Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_2/2014 KI-generiert

Appeal Dismissed for Inadmissibility and Lack of Legal Grounds in Property Assignment Dispute

Geschäftsnummer 5A_2/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the confirmation of an estate agreement that included the transfer of assets. The appellant challenged a decision made by the Cantonal Court, which had determined not to consider an appeal due to the appellant's failure to pay a required advance fee for the legal proceedings. The higher court found the appeal to be inadmissible, leading to the appellant seeking legal assistance and raising various claims of legal and constitutional violations. However, the Federal Tribunal noted that the appellant's submissions did not adequately address the lower court's reasoning, resulting in the dismissal of the appeal and the denial of free legal aid due to the lack of merit in the case. Additionally, the appellant was ordered to cover the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Inadmissibility and Lack of Legal Grounds in Property Assignment Dispute: The appellant challenged a decision made by the Cantonal Court, which had determined not to consider an appeal due to the appellant's failure to pay a required advance fee for the legal proceedings. The higher court found the appeal to be inadmissible, leading to the appellant seeking legal assistance and raising various claims of legal and constitutional violations. However, the Federal Tribunal noted that the appellant's submissions did not adequately address the lower court's reasoning, resulting in the dismissal of the appeal and the denial of free legal aid due to the lack of merit in the case. Additionally, the appellant was ordered to cover the court costs.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Prozessvoraussetzung Verstrickungsbruch Bodenrecht Einrede der Verfassungswidrigkeit Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Cited as the main ground for not entering a decision on the appeal due to procedural flaws.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited for the refusal to grant the request for legal aid based on the lack of prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited to impose court costs on the appellant who lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_2/2014

Urteil vom 7. Januar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

vertreten durch Transliq AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Bestätigung eines Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. November 2013 des Obergerichts Nidwalden (Beschwerdeabteilung in Zivilsachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. November 2013 des Obergerichts Nidwalden, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Entscheid betreffend Bestätigung eines Nachlassvertrags nicht eingetreten ist und das Rechtsmittelverfahren als erledigt geworden vom Gerichtsprotokoll abgeschrieben hat,

in das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung),

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die beiden Verfügungen vom 8. August 2013 und vom 17. September 2013 (Aufforderung des Beschwerdeführers zur Vorschusszahlung bzw. Nachfristansetzung dazu) seien dem Beschwerdeführer zugegangen, der Vorschuss sei auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet worden, androhungsgemäss sei daher mangels Vorschusszahlung auf die Beschwerde nicht einzutreten,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdevorbringen über den Beschwerdegegenstand (Nichteintreten auf die kantonale Beschwerde mangels Vorschusszahlung) hinausgehen,

dass die Beschwerde auch insoweit unzulässig ist, als sie im Namen anderer Personen erhoben wird ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ), zumal die Parteivertretung vor Bundesgericht ausschliesslich patentierten Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist ( Art. 40 Abs. 1 BGG ),

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und zahlreiche Rechts- und Verfassungsverletzungen zu behaupten,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 20. November 2013rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), zumal eine Verbesserung der Beschwerde durch einen Anwalt ausgeschlossen wäre ( Art. 100 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien (dem Beschwerdeführer auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe) und dem Obergericht des Kantons Nidwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann