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5A_199/2011 KI-generiert

Compulsory Neuroleptic Treatment Refusal Appeal Dismissed on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 5A_199/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a 73-year-old woman who has been hospitalized since November 2010 due to a court-ordered involuntary confinement for psychiatric reasons. The woman has been deemed a danger to herself and others, necessitating urgent neuroleptic treatment according to medical evaluations. The court confirmed that the prescribed medication is both suitable and necessary, and it authorized the psychiatric clinic to administer treatment against her will if she refused. The woman challenged the court's decision regarding the involuntary medication but did not address the specific legal reasoning of the appellate court regarding the treatment. Consequently, her appeal was found insufficient and dismissed for failing to meet judicial requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 397a ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 72 ff. BGG; Compulsory Neuroleptic Treatment Refusal Appeal Dismissed on Procedural Grounds: The woman has been deemed a danger to herself and others, necessitating urgent neuroleptic treatment according to medical evaluations. The court confirmed that the prescribed medication is both suitable and necessary, and it authorized the psychiatric clinic to administer treatment against her will if she refused. The woman challenged the court's decision regarding the involuntary medication but did not address the specific legal reasoning of the appellate court regarding the treatment. Consequently, her appeal was found insufficient and dismissed for failing to meet judicial requirements.

Schlagwörter

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Zwangsmedikation psychiatrische Behandlung gesetzliche Voraussetzungen Prozessvoraussetzung begründeter Entscheid Entscheidungen auf medizinischem Gebiet

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The simplified procedure applies in this case.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal is not to be entertained due to lack of sufficient justification.

Art. 72 ff. BGG

The appeal procedure itself is referenced in the context of the decision not to enter upon the merits.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_199/2011

Urteil vom 23. März 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Psychiatrische Klinik A.________.

Gegenstand

Zwangsmedikation im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 15. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG (Postaufgabestempel: 18. März 2011) gegen das Urteil vom 15. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Berufung der (im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin abgewiesen und ein Urteil des Einzelgerichts des Bezirks Zürich vom 27. Januar 2011 bestätigt hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die seit dem 23. November 2010 (auf Grund eines mit obergerichtlichem Beschluss vom 21. Dezember 2010 bestätigten fürsorgerischen Freiheitsentzugs nach Art. 397a ZGB ) im Psychiatrischen Zentrum B.________ hospitalisierte, 73-jährige Beschwerdeführerin leide gemäss ärztlichem Bericht an einer ... , sie gefährde sowohl sich selber als auch Dritte, in Anbetracht ihres sehr Besorgnis erregenden Gesundheitszustandes bedürfe die Beschwerdeführerin dringend einer neuroleptischen Behandlung, damit sie wieder aus der Klinik austreten, ins Altersheim zurückkehren und dort ihren Lebensabend verbringen könne,

dass das Obergericht weiter erwog, das vorgesehene Medikament sei zur Behandlung geeignet und auch notwendig, die Nebenwirkungen seien im Verhältnis zum Nutzen als gering einzustufen, weil sodann die Beschwerdeführerin nicht zur freiwilligen Einnahme von Neuroleptika bereit sei, sei die Klinik gestützt auf § 24ff. des Patientinnen- und Patientengesetzes vom 5. April 2004 zu ermächtigen, die Beschwerdeführerin nötigenfalls auch gegen ihren Willen mit dem erwähnten Medikament oder einem alternativen Präparat zu behandeln, wobei die Ärzte (auf Grund der sich konkret ergebenden Situation) über die Verabreichungsform zu entscheiden hätten (Tabletten oder Depot-Spritzen),

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die Erwägungen des obergerichtlichen Urteils vom 15. Februar 2011 eingeht,

dass sie nämlich ausschliesslich den fürsorgerischen Freiheitsentzug als solchen beanstandet und die Entlassung aus der Klinik beantragt, was jedoch nicht Gegenstand des auf die Frage der Zwangsmedikation beschränkten Beschlusses des Obergerichts vom 15. Februar 2011 bildete, sondern Gegenstand des vorausgegangenen Beschlusses des Obergerichts vom 21. Dezember 2010 war, den die Beschwerdeführerin nicht beim Bundesgericht angefochten hatte,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 15. Februar 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und nach Ablauf der Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) auch nicht verbesserbare - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Psychiatrischen Klinik A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann