Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_20/2010 KI-generiert

Maintenance Obligation in Provisional Measures Upheld Against Appeal

Geschäftsnummer 5A_20/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute related to marital protection measures following a separation. The appellant contested a prior ruling from a cantonal court, which had denied his appeal against a decision requiring him to pay maintenance contributions of CHF 690 for his estranged wife and CHF 1,000 for their daughter. The cantonal court found that the conditions for a separated couple living under one roof were not met and that the request for a substantial funds transfer from the appellant constituted an improper modification of the original claim. The appellant's complaints regarding the maintenance amounts were deemed unfounded based on the established income levels and needs of both parties. The appeal was ultimately not accepted due to a lack of sufficient legal grounding and proper argumentation as per the required legal standards.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 98 BGG, Art. 179 ZGB, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Maintenance Obligation in Provisional Measures Upheld Against Appeal: The appellant contested a prior ruling from a cantonal court, which had denied his appeal against a decision requiring him to pay maintenance contributions of CHF 690 for his estranged wife and CHF 1,000 for their daughter. The cantonal court found that the conditions for a separated couple living under one roof were not met and that the request for a substantial funds transfer from the appellant constituted an improper modification of the original claim. The appellant's complaints regarding the maintenance amounts were deemed unfounded based on the established income levels and needs of both parties. The appeal was ultimately not accepted due to a lack of sufficient legal grounding and proper argumentation as per the required legal standards.

Schlagwörter

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Unterhaltspflicht Berechnung des vorsorglichen Unterhalts verfassungsmässige Anforderung Beitragspflicht Gesetzlicher Schutz Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not proceeded upon due to insufficient substantiation as required by this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_20/2010

Urteil vom 22. Januar 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Eheschutz,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 14. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 14. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen (diesen zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 690.-- für die Ehefrau und von Fr. 1'000.-- für die unter deren Obhut gestellte, 1993 geborene Tochter verpflichtenden, im summarischen Verfahren ergangenen) Eheschutzentscheid abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in die - das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisende - Verfügung des Bundesgerichts vom 7. Januar 2010 samt Aufforderung des Beschwerdeführers zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--,

in die Bestätigung der Bundesgerichtskasse, wonach der Kostenvorschuss fristgemäss bezahlt worden ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die Voraussetzungen (insbesondere getrennte Eingänge) für die Zulassung eines Getrenntlebens unter einem Dach seien nicht erfüllt, die vom Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin geforderte Überweisung von Fr. 20'000.-- (aus Rentennachzahlung) stelle eine unzulässige Klageänderung dar, nachdem der Beschwerdeführer vor der ersten Instanz nie Unterhalt von der Beschwerdegegnerin verlangt habe,

dass das Obergericht weiter erwog, als unbegründet erweise sich die Anfechtung der erstinstanzlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge, seien diese doch in Anbetracht der Einkommen (Mann Fr. 5'668.--, Frau Fr. 2'440.--) und der Existenzminima beider Parteien (Frau mit Tochter Fr. 3'557.50, Mann Fr. 3'227.80), bei Verteilung des Überschusses im Verhältnis 60 : 40 und wegen des sich zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirkenden Verbots der reformatio in peius angemessen, zumal im obergerichtlichen Verfahren sowohl die Berechnungsmethode als auch die Einkommens- und Bedarfzahlen grundsätzlich unbestritten geblieben seien,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass schliesslich bei Beschwerden, die sich wie hier gegen einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen richten ( Art. 98 BGG ; BGE 133 III 393 E. 5 S. 396f.), einzig die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte zulässig ist,

dass sich im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht nach den erwähnten Anforderungen mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt,

dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt (ohne nach Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG substantiierte und belegte Sachverhaltsrügen zu erheben) aus eigener Sicht zu schildern, eine (künftige) Verminderung des eigenen Einkommens in Aussicht zu stellen, der Ehefrau die angebliche Verheimlichung von Einkünften vorzuwerfen und pauschal die Bedarfsberechnung beider Parteien zu bestreiten,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 14. Dezember 2009 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass im Übrigen der Beschwerdeführer bei veränderten Verhältnissen jederzeit die Möglichkeit hat, beim kantonalen Richter eine Abänderung der Eheschutzmassnahmen zu beantragen ( Art. 179 ZGB ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann