Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_200/2008 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Involuntary Commitment for Paranoid Schizophrenia and Polytoxicomania

Geschäftsnummer 5A_200/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who has been subjected to involuntary commitment due to mental health issues, specifically exacerbated paranoid schizophrenia, polysubstance abuse, and organic personality disorder. Following a decision by a lower administrative body to uphold his confinement in a psychiatric hospital based on the risk he posed to himself and others, the individual lodged a complaint against this decision. The tribunal reviewed the administrative body’s findings, which indicated that the individual required ongoing psychiatric care to mitigate the risks of self-harm and harm to others, leading to a legal evaluation of the justification for his compulsory hospitalization under applicable national law.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 397a ZGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Upholds Involuntary Commitment for Paranoid Schizophrenia and Polytoxicomania: Following a decision by a lower administrative body to uphold his confinement in a psychiatric hospital based on the risk he posed to himself and others, the individual lodged a complaint against this decision. The tribunal reviewed the administrative body’s findings, which indicated that the individual required ongoing psychiatric care to mitigate the risks of self-harm and harm to others, leading to a legal evaluation of the justification for his compulsory hospitalization under applicable national law.

Schlagwörter

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paranoide Schizophrenie medizinische Zwangsbehandlung psychiatrische Universitätsklinik psychische Beeinträchtigung Erwachsenenschutz Persönlichkeitsstörung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

The Tribunal referred to the reasoning of the lower court based on this article when affirming its decision.

Art. 109 BGG

The judgment was delivered in the procedure set forth by this article.

Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 lit. BGG

This article was cited as the basis upon which the appeal was lodged.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_200/2008/don

Urteil vom 7. April 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amtsarzt des Kantons St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. März 2008 der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (Abteilung V).

Nach Einsicht

in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. März 2008 der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, die eine Klage des 1982 geborenen Beschwerdeführers gegen seine am 9. März 2008 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in die Kantonale Psychiatrische Klinik Wil abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass die Verwaltungsrekurskommission - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung des Beschwerdeführers - erwog, der seit Jahren psychiatrisch behandelte, bereits mehrmals in psychiatrischen Kliniken hospitalisierte, an einer exazerbierten paranoiden Schizophrenie mit psychotischem Zustandsbild, an Polytoxikomanie (Alkohol, Cannabis) sowie an einer organischen Persönlichkeitsstörung mit leichter Intelligenzminderung leidende Beschwerdeführer müsse stationär behandelt werden, weil er bei sofortiger Entlassung sich selbst (Suizidgefahr, Verwahrlosungsgefahr) und andere (Zerstörung der Wohnung und des Autos der Eltern, Drohungen) gefährden würde,

dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338), oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),

dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen (Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338) dargelegt wird ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen ( BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40),

dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar die Tatsachenfeststellungen der Verwaltungsrekurskommission bestreitet, jedoch keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Rügen erhebt,

dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen der Verwaltungsrekurskommission über den Krankheitszustand des Beschwerdeführers, seine Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbst- sowie Fremdgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ),

dass auf Grund des von der Verwaltungsrekurskommission festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung des Beschwerdeführers in die Kantonale Psychiatrische Klinik Wil bundesrechtskonform ist,

dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit und Suchterkrankung in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,

dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes des Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann,

dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid der Verwaltungsrekurskommission verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann