Appeal on Relocation of Ward Inadmissible Due to Non-Payment of Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint regarding the relocation of a legally protected individual, submitted by the complainant against a guardianship authority. Following a previous ruling by a cantonal administrative court, the complainant sought legal aid but failed to meet the required deadline for a mandated monetary deposit to the federal court. Despite filing a request for reconsideration of the penalty for not paying the cost advance, the court found no basis to question the initial ruling and consequently decided not to proceed with the complaint, imposing costs on the complainant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal on Relocation of Ward Inadmissible Due to Non-Payment of Cost Advance: Following a previous ruling by a cantonal administrative court, the complainant sought legal aid but failed to meet the required deadline for a mandated monetary deposit to the federal court. Despite filing a request for reconsideration of the penalty for not paying the cost advance, the court found no basis to question the initial ruling and consequently decided not to proceed with the complaint, imposing costs on the complainant.
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on this procedural rule due to non-payment of the cost deposit.
This provision was cited as the basis for the non-admission of the appeal due to failure to pay the cost deposit.
This provision was applied to impose court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_20/2011
Urteil vom 14. März 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Vormundschaftsbehörde Y.________.
Gegenstand
Umplatzierung einer Bevormundeten,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 8. Dezember 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 8. Dezember 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit (ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender) Verfügung vom 1. Februar 2011 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 13. Januar 2011 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 15 Tagen seit der am 15. Februar 2011 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin ein (sinngemässes) Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 1. Februar 2011 eingereicht hat, indem sie geltend macht, sie sei in Anbetracht dieser Verfügung nicht bereit, den Kostenvorschuss zu bezahlen,
dass jedoch das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen ist, weil die Beschwerdeführerin nichts vorbringt, was die Richtigkeit der Verfügung vom 1. Februar 2011, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte,
dass festzustellen bleibt, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichneten Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
erkennt die Präsidentin:
1. Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Vormundschaftsbehörde Y.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. März 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann