Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_199/2019 KI-generiert

Debtor's Appeal Regarding Eviction and Recusal in Bankruptcy Dismissed as Abusive

Geschäftsnummer 5A_199/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A man filed a complaint to the Federal Tribunal after the St. Gallen Cantonal Court did not admit his grievance concerning the eviction proceedings related to his bankruptcy case. The Regional Bankruptcy Office in St. Gallen initiated the bankruptcy proceedings, involving the eviction of the man from his apartment. The man had protested the eviction and associated actions, including a request for recusal of the head of the Bankruptcy Office's regional branch. However, the Cantonal Court found no basis or sufficient reasoning in his appeal and noted the lack of a specific subject or substantiation for his requests, leading them not to admit his complaint. Additionally, the man was not deemed eligible to contest the return of certain items belonging to a third party, as those items had already been returned and there were no further items held by the bankruptcy administration. The Cantonal Court perceived the man's numerous legal challenges as an attempt to unjustifiably delay the proceedings, and it warned of potential future sanctions for continued misuse of legal channels.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Debtor's Appeal Regarding Eviction and Recusal in Bankruptcy Dismissed as Abusive: Gallen Cantonal Court did not admit his grievance concerning the eviction proceedings related to his bankruptcy case. The Regional Bankruptcy Office in St. Gallen initiated the bankruptcy proceedings, involving the eviction of the man from his apartment. The man had protested the eviction and associated actions, including a request for recusal of the head of the Bankruptcy Office's regional branch. However, the Cantonal Court found no basis or sufficient reasoning in his appeal and noted the lack of a specific subject or substantiation for his requests, leading them not to admit his complaint. Additionally, the man was not deemed eligible to contest the return of certain items belonging to a third party, as those items had already been returned and there were no further items held by the bankruptcy administration. The Cantonal Court perceived the man's numerous legal challenges as an attempt to unjustifiably delay the proceedings, and it warned of potential future sanctions for continued misuse of legal channels.

Schlagwörter

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Konkursverfahren (Wohnungsräumung) Ausweisungsverfahren Inkasso Konkursbegehren Aufsichtsbeschwerde Zulässige Gründe Recht auf Besitzkehrung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

The appeal was not decided upon because it lacked sufficient reasoning and was deemed vexatious/abusive (lit. b and c).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because they lost the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_199/2019

Urteil vom 12. März 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Konkursamt des Kantons St. Gallen,

Regionalstelle U.________.

Gegenstand

Konkursverfahren (Wohnungsräumung),

Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 27. Februar 2019 (AB.2018.47-AS, AB.2018.48-ASP).

Erwägungen:

1. Das Konkursamt St. Gallen, Regionalstelle U.________, führt ein Konkursverfahren gegen den Beschwerdeführer. Am 3. Dezember 2018 reichte er im Zusammenhang mit der Räumung seiner Wohnung eine Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen ein. Mit Zirkulationsentscheid vom 27. Februar 2019 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde und auf ein Ausstandsbegehren gegen die Leiterin der Regionalstelle des Konkursamts, B.________, nicht ein.

Am 8. März 2019 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Das Kantonsgericht hat erwogen, der Beschwerdeführer bitte um eine Anhörung. Er nehme aber keinen Bezug auf eine konkrete Verfügung. Es fehle deshalb an einem Beschwerdeobjekt und auch an einer genügenden Begründung, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten sei. Gründe für eine Sistierung oder Einstellung lägen ebenfalls nicht vor und würden auch nicht geltend gemacht oder begründet. Soweit er erneut eine angebliche Schuldentilgung vorbringe, könne auf einen früheren Entscheid verwiesen werden.

Soweit der Beschwerdeführer die Rückgabe von Gegenständen von C.________ verlange, sei er nicht zur Beschwerde legitimiert. Die von C.________ als Eigentum angesprochenen Gegenstände seien ihm überdies ausgehändigt worden und vom Beschwerdeführer sei zur Kenntnis genommen worden, dass von der Konkursverwaltung bei der Räumung keine weiteren Gegenstände aus dem Zimmer von C.________ in Gewahrsam genommen worden seien.

Die Wohnungsräumung sei am 18. Mai 2018 vollzogen worden. Im Ausweisungsentscheid vom 17. Januar 2018 sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer sich in der Liegenschaft befindende Gegenstände innerhalb von zwei Monaten nach der Räumung bei der von der Politischen Gemeinde U.________ bezeichneten Stelle abholen könne und nach Ablauf der Frist nicht abgeholte Gegenstände öffentlich versteigert oder entsorgt werden könnten (vgl. dazu Urteil 5A_200/2018 vom 10. April 2018). Die Frist zur Abholung sei damit am 18. Juli 2018 abgelaufen. Dennoch sei der Beschwerdeführer am 17. August 2018 nochmals aufgefordert worden, die Gegenstände abzuholen. Diese Frist sei zudem erstreckt und es seien diverse Türöffnungen gewährt worden. Soweit sich die Beschwerde überhaupt gegen Verfügungen des Konkursamts richte, sei sie verspätet. Eine weitere Abholfrist sei ausgeschlossen. Es brauche keinen Beleg über die Entsorgung und auch keine erneute Vollzugsanordnung oder -ankündigung. Soweit der Beschwerdeführer Schadenersatz geltend machen wolle, sei die kantonale Aufsichtsbehörde nicht zuständig.

Der Beschwerdeführer bringe ausserdem keine konkreten Gründe für den Ausstand von B.________ vor und solche seien auch nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer scheine gegen sämtliche Handlungen der Behörden im vorliegenden Zusammenhang Beschwerde zu erheben, ohne sich mit deren Zulässigkeit auseinander zu setzen. Seine Beschwerden stellten eine unnütze Ausschöpfung von Rechtsbehelfen dar, mit denen er wohl eine Verfahrensverzögerung bewirken wolle. Dies sei rechtsmissbräuchlich und die kantonale Aufsichtsbehörde behalte sich vor, künftige Eingaben der gleichen Art fortan ohne förmliche Erledigung abzulegen.

4. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen eingehenden Erwägungen nicht auseinander und er zeigt nicht auf, weshalb das Kantonsgericht auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen. Darüber hilft insbesondere sein Beharren nicht hinweg, angehört werden zu wollen. Die vorliegende Beschwerde erweckt, insbesondere im Zusammenhang mit den angeblichen Bemühungen um Schuldentilgung, einmal mehr den Eindruck, es gehe dem Beschwerdeführer in erster Linie um Verfahrensbehinderung (vgl. Urteil 5A_747/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 3). Daran ändert nichts, dass er entsprechende Absichten abstreitet.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG ). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg