Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_20/2015 KI-generiert

Guardianship Appointment Upheld Due to Impaired Autonomy and Financial Mismanagement; Appeal Dismissed on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 5A_20/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint lodged by an individual against a decision made by the higher court concerning the arrangement of a guardianship that includes management of income and assets. The lower court had concluded that the individual, who faced significant impairments in independent living, was unable to manage their financial affairs and had numerous outstanding debt collections. Consequently, the court had deemed it appropriate to impose a guardianship, restricting the individual's access to their financial resources. The complaint was subsequently deemed insufficiently substantiated, leading to its dismissal by the federal court.

Legislator-Regeste

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Art. 394 i.V.m, Art. 395 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Guardianship Appointment Upheld Due to Impaired Autonomy and Financial Mismanagement; Appeal Dismissed on Procedural Grounds: The lower court had concluded that the individual, who faced significant impairments in independent living, was unable to manage their financial affairs and had numerous outstanding debt collections. Consequently, the court had deemed it appropriate to impose a guardianship, restricting the individual's access to their financial resources. The complaint was subsequently deemed insufficiently substantiated, leading to its dismissal by the federal court.

Schlagwörter

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Vormundschaft Bestellung eines Vertreters Finanzautonomie Prozessvoraussetzung Inkasso Finanzierungsrechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Cited as the procedural basis for the simplified procedure applicable in this case.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal is not entertained due to insufficient substantiation (lack of indication in which way the decision violates law or constitution).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_20/2015

Urteil vom 21. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________.

Gegenstand

Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. November 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. November 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB ) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die in ihrer selbständigen Lebensführung beeinträchtigte (...) Beschwerdeführerin könne ihre finanziellen Verhältnisse, insbesondere das Wohnungsproblem nicht selbst regeln, verzeichnet seien 37 Betreibungen über Fr. 47'246.25, für 34 Betreibungen seien Verlustscheine ausgestellt worden, ausserdem sei die Beschwerdeführerin auf medizinische Unterstützung angewiesen, ihre Hilfs- und Schutzbedürftigkeit sei offensichtlich, zu Recht habe die Vorinstanz eine Vertretungsbeistandschaft angeordnet und der Beschwerdeführerin den Zugriff auf das (von der Beiständin noch zu eröffnende) Zahlungsverkehrskonto entzogen, gegen die Person der Beiständin erhebe die Beschwerdeführerin keine konkreten Einwendungen,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 10. November 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht verbesserbare - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann