Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_199/2016 KI-generiert

Appeal Regarding Inadmissible Representation Guardianship Challenge Due to Insufficient Submissions

Geschäftsnummer 5A_199/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a decision from a cantonal court regarding the establishment of a guardianship arrangement for an individual unable to manage their administrative affairs due to a condition. The complainants, who are related to the individual under guardianship, challenged the court's ruling that recognized the necessity of the guardianship and addressed the management of the individual's income and assets. The cantonal court dismissed their complaint for lacking substantive arguments and failing to engage with prior judicial considerations, prompting the complainants to appeal to the Federal Tribunal. However, the appeal was ultimately not admitted due to insufficient justification and adherence to procedural requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 394 Abs. 1 i.V.m, Art. 395 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Inadmissible Representation Guardianship Challenge Due to Insufficient Submissions: The complainants, who are related to the individual under guardianship, challenged the court's ruling that recognized the necessity of the guardianship and addressed the management of the individual's income and assets. The cantonal court dismissed their complaint for lacking substantive arguments and failing to engage with prior judicial considerations, prompting the complainants to appeal to the Federal Tribunal. However, the appeal was ultimately not admitted due to insufficient justification and adherence to procedural requirements.

Schlagwörter

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Vertretung im Kindes- und Erwachsenenschutz beschränkte Handlungsfähigkeit Beschwerdelegitimation Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Einrede der Verfassungswidrigkeit Inaedificatio

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal is not admitted due to insufficient grounds/reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellants.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_199/2016

Urteil vom 9. März 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Süd,

C.A.________,

weiterer Verfahrenbeteiligter.

Gegenstand

Vertretungsbeistandschaft,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. Februar 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. Februar 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführer (Vater bzw. Bruder des Verbeiständeten) gegen die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB ) für C.A.________ nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die Beschwerde enthalte weder klare Anträge noch eine sachbezogene Begründung, die Beschwerdeführer setzten sich auch nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, auf die Beschwerde sei somit nicht einzutreten, im Übrigen wäre sie auch abzuweisen gewesen, weil der unter... leidende Verbeiständete seine administrativen Angelegenheiten nicht selbständig besorgen könne, die Beschwerdeführer könnten über die Verwendung der finanziellen Mittel des Verbeiständeten nicht abrechnen oder Rechenschaft ablegen, die Vertretungsbeistandschaft sei zu Recht errichtet worden,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der kantonale Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen eine Rechts- bzw. Verfassungswidrigkeit darzulegen ist ( BGE 133 IV 119 E. 6),

dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die Hauptbegründung des Obergerichts (betreffend Unzulässigkeit der Beschwerde) eingehen,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Begründung aufzeigen, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 8. Februar 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem weiteren Verfahrensbeteiligten, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Süd und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann