Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_20/2007 KI-generiert

Appeal Concerning Involuntary Psychiatric Commitment Rendered Moot by Release and Declaratory Judgment Found Lacking Legal Interest

Geschäftsnummer 5A_20/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint regarding a custodial measure taken against an individual, who was committed to a psychiatric facility following a decision made on January 24, 2007. The individual appealed this decision to the cantonal court, which rejected the appeal on February 2, 2007. Subsequently, the individual filed a further complaint to the federal court after being released from the custodial measure on February 10, 2007. As a result of this release, parts of the complaint became moot, and the request for a declaration of the unlawfulness of the custodial measure was not considered, as it did not establish sufficient legal interest. The court noted that the individual had other potential avenues for seeking redress through civil claims for damages related to the detention.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 397a ZGB, Art. 71 BGG, Art. 72 BZP, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 429a Abs. 1 ZGB, Art. 13 EMRK; Appeal Concerning Involuntary Psychiatric Commitment Rendered Moot by Release and Declaratory Judgment Found Lacking Legal Interest: The individual appealed this decision to the cantonal court, which rejected the appeal on February 2, 2007. Subsequently, the individual filed a further complaint to the federal court after being released from the custodial measure on February 10, 2007. As a result of this release, parts of the complaint became moot, and the request for a declaration of the unlawfulness of the custodial measure was not considered, as it did not establish sufficient legal interest. The court noted that the individual had other potential avenues for seeking redress through civil claims for damages related to the detention.

Schlagwörter

KI-generiert
Feststellungsinteresse Haftentlassung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids fürsorgerische Unterbringung Kündigungsschutz Anspruch auf einen Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited regarding the factual findings the Federal Tribunal would have based its decision on.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited regarding the standard for challenging factual findings.

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Cited as the procedural basis for the decision not to enter a decision on the appeal.

Art. 32 Abs. 2 BGG

Cited as the procedural basis for the decision to dismiss the appeal as moot.

Art. 71 BGG

Used to justify the dismissal of the appeal as having become moot due to the appellant's release.

Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the reasoning for not entering a decision on the request for a declaration of unlawfulness due to lack of sufficient legal interest.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_20/2007/bnm

Verfügung vom 1. März 2007

Präsidierendes Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Frau Bundesrichterin Ursula Nordmann,

präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Fürsprecher Dr. Peter Hollinger,

gegen

Obergericht des Kantons Bern (kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehung), Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. Februar 2007.

Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht

in die Beschwerde vom 9. Februar 2007 nach Art. 72ff. BGG (Postaufgabe: 9. Februar 2007, 18 Uhr) gegen das Urteil vom 2. Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine am 24. Januar 2007 (u.a. gestützt auf Art. 397a ZGB ) verfügte Einweisung in das Psychiatrie-Zentrum A.________ abgewiesen und festgestellt hat, dass die gesetzliche 6-Wochenfrist am 6. März 2007 ablaufe,

in die Mitteilung vom 15. Februar 2007 des Obergerichts, wonach der Berufungskläger bereits am 10. Februar 2007 aus der fürsorgerischen Freiheitsentziehung entlassen worden sei,

in das Schreiben vom 23. Februar 2007 des (zur Stellungnahme aufgeforderten) Anwalts des Beschwerdeführers, womit die Gegenstandslosigkeit der Begehren des Beschwerdeführers auf Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung und der stationären Massnahme zufolge nachträglicher Entlassung bestätigt und beantragt wird, dem Staat Bern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer nach richterlichem Ermessen eine Parteientschädigung zuzusprechen,

in Erwägung,

dass die Beschwerde, soweit mit ihr die Aufhebung des fürsorgerischen Freiheitsentzugs und der stationären Massnahme sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, mit der am 10. Februar 2007 erfolgten Entlassung des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden und in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP abzuschreiben ist,

dass auf die Beschwerde, soweit mit ihr die Feststellung der Widerrechtlichkeit des fürsorgerischen Freiheitsentzugs beantragt wird, nicht einzutreten ist, weil ein blosses Feststellungsinteresse kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG begründet, zumal nach Art. 429a Abs. 1 ZGB die Möglichkeit einer Schadenersatz und Genugtuungsklage besteht und im Rahmen der Anspruchsvoraussetzung der widerrechtlichen Freiheitsentziehung die behaupteten Rechtsverletzungen richterlich überprüft würden ( BGE 109 II 350 ), wodurch auch dem Erfordernis der wirksamen Beschwerdemöglichkeit bei einer nationalen Instanz im Sinne von Art. 13 EMRK Genüge getan ist ( BGE 118 II 254 E. 1c mit Hinweisen),

dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,

dass der Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen erhält, weil sich einerseits sein Feststellungsbegehren nach dem Gesagten als unzulässig erweist und anderseits auch die nach Massgabe des mutmasslichen Prozessausgangs zu verlegenden Parteikosten ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP ) des gegenstandslos gewordenen Verfahrensteils vom Beschwerdeführer zu tragen sind,

dass nämlich das Bundesgericht seinem Entscheid die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen über den psychischen Zustand des Beschwerdeführers und über seine Schutzbedürftigkeit zu Grunde gelegt hätte ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), weil dieser nicht nach den Anforderungen des Art. 106 Abs. 2 BGG (entsprechend Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ) darlegt, inwieweit die Feststellungen offensichtlich unrichtig ( Art. 105 Abs. 2 BGG ), d.h. unhaltbar und damit willkürlich im Sinne von Art. 9 BG (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., S. 4338, S. 4294) sind,

dass auf Grund der erwähnten Tatsachenfeststellungen die angeordnete Massnahme als bundesrechtskonform erscheint ( Art. 397a ZGB ),

dass sowohl der Abschreibungs- ( Art. 32 Abs. 2 BGG ) wie auch der Nichteintretensentscheid ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ) in die Zuständigkeit des präsidierenen Mitglieds der II. zivilrechtlichen Abteilung fällt,

verfügt:

1. Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung der Widerrechtlichkeit des fürsorgerischen Freiheitsentzugs beantragt, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, im Übrigen wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. März 2007

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: