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5A_20/2026 KI-generiert

Dismissal of a time-barred federal appeal against a bankruptcy threat under the Federal Supreme Court Act

Geschäftsnummer 5A_20/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed as manifestly time-barred a civil law appeal and subsidiary constitutional complaint directed against a cantonal supervisory authority's decision concerning a bankruptcy threat. The appellant had challenged the bankruptcy threat issued by the debt enforcement office, leading to successive dismissals by the district court and the cantonal upper court. The upper court's decision was notified to the appellant on November 28, 2025, but the federal appeal was only handed over to the postal service on January 7, 2026, clearly missing the statutory ten-day time limit pursuant to Article 100 paragraph 2 letter a in conjunction with Article 108 paragraph 1 letter a of the Federal Supreme Court Act (BGG). Consequently, the court did not enter upon the appeal in a simplified procedure and imposed the legal costs upon the unsuccessful appellant under Article 66 paragraph 1 BGG, rendering requests for suspensive effect and procedural dispensations moot.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of a time-barred federal appeal against a bankruptcy threat under the Federal Supreme Court Act: Gemäss Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post ist der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin am 28. November 2025 zugestellt worden. Die zehntägige Beschwerdefrist endete demnach am 8. Dezember 2025 (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Die erst am 7. Januar 2026 der Post übergebene Beschwerde ist verspätet.

Schlagwörter

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Konkursandrohung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_20/2026

Urteil vom 9. Januar 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Betreibungsamt Bezirk Weinfelden,

Bahnhofstrasse 22, Postfach 140, 8570 Weinfelden.

Gegenstand

Konkursandrohung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 22. Oktober 2025 (BS.2025.14).

Erwägungen:

1. Das Betreibungsamt Bezirk Weinfelden erliess am 7. August 2025 in der Betreibung Nr. xxx (zuvor Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Bezirk Arbon) die Konkursandrohung gegen die Beschwerdeführerin.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. August 2025 Beschwerde. Mit Entscheid vom 18. September 2025 wies das Bezirksgericht Weinfelden die Beschwerde ab.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 25. September 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2025 (Versand am 27. November 2025) wies das Obergericht die Beschwerde ab.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit einer auf den 6. Januar 2026 datierten und am 7. Januar 2026 der Post übergebenen Eingabe Be-schwerde in Zivilsachen, eventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Gemäss Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post ist der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin am 28. November 2025 zugestellt worden. Die zehntägige Beschwerdefrist endete demnach am 8. Dezember 2025 (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Die erst am 7. Januar 2026 der Post übergebene Beschwerde ist verspätet.

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie ersucht darum, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen bzw. einen Kostenvorschuss bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren. Mit dem vorliegenden Entscheid wird auch dieses Gesuch gegenstandslos. Es besteht kein Grund, um im vorliegenden Endentscheid auf die Kostenerhebung zu verzichten.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg