Divorce Appeal Dismissed for Untimely Filing and Lack of Specific Legal Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an appeal to the Swiss Federal Tribunal regarding a decision by the Thurgau Cantonal Court, which rejected multiple requests from the appellant, including a revision of a previous divorce ruling from 2004. The Cantonal Court found that many of the requests were inadmissible due to lack of jurisdiction or the expiration of the ten-year revision period, and it ruled that the appeals lacked sufficient basis to demonstrate legal or constitutional violations of the prior decision. The appellant's submissions were deemed insufficiently reasoned, prompting the Federal Tribunal to decide not to consider the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 329 Abs. 2 ZPO, Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Divorce Appeal Dismissed for Untimely Filing and Lack of Specific Legal Challenge: The Cantonal Court found that many of the requests were inadmissible due to lack of jurisdiction or the expiration of the ten-year revision period, and it ruled that the appeals lacked sufficient basis to demonstrate legal or constitutional violations of the prior decision. The appellant's submissions were deemed insufficiently reasoned, prompting the Federal Tribunal to decide not to consider the appeal.
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KI-generiertThe Court did not enter judgment on the appeal due to insufficient reasoning provided by the appellant.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_2/2015
Urteil vom 6. Januar 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.A.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revision eines Entscheids des Obergerichts (Ehescheidung),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. November 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. November 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das verschiedene Anträge des Beschwerdeführers (u.a. auf Revision eines Entscheids des Obergerichts vom 22. Juni 2004 betreffend Ehescheidung) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, auf die Anträge auf Genugtuung und Sistierung einer Betreibung sei mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten, ein Antrag auf Rückzahlung von Fr. 750.-- für einen Revisionsantrag scheitere bereits am Fehlen eines Revisionsantrags in einem vorangegangenen Beschwerdeverfahren, sodann erweise sich der Antrag auf Revision des obergerichtlichen Entscheids vom 22. Juni 2004 als unzulässig, nachdem die 10-jährige Revisionsfrist ( Art. 329 Abs. 2 ZPO ) am 9. Oktober 2014 abgelaufen sei und der Beschwerdeführer das Revisionsgesuch erst am 10. Oktober 2014 der Post übergeben habe, im Übrigen wäre das Revisionsgesuch ohnehin abzuweisen gewesen, weil der Beschwerdeführer lediglich Urteilskritik übe und weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO vorbringe,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen eine Rechts- bzw. Verfassungsverletzung darzutun ist ( BGE 133 IV 119 E. 6),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen, auf zahlreiche kantonale Eingaben zu verweisen, den Obergerichtspräsidenten als befangen und die angenommene Verspätung des Revisionsgesuchs als "nichtig" zu bezeichnen sowie dem Obergericht "Machtmissbrauch", "Betrug" und "heimliche Unterstellung meiner angeblichen Fahrlässigkeit" vorzuwerfen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 10. November 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Januar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann