeal due to non-payment of the required advance costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for imposing judicial costs on the appellants.

Art. 66 Abs. 5 BGG

Cited to establish joint and several liability for the judicial costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Basis for ordering the appellants to pay compensation to the respondents for the response to the request for suspensive effect.

Art. 68 Abs. 4 BGG

Cited to establish joint and several liability for the compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_200/2020

Urteil vom 4. Mai 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________ AG,

Beschwerdeführer,

gegen

1. C.________,

2. D.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nachbarrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 23. Januar 2020 (1B 19 8).

Nach Einsicht

in das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 23. Januar 2020, mit welchem die Berufung von A.________ und seiner B.________ AG abgewiesen wurde,

in die hiergegen am 12. März 2020 von A.________ und seiner B.________ AG beim Bundesgericht erhobene Beschwerde, mit welcher auch ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gestellt wurde,

in die Stellungnahme vom 26. März 2020, mit welcher sich die Gegenpartei der Erteilung der aufschiebenden Wirkung widersetzt,

in das Schreiben von A.________ vom 4. April 2020, wonach er zur Zeit aus Sicherheitsgründen keine Einschreiben abhole, aber vermute, dassein Kostenvorschuss zu begleichen sei, weshalb er Fr. 1'000.-- auf das Konto des Bundesgerichtes einbezahle,

in Erwägung,

dass den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 17. März 2020 Frist bis 1. April 2020 angesetzt wurde zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.--,

dass die betreffende Gerichtsurkunde nach unbenutztem Ablauf der Abholfrist dem Bundesgericht zurückgeschickt wurde,

dass den Beschwerdeführern sodann eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- bis zum 23. April 2020 angesetzt wurde,

dass auch diese Gerichtsurkunde nach unbenutztem Ablauf der Abholfrist dem Bundesgericht zurückgeschickt wurde,

dass die Beschwerdeführer aufgrund des hängigen Beschwerdeverfahrens mit postalischen Zustellungen und namentlich mit der Einverlangung eines Kostenvorschusses rechnen mussten und sie dies, wie das Schreiben vom 4. April 2020 zeigt, auch tatsächlich taten,

dass nicht abgeholte Sendungen am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gelten ( Art. 44 Abs. 2 BGG ),

dass den Beschwerdeführern bei der Nachfristansetzung die Nichteintretensfolge bei ausbleibender Leistung angedroht worden ist,

dass die Beschwerdeführer innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht den ganzen Kostenvorschuss, sondern nur ein Teilbetrag von Fr. 1'000.--einbezahlt haben,

dass sie nicht etwa Ratenzahlung verlangen, sondern bewusst die Gerichtsurkunden nicht abgeholt und einen Kostenvorschuss nach Gutdünken einbezahlt haben,

dass somit androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Nichteintretensentscheid in der Sache gegenstandslos ist,

dass die Beschwerdeführer kostenpflichtig sowie für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung entschädigungspflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ), wobei sie hierfür solidarisch haften ( Art. 66 Abs. 5 und Art. 68 Abs. 4 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli