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5A_200/2016 KI-generiert

Inadmissibility due to Missed Appeal Deadline for Maintenance Payment Modification

Geschäftsnummer 5A_200/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute concerning the modification of maintenance obligations, where one party submitted a complaint against a decision made by the Cantonal Court. The Federal Tribunal reviewed the timeliness of the appeal, which was submitted after the deadline, leading to the conclusion that the appeal was inadmissible due to its lateness. Consequently, the court did not consider the complaint further and imposed court costs on the party that initiated the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Inadmissibility due to Missed Appeal Deadline for Maintenance Payment Modification: The Federal Tribunal reviewed the timeliness of the appeal, which was submitted after the deadline, leading to the conclusion that the appeal was inadmissible due to its lateness. Consequently, the court did not consider the complaint further and imposed court costs on the party that initiated the appeal.

Schlagwörter

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Fristversäumnis Verzugskosten Abänderung der Unterhaltsbeiträge Einreichungsdatum Verspätungsausschluss verspätete Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not entertained due to tardiness, applied in the simplified proceedings described by this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (Beschwerdeführerin) was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_200/2016

Urteil vom 9. März 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dayana Berényi Kamm,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Abänderung Unterhalt,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. Januar 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 1. Kammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. Januar 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau,

in Erwägung,

dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),

dass der Entscheid des Obergerichts vom 5. Januar 2016 der Beschwerdeführerin am 4. Februar 2016 auf dem Rechtshilfeweg eröffnet worden ist,

dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde am 5. März 2016 der deutschen Post übergeben hat,

dass die vorliegende Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG der Schweizerischen Post erst am 8. März 2016 (Dienstag) und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist, 7. März 2016 (Montag), übergeben worden ist,

dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann